Die Mutter arbeitet von 9-19 Uhr
Das Kind geht in den Kindergarten von 8-14 Uhr
Der Vater macht immer an diesem Tag Homeoffice und betreut das Kind ab 14 Uhr.
Wenn das Kind krank ist, ,muss die Mutter dann ab 14 Uhr zur Arbeit gehen, da das Kind ab dann ja durch den Vater betreut wird oder ist die Mutter den ganzen Tag freigestellt?
Mutter arbeitet normal weiter, Vater oder Mutter bringen das Kind in den Kindergarten, Vater holt es wieder ab und betreut es den restlichen Tag über, genauso wie es umgekehrt wäre. Warum sollte die Mutter freigestellt werden?
Ich verstehe die Frage wahrscheinlich nicht.
Erstmal ist ja nur das Kind krank (geschrieben), so dass auch der Vater arbeitsfrei machen könnte, oder evt. parallel zum Homeoffice.
Im Zweifel (hier ist es ja genau ein halber Tag, es könnte ja auch nur z.B. 1h sein) dem Arbeitgeber die Lage schildern (also hier, dass der Vater ab 14 Uhr übernehmen kann).
Wenn Du nichts sagst, nicht lügst, und der Arbeitgeber nicht genauer nachfragt, wird höchstwahrscheinlich kein Chef im Nachhinein einen Präzedenzfall daraus machen können (bei 1h sicherlich).
Letztendlich steht in den beiden Paragraphen BGB §16 und SGB §45 weder was von „immer ganze Tage“ noch von „danach und davor unverzüglich weiterarbeiten“ sondern von „ohne Verschulden … verhindert“ und „erforderlich“.
Mit der „Freistellung“ ist vermutlich die ärtzliche Bescheinigung gemeint, dass das Kind krank ist und der Betreuung bedarf, infolgedessen man eine Freistellung vom Arbeitgeber bekommt und die gesetzliche Krankenkasse „Kinderkrankengeld“ zahlt.
Die Freistellung gilt meines Wissens nur für ganze Tage!
Also entweder den ganzen Tag arbeiten oder eben nicht.
unter der Voraussetzung, dass eine Vergütung nach [§ 616 BGB][1] ausgeschlossen ist und die Freistellung auf Grundlage des [§ 45 SGB V][2] erfolgt
Kurze Antwort.
Nein.
Der Arzt stellt eine Bescheinigung für die Krankenkasse aus, was einen Krankengeldanspruch für den bescheinigten Zeitraum auslöst.
Für den Zeitraum des KG-Bezugs hast Du gem. [§ 45, Abs. 3 SGB V][3] einen Anspruch auf Freistellung der auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Man kann das Ganze also kurz zusammenfassen:
Der Arzt bescheinigt einen konkreten Zeitraum, für den es Anspruch auf Krankengeld gibt und somit ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für genau diesen Zeitraum existiert.
Da muss nicht beim Arbeitgeber nachgefragt werden, er ist lediglich zu informieren.
Zu dem Blödsinn, dass ein AG einen Präzidenzfall aus irgendwas machen kann, sage ich besser mal nichts.
Das „Zeugnis“ des Arztes ist nur eine eine notwendige Voraussetzung nach §45. Ob genau ein konkretes Elternteil zuhause bleibt muss, kann er weder beurteilen noch bescheinigen.
Das Arbeitgeber hier durchweg kulant sind, ist ja schön. Wenn es aber irgendwann nicht mehr nur um einen halben Tag geht, sondern um 1h oder gar nur 10 Minuten (z.B. hier Schichtbeginn 13.50), dann lässt sich nicht begründen, warum die UP ab 14°° nicht zur Arbeit geht.
Das Krankengeld bezieht sich nur auf die Einbußen, und die sind auch stundenweise errechenbar. Nicht anders ist es, wenn jemand einen Termin z.B. als Zeuge hat.
?
Oder anders: Zitiere mir eine Quelle, die belegt, dass nicht der bescheinigte Zeitraum des Arztes im Zusammenhang mit der Erklärung des Versicherten, dass keine andere im Haushalt lebende Person das Kind pflegen und beaufsichtigen kann, sondern die Verpflichtung der stundeweisen Verteilung auf verschiedene im Haushalt lebende Personen eine rechtlich bindende Vorgabe ist!
Nun, ein gesetzlich fixierter Anspruch hat mit Kulanz jetzt nicht so wahnsinnig viel zu tun.
Den Zeitraum, welcher mit Krankengeld bestückt ist, muss der AG freistellen.
Naja, unabhängig davon, dass es in der Frage gar nicht um deine Phantasien zu etwaigen Konstellationen geht: Dafür hätte ich gerne einen Beleg!
Nein, aus dem Krankengeldanspruch erwirkt sich ein Freistellungsanspruch (der übrigens selbst bei privat Versicherten ohne Anspruch auf Krankengeld analog exisitert).
Ich kann nicht mehr als Gesetzestexte und Urteile zitieren - lesen und verstehen liegt dann im Verantwortungsbereich des Empfängers.
Äh, den Teil mit dem Zeugen finde ich gerade nicht im § 45 SGB V - aber das zitierst du mir sicher noch.
BAG Urteil vom 19.04.1978 - 5 AZR 834/76
Und ja, tatsächlich ist es möglich, dass man nur teilweise fehlt und somit nur stundenweise gerechnet wird.
Ein Anspruch des Arbeitgebers auf stundenweise Anwesenheit existiert spätestens seit dem 19.04.1978 aber nicht, solange der Zeitraum aus § 45 Abs. 2 SGB V nicht überschritten wird.
eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann
(und auch nur, falls der Vater im Haushalt lebt, das geht aus dem UP nicht hervor)
und die Frage: WENN es eine andere Person im Haushalt gibt (hier der Vater) UND diese einen kurzen Zeitraum nicht abdecken kann SO DASS der Arbeitnehmer später zur oder früher von der Arbeit muss (im UP 1/2 Tag, im Extremfall wenige Minuten) OB dann ein ganzer Tag fernbleiben gerechtfertigt ist.
Hierzu kenne ich noch kein Urteil (und da ja vermutlich auch nicht, das zitierte schon garnicht).
Es geht nicht um die Frage, wer unter welchen Bedingungen was zahlt. Da bestünde in beiden Fällen Konsens.
Dass solche Fälle durch Gleitzeit selten sind, ansonsten meist einvernehmlich gelöst werden, und dadurch in der Praxis kein Problem sind, … geschenkt.
Also eine pure Behauptung ohne das du irgendwas zur Begründung deiner Meinung beitragen kannst.
Wie gesagt: Ich kann nur Quellen liefern - für das Verstehen des Inhalts ist der Empfänger zuständig.
Du berufst dich ja vermutlich auf den Teil aus § 616 BGB, welcher eine Freistellung generiert und der im Detail lautet:
Lies in dem Zusammenhang noch einmal das Urteil, besonders, wie das Thema der verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit anzusehen ist!
Soweit von dir weiterhin bis auf deine Meinung nichts kommt, bin ich raus, da es immer noch ein Wissensforum ist, in dem unbelegbare und falsche Ideen nichts zu suchen haben.