Hab noch das hier gefunden.
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(DA-KG) Stand 2022
„A 2.1.5 Familienwohnsitz
1Die Frage des Wohnsitzes ist für jeden Berechtigten gesondert zu prüfen. 2Ein Ehegatte oder
Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine
Familie lebt (BFH vom 6.2.1985, I R 23/82, BStBl II S. 331). 3Diese Vermutung gilt regelmäßig
unabhängig davon, welche räumliche Entfernung zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern
besteht. 4Deshalb ist eine inländische Wohnung, die von einem Ehegatten oder Lebenspartner
gelegentlich zu Wohnzwecken genutzt wird, auch dann ein Wohnsitz, wenn er sich zeitlich überwiegend
im Ausland aufhält. 5Wer sich – auch in regelmäßigen Abständen – in der Wohnung eines Angehörigen
oder eines Bekannten aufhält, begründet dort keinen Wohnsitz (BFH vom 24.10.1969, IV 290/64,
BStBl 1970 II S. 109), sofern es nicht wie im Fall einer Familienwohnung oder der Wohnung einer
Wohngemeinschaft gleichzeitig die eigene Wohnung ist. 6Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den
Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über die Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit
besitzen und damit regelmäßig zugleich die elterliche Wohnung i. S. d. § 8 AO innehaben.
A 2.1.6 Wohnsitz bei Aufenthalt in einem anderen Staat
1Wer einen Wohnsitz im Ausland begründet, hat auch im Inland einen Wohnsitz i. S. v. § 8 AO, sofern
er die inländische Wohnung weiterhin unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, sie
beibehalten und nutzen zu wollen (BFH vom 19.3.1997, I R 69/96, BStBl II S. 447). 2Das Innehaben der
inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles auch dann anzunehmen sein, wenn
der Berechtigte sie während eines Auslandsaufenthalts vorübergehend (bis zu sechs Monaten)
vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr ins Inland wieder zu benutzen. 3Wird die
inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen, endet der Wohnsitz mit dem
Wegzug. 4Bloße Vermögensverwaltung liegt z. B. vor, wenn ein ins Ausland versetzter bzw. ein im
Ausland lebender Berechtigter seine Wohnung bzw. sein Haus verkaufen oder langfristig vermieten will
und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht.
A 2.1.7 Auslandsaufenthalt eines Arbeitnehmers
(1) 1Bei einem ins Ausland versetzten Arbeitnehmer ist ein inländischer Wohnsitz widerlegbar zu
vermuten, wenn er seine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm weiterhin möglich ist und
die nach ihrer Ausstattung jederzeit als Bleibe dienen kann (BFH vom 17.5.1995, I R 8/94, BStBl 1996 II
S. 2). 2
Ist ein Arbeitnehmer z. B. im Rahmen einer Entsendung im Ausland tätig und wird er von seiner
Familie begleitet, so ist ein inländischer Familienwohnsitz i. S. d. § 8 AO weiterhin anzunehmen, wenn
dieser über die Dauer der Entsendung beibehalten werden soll und nach objektiven Maßstäben jederzeit
durch die Familie zu Wohnzwecken genutzt werden kann.
(2) 1Entscheidend ist, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Berechtigte die
Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. 2Nach der Lebenserfahrung spricht es für die
Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes i. S. d. § 8 AO, wenn jemand eine Wohnung, die er vor
einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzte, während desselben unverändert und in einem
ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält und zu Wohnzwecken nutzt oder nutzen kann (vgl. A 2.1.4
Abs. 1). 3Von Bedeutung kann dabei auch sein, ob der Berechtigte nach Beendigung des
Auslandsaufenthaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wohnung wieder ständig nutzen wird (BFH vom
19.3.1997, I R 69/96, BStBl II S. 447). 4
Insoweit handelt es sich um eine Sachverhaltsvermutung, die
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vom Berechtigten widerlegt werden kann; ihm obliegt insoweit die Feststellungslast (BFH vom
17.5.1995, I R 8/94, BStBl 1996 II S. 2).
(3) 1Für die Beurteilung, ob die einen ins Ausland entsendeten Arbeitnehmer begleitenden
(Familien-)Angehörigen ihren inländischen Wohnsitz beibehalten oder aufgegeben haben, gelten
grundsätzlich (Hinweis insbesondere auf A 2.1.5 Satz 2 bis 4 und 6) dieselben Maßstäbe. 2Nach einem
auf Dauer angelegten Wegzug der Familie ins Ausland führt das Vorhalten einer eigenen Wohnung
allein nicht zur Begründung bzw. Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes, wenn die Wohnung nur
kurzzeitig zu Urlaubs- oder Besuchszwecken (vgl. A 2.1.4 Abs. 1 Satz 2) genutzt wird. 3Das Gleiche gilt
für eine Wohnung, die unentgeltlich von Dritten (z. B. Eltern) zur Verfügung gestellt wird.“