Kindergeld Wohnsitz in Dtl. leben im Ausland - abgelehnt

Guten Tag,
annahme Kind ist im Ausland (Thailand) geboren. Vater deutsch mit Wohnsitz in Dtl., steuerpflichtig war zu der Zeit auf Entsendung in Thailand fuer eine deutsche Firma. 3 Monate nach Geburt ist der Vater in Elternzeit (Elterngeld wurde genehmigt) zur Betreuung des Kindes. Die Mutter ist nich deutsche, keinen Wohnsitz in Dtl. und arbeitet in Thailand. Vater begleitet Mutter und Kind.
Deutsche Geburtsurkunde ist in Arbeit (formell hat das Kind per Geburt eh die deutsche Staatsbuergerschaft) und damit auch die Anmeldung beim Wohnsitz des Vaters. Aktuell hat der Vater keine Meldebescheinigung fuer das Kind. Die Beantragung der Geburtsurkunde etc. dauert bereit mehrere Monate. Kind war noch nie in Dtl.
Der Vater hat eine voll eingerichtete und nutzbare Wohnung, die jederzeit fuer ihn und Frau + Kind zur Verfuegung steht.

Kindergeld wurde beantragt, aber abgelehnt.
"Das Kind kann nicht beruecksichtigt werden, weil es weder Wohnsitz noch seinen gewoenlichen Aufenthalt in Deutschland hat noch einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, auf den das Abkommen ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (§63 Abs. 1 Satz 6 EStG).
"

Wie sollte man nun am besten Widerspreche (oder Einspruch)?

War der Meinung, das Kind hat seinen Wohnsitz beim Vater, evtl. hat er das beim Antrag nicht korrekt herausgestellt, wegen der fehlenden Meldebescheinigung.

Vielen Dank fuer Hilfe.

Gruesse,
Y.

Wie denn das, wenn

? Eine

begründet noch lange keinen Wohnsitz. Begründung

ist völlig richtig. Sollte das Kind jemals in Deutschland wohnen, gäbe es für den Vater auch Kindergeld, aber momentan sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Gruß
Christa

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§ 11 BGB
Wohnsitz des Kindes
1Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. 2Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. 3Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

Richtig, daher siehe oben §11

Wie soll es denn in deutschland wohnen im Sinne von Aufhalten, wenn der Vater entsendet wurde und dann in Elternzeit ist, um die Mutter zu begleiten und die Betreuung des Kindes zu uebernehmen?

Gruss,
Y.

Hab noch das hier gefunden.
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(DA-KG) Stand 2022

„A 2.1.5 Familienwohnsitz
1Die Frage des Wohnsitzes ist für jeden Berechtigten gesondert zu prüfen. 2Ein Ehegatte oder
Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine
Familie lebt (BFH vom 6.2.1985, I R 23/82, BStBl II S. 331). 3Diese Vermutung gilt regelmäßig
unabhängig davon, welche räumliche Entfernung zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern
besteht. 4Deshalb ist eine inländische Wohnung, die von einem Ehegatten oder Lebenspartner
gelegentlich zu Wohnzwecken genutzt wird, auch dann ein Wohnsitz, wenn er sich zeitlich überwiegend
im Ausland aufhält. 5Wer sich – auch in regelmäßigen Abständen – in der Wohnung eines Angehörigen
oder eines Bekannten aufhält, begründet dort keinen Wohnsitz (BFH vom 24.10.1969, IV 290/64,
BStBl 1970 II S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer
Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist. 6Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den
Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über die Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit
besitzen und damit regelmäßig zugleich die elterliche Wohnung i. S. d. § 8 AO innehaben.
A 2.1.6 Wohnsitz bei Aufenthalt in einem anderen Staat
1Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet, hat auch im Inland einen Wohnsitz i. S. v. § 8 AO, sofern
er die inländische Wohnung weiterhin unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, sie
beibehalten und nutzen zu wollen (BFH vom 19.3.1997, I R 69/96, BStBl II S. 447). 2Das Innehaben der
inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn
der Berechtigte sie während eines Auslandsaufenthalts vorübergehend (bis zu sechs Monaten)
vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr ins Inland wieder zu benutzen. 3Wird die
inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem
Wegzug. 4Bloße Vermögensverwaltung liegt z. B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter bzw. ein im
Ausland lebender Berechtigter seine Wohnung bzw. sein Haus verkaufen oder langfristig vermieten will
und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht.
A 2.1.7 Auslandsaufenthalt eines Arbeitnehmers
(1) 1Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu
vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm weiterhin möglich ist und
die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (BFH vom 17.5.1995, I R 8/94, BStBl 1996 II
S. 2). 2
Ist ein Arbeitnehmer z. B. im Rahmen einer Entsendung im Ausland tätig und wird er von seiner
Familie begleitet, so ist ein inländischer Familienwohnsitz i. S. d. § 8 AO weiterhin anzunehmen, wenn
dieser über die Dauer der Entsendung beibehalten werden soll und nach objektiven Maßstäben jederzeit
durch die Familie zu Wohnzwecken genutzt werden kann.
(2) 1Entscheidend ist, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Berechtigte die
Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. 2Nach der Lebenserfahrung spricht es für die
Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes i. S. d. § 8 AO, wenn jemand eine Wohnung, die er vor
einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzte, während desselben unverändert und in einem
ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält und zu Wohnzwecken nutzt oder nutzen kann (vgl. A 2.1.4
Abs. 1). 3Von Bedeutung kann dabei auch sein, ob der Berechtigte nach Beendigung des
Auslandsaufenthaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wohnung wieder ständig nutzen wird (BFH vom
19.3.1997, I R 69/96, BStBl II S. 447). 4
Insoweit handelt es sich um eine Sachverhaltsvermutung, die
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vom Berechtigten widerlegt werden kann; ihm obliegt insoweit die Feststellungslast (BFH vom
17.5.1995, I R 8/94, BStBl 1996 II S. 2).
(3) 1Für die Beurteilung, ob die einen ins Ausland entsendeten Arbeitnehmer begleitenden
(Familien-)Angehörigen ihren inländischen Wohnsitz beibehalten oder aufgegeben haben, gelten
grundsätzlich (Hinweis insbesondere auf A 2.1.5 Satz 2 bis 4 und 6) dieselben Maßstäbe. 2Nach einem
auf Dauer angelegten Wegzug der Familie ins Ausland führt das Vorhalten einer eigenen Wohnung
allein nicht zur Begründung bzw. Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes, wenn die Wohnung nur
kurzzeitig zu Urlaubs- oder Besuchszwecken (vgl. A 2.1.4 Abs. 1 Satz 2) genutzt wird. 3Das Gleiche gilt
für eine Wohnung, die unentgeltlich von Dritten (z. B. Eltern) zur Verfügung gestellt wird.“

Ebent!

Schöne Grüße

MM

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Aber was spricht da nun gegen den Wohnsitz beim Elternteil, das erst Entsand wurde und dann die Kinderbetreuung ubernimmt.
Der Wohnsitz bestand und besteht in Dtl. weiterhin.

LG
Y.

Deswegen nicht, weil

Das Kind hatte also vor Entsendung des Vaters keinen Wohnsitz bei diesem Elternteil in D. Anders wäre es, wenn die Reihenfolge andersrum gewesen wäre.

Schöne Grüße

MM

Hi,
ich verstehe aber immer noch nicht, was gegen diesen Passus spricht.
§ 11 BGB
Wohnsitz des Kindes
1Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern;

Vater hat Wohnsitz in Dtl.
Laut §11 teilt das Kind diesen.

Ausserdem:
A 2.1.6 Wohnsitz bei Aufenthalt in einem anderen Staat
1Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet, hat auch im Inland einen Wohnsitz i. S. v. § 8 AO, sofern
er die inländische Wohnung weiterhin unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, sie
beibehalten und nutzen zu wollen (BFH vom 19.3.1997, I R 69/96, BStBl II S. 447). 2Das Innehaben der
inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn
der Berechtigte sie während eines Auslandsaufenthalts vorübergehend (bis zu sechs Monaten)
vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr ins Inland wieder zu benutzen. 3Wird die
inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem
Wegzug. 4Bloße Vermögensverwaltung liegt z. B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter bzw. ein im
Ausland lebender Berechtigter seine Wohnung bzw. sein Haus verkaufen oder langfristig vermieten will
und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht.

Servus,

da steht

und nicht

Ein minderjähriges Kind hat Wohnsitze überall dort, wo seine Elternteile Wohnsitze haben.

Wenn also, wie hier, ein gemeinsamer Wohnsitz der Eltern in Thailand und ein Wohnsitz nur eines Elternteils in Deutschland besteht, gibt es insgesamt einen Wohnsitz, der

ist, und dieser ist in Thailand.

Schöne Grüße

MM

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Ich verstehe es immernoch noch nicht, mir erscheint das Willkuerlich.
Der elterliche Wohnsitz ist doch auch in Dtl. und die Wohnung besteht/bestand und ist jederzeit nutzbar.
Warum soll das Kind diesen Wohnsitz nicht teilen?
Man kann doch mehrer Wohnsitze haben, wenn ich mich nicht irre.


1.
A 2.1.6 Wohnsitz bei Aufenthalt in einem anderen Staat
1Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet, hat auch im Inland einen Wohnsitz i. S. v. § 8 AO, sofern
er die inländische Wohnung weiterhin unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, sie
beibehalten und nutzen zu wollen (BFH vom 19.3.1997, I R 69/96, BStBl II S. 447).


2.
BFH-Urteil vom 19.3.1997 (I R 69/96) BStBl. 1997 II S. 447

  1. Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnungen und mehrere Wohnsitze i. S. des § 8 AO 1977 haben. Diese können im In- und/oder Ausland gelegen sein.

  2. Ein Wohnsitz i. S. des § 8 AO 1977 setzt nicht voraus, daß der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebensowenig ist es erforderlich, daß der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält.

  3. Ein FG kann seine Beurteilung, daß objektiv erkennbare Umstände für die Beibehaltung der Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens sprechen, auf die Wohnungsausstattung und die tatsächliche Nutzung der Wohnung stützen.

  4. Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines Wohnsitzes i. S. des § 8 AO 1977, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält.
    AO 1977 § 8; EStG § 1 Abs. 1.

Dann streite doch mit der Behörde und nicht mit uns. Wir haben keine Entscheidungsbefugnis über deinen Antrag! Und wenn du nicht in der Lage bist, einen Einspruch oder Widerspruch (das sollte übrigens in der Rechtsmittelbelehrung angegeben worden sein) einzulegen, musst du dich an einen Anwalt wenden.

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Ja.

Die Eltern (<- das sind zwei!) haben aber einen.

Und diesen teilt das Kind.

Ein Elternteil hat noch einen weiteren Wohnsitz. Dieser ist aber nicht Wohnsitz der Eltern, sondern Wohnsitz eines Elternteils.

Schöne Grüße

MM

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Wer sagt, dann ich mich mit euch streite?
Sorry fuer deinen Aufwand und dein Empfinden, dass hier jemand streitet.
Aber Danke fuer den Hinweis zum Anwalt.
Ich streite ungern. Wenn du mein Nachfragen im Detail, als Streiten empfindest, ignorierst du ggf. einfach weitere Kommentare von mir.

mhhh, ja erschliesst sich mir nun. Auch wenn es etwas unfair erscheint, wenn der Ehemann sein Einkommen weiter in Dtl. versteuert.

Hab auch gerade das hier gefunden, was meiner naechsten Fragen bereits widerspricht, dass die Frau ohne wirklichen Aufenthalt (unbefristete Erlaubnis) keinen Wohnsitz in Dtl. haben kann um somit ggf. den gemeinsamen Wohnsitz in Dtl. zu begruenden.
https://www.ebnerstolz.de/de/kein-inlaendischer-wohnsitz-eines-im-ausland-wohnenden-ehegatten-249481.html

Danke
Y.

Weil du auf alles, was wir dir schreiben, mit einem „aber“ antwortest und überhaupt nichts einsiehst. Bis auf das

was aber erst nach meiner Anmerkung kam. Aber nochmal: dieses Forum ersetzt keine Beratung durch einen Rechtsanwalt, also frag einen solchen.

Tja, kein gemeinsamer Wohnsitz in Deutschland -> Voraussetzungen für Kindergeld nicht erfüllt, was ist daran so schwer zu verstehen?

Auch hier hattest du bei meiner Aussage Verständnisprobleme. Ich bezog mich nicht auf JETZT sondern auf die Zukunft. Deswegen benutzte ich solche Wörter wie „jemals“ und „momentan“.

Das ist ABER kein Streiten. Streit hat fuer mich eine andere Bedeutung, als Diskussion und Eroertern von Sachverhalten.
Schau dir gerne noch mal deine erste Antwort an und versetz dich in die Lage des Fragenden, der weniger Ahnung vom Thema hat. Was soll der mit den Antworten anfangen?
Das verlangt doch geradezu Nachfragen.
Das ich manchmal Dinge erst nach tieferer Erklaerung verstehe und oft einen anderen Blickwinkel von Dritten benoetige, ist wohl eine Schwaeche von mir. Sorry, dass du das als Streit empfandest.

Hab ja nie was anderes behaupet.

Das Thema wurde ja hier ordentlich auch von dir durchleuchtet und niemand hatte einen Ansatz einer Erklaerung fuer einen postiven Bescheid des Kindergelds gefunden. Warum sollte ich damit einen Anwalt beschaeftigen, wenn es Null Chance auf Erfolg gibt?

Es heisst, dass Kind haette keinen Wohnsitz in Dtl. und das sei die Begruendung der Ablehnung. Vom fehlenden gemeinsamen Wohnsitz und die Herleitung stand da nichts.

Das Warum es so ist in dem Sachverhalt, wie sich das aus den diversen Gesetzen und Vorschriften ableitet und ob es da ggf. bei Naeherer Betrachtung, nicht doch weitere Vorschriften oder Urteile finden, die zu anderen Schluessen fuehren. Deswegen die Fragen an die Experten.
Ich verstehe es nicht, warum du so darauf rumreitest?

Ich hatte eine Frage zu einem Konkreten Fall, der in der Vergangenheit und im Jetzt liegt. Keine zu einem Kind in der Zukunft.

Weil wir keine Anwälte sind und ein Fachanwalt vielleicht doch entsprechende Rechtsprechung kennt, die dir möglicherweise Erfolg verschaffen könnte.

Und was ist an der Aussage falsch? Du hattest geschrieben, ich erinnere dich gern daran:

Ich hatte dir auch geschrieben, dass einfach eine deutsche Urkunde noch lange keinen Wohnsitz begründet.

Nein, wozu auch? Eine Behörde muss nicht alle möglichen Eventualitäten berücksichtigen, und irgendwelche Sachen, die du möglicherweise nachträglich aus dem Hut zauberst. Die Herleitung hat dir @Aprilfisch nun lang und breit geliefert, die könnte auch noch von der Behörde kommen, wenn du mit neuen Angaben dort ankommst. Nochmal, du hast § 11 BGB zitiert

Der Wohnsitz der Eltern ist in Thailand. Ein weiterer Wohnsitz des Vaters ist (zufälligerweise) in Deutschland, aber die Mutter kann, wie du schon selbst geschrieben hast, zumindest momentan keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Ergo kann auch das Kind, solange es im Ausland lebt, mit beiden Eltern, keinen deutschen Wohnsitz haben.

Es bleibt dir frei, das anders zu interpretieren, @Aprilfisch und ich haben das so interpretiert, wie bereits dargelegt.

Es geht nicht um ein (weiteres) Kind in der Zukunft, sondern um das jetzige Kind, für das du JETZT und IN DER VERGANGENHEIT keinen Anspruch auf Kindergeld hast/hattest, für das du aber IN DER ZUKUNFT Anspruch haben könntest, wenn sich etwas an der Wohnsitzsituation ändert.