Wie sieht die Rechtslage aus?Man sieht am Straßenrad immer wieder abgestellte Spielgeräte.Diese sollen auf Kinder hinweisen und warnen.
Hallo,
auf der Straße hat sowas nichts zu suchen.
Auf dem Gehweg muss man prüfen, ob es die Benutzbarkeit des Gehweges einschränkt oder eine Gefahr darstellt (Stolperfalle?).
Wenn nicht, dann würde ich diesen Hinweis „hier spielen auch mal Kinder“ tolerieren.
Im Regelfall betreffen diese Maßnahmen der Anwohner verkehrsberuhigte Bereiche. Dort gibt es weder Straßen noch Gehwege. Oder umgekehrt: die Verkehrsfläche grenzt direkt an die Privatgrundstücke. Dort darf man natürlich aufstellen, was man will, während Spielzeug auf der Verkehrsfläche natürlich entfernt werden muß, wenn sich Fahrzeuge nähern. Je nach Gesamtsituation kann das natürlich einen Moment dauern.
Gruß
C.
Was ist denn die Frage dazu?
- Ob /Kinderspielzeug/ am /Straßenrand/ /abgtestellt/ werden darf? (also 3 mögliche Intentionen)
- Ob dies als Gefahrenhinweis gedeutet werden muss? (muss vorsichtiger Fahren, kann nicht argumentieren man hätte nicht mit Kindern gerechnet …?)
- Ob dadurch andere Hinweise ge- oder verboten sind? (…?)
Hallo,
falls wir von Gegenständen auf der Fahrbahn (oder in diese hineinragend) sprechen, ist das „sowas von eindeutig“ im §32 (1) der Straßenverkehrsordnung „geregelt“ und entsprechend verboten. Wenn so ein Gedöns auf der Fahrbahn rumliegt und den Verkehr erschwert oder gefährdet, kostet das 60 EUR und gibt 1 "Flens-"Punkt (TBNR 132600).
Gruß vom
Schnabel