Hallo,
Meine Tochter (17 Jahre) ist im April 23 mit ihrem Freund zusammen gezogen. Das Kindergeld habe ich ihr jeden Monat ausbezahlt. Nun muss ich gestehen, dass ich erst im Oktober den Geistesblitz hatte, den Auszug der Familienkasse mitzuteilen, weil ich da echt nicht dran gedacht habe. Nun fordert die Familienkasse das Kindergeld von April 23 bis Oktober 23 zurück. Das war nicht böswillig gemeint oder so, ich habe das Geld ja auch an meine Tochter weitergeleitet. Aber kennt sich jemand aus? Sie hätte doch eh den Anspruch gehabt.
Ist das so ?
„Wird Ihr Kind flügge und zieht in eine eigene Wohnung, ändert das erstmal nichts. Ist das Kind unter 18 oder aber unter 25 und in einer Ausbildung, haben Sie trotzdem weiterhin Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes . Sie sind Ihrem Kind gegenüber dann aber in der Regel unterhaltspflichtig“
Sie macht die Schule weiter und ist wie schon erwähnt 17 Jahre. Gerade weil sie ja so oder so Kindergeld bekommt, war das nicht auf meinem Schirm den Auszug mitzuteilen. Der Gedanke kam leider zu spät. Aber kann das sein, dass obwohl ich meiner Tochter jeden Cent davon gegeben habe, ich den kompletten Betrag an die Familienkasse zurück zahlen muss ? Zumal sie ja weiterhin Anspruch hat.
Mit welcher Begründung? Was haben sie dazu genau geschrieben?
Voraussetzungen für Kindergeld
Sie können Kindergeld beantragen, wenn …
- Ihr Kind unter 18 Jahren ist (unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch Kindergeld für volljährige Kinder beantragen und erhalten),
- Sie Ihr Kind regelmäßig versorgen und es in Ihrem Haushalt lebt (das gilt auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder) und
- Ihr Wohnort in Deutschland, einem anderen Land der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz ist. Mehr erfahren Sie auf der Seite Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland.
Die Zahlung von Kindergeld ist nicht von Ihrem Einkommen abhängig.
Die zweite Voraussetzung ist bei euch nicht erfüllt.
Kannst du das nachweisen? Möglicherweise wird es zurückgefordert, weil deine Tochter durch den Auszug einen eigenen Anspruch hat. Wenn du aber nachweisen kann, dass du ihr das Geld weitergegeben hast (und sie das deswegen gegenüber der Familienkasse auch nicht nochmal beanspruchen kann), dann reicht das ggf. aus. Das müsstest du aber mit der Familienkasse klären.
Begründung: Der Anspruch ist für den oben genannten Zeitraum nicht mehr nachgewiesen. Ihr Kind lebt nicht mehr in Ihrem Haushalt… und dass ich eben Stellung nehmen kann, bevor die Familienkasse entscheidet. Dass meine Tochter das Geld bekommen hat, kann sie bezeugen. Notfalls per Quittungen.
Ja, das ist Punkt 2, wie oben erwähnt. Aber ich weiß nicht, es ist auch schon spät und meine Geduld für heute ausgeschöpft, um in Ruhe alles nachzulesen, aber wenn du magst, kannst du selbst nachschauen:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__62.html
(1) 1 Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.2 Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Dort lese ich nichts davon, dass das Kind bei dir wohnen/leben muss.
Im § 63 steht auch nur
(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt
- Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
Und dann wäre noch
https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__1.html
§ 1 Anspruchsberechtigte
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
- in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
- als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
- eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
- als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
- nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
Im Abs. 1 lese ich auch nichts davon, dass das Kind bei den Eltern leben muss, und Abs. 2 trifft auf eure Tochter nicht zu. Aber vielleicht übersehe ich etwas, ich weiß es gerade nicht …
Was ich mich nur gerade frage ist, warum in § 1 BKGG die Rede von „nicht unbeschränkt steuerpflichtig“ ist, denn demnach hättest du deinen Wohnsitz nicht in Deutschland, sonst wärst du unbeschränkt steuerpflichtig.
Ich kann nicht mehr klar denken, sorry! Vielleicht helfen dir die Links trotzdem weiter, um eure Situation einzuordnen!