Kindesunterhalt nachträglich zurück fordern

Hallo zusammen.

Ein Bekannter wird von der Stadt zum Vaterschaftstest geladen.
Seine Frage dazu ist, wenn die Vaterschaft erwiesen ist, durch den Test, in wieweit die Behörde Unterhalt von Ihm zurück verlangen kann? Sprich wie viele Jahre rückwirkend. Das besagte Kind hat noch einen eingetragenen Vater, der aber die Vaterschaft aberkennen wird, da er laut Test, nicht der Vater ist.

Ich hoffe meine Frage ist einigermaßen verständlich.

Danke für eure Antworten.

Auch hier wird die „normale“ 3 jährige Verjährungsfrist gelten.

Aber wie sollte die Behörde was zurückfordern ? Wenn es einen Vater gab, dann wäre der doch unterhaltspflichtig gewesen und es würde keine Ersatz-Unterhaltszahlung vom Amt erfolgen.
Der Vater könnte wohl vom Kindsvater Schadenersatz verlangen für seine geleisteten Unterhaltszahlungen…

MfG
duck313

1 Like

Hallo,

die 3-jährige Verjährungsfrist wegen Kindesunterhalt ist gem. § 207 BGB bis zum 21. Lebensjahr gehemmt.

Bei einer nachträglichen Feststellung der Vaterschaft gibt es für nachträgliche, rückwirkende Forderung ab Geburt nach Kindesunterhalt keine Grenze.

&tschüß
Wolfgang

5 Like

Das heißt der Unterhalt könnte die letzten Jahre, sprich ab Geburt nachgefordert werden? Verstehe ich das richtig?

Hallo,

grundsätzlich ja.

&tschüß
Wolfgang

Das amt hat schriftlich mitgeteilt, was das Kind an Unterhalt bekommen würde, für die entsprechenden Lebensjahr. Sprich 3 unterschiedliche Beträge da sich das ja in Altersgruppen ändert.
Glaube von Geburt bis 6 Jahre
7 bis 13 Jahre
Und von 14 bis 18 Jahre

Gab es denn einen Unterhaltsvorschuss von staatlicher Seite, oder hat der vermeintliche Vater bisher seinen Teil zum Unterhalt beigetragen?
Wenn das Jugendamt keinen Unterhaltsvorschuss gezahlt hat, kann es auch nichts zurück verlangen.
Wenn der vermeintliche Vater bisher mit für das Kind gesorgt hat, kann er vom tatsächlichen Vater verlangen, ihm den Unterhalt zu erstatten.

1 Like

Der vermeintliche Vater hat für das Kind gesorgt die Jahre

Das ist ja das was geschrieben wurde. Nicht das „Amt“ hat was gezahlt sondern der „Vater“. Und der könnte vom echten Kindsvater Schadenersatz für seine Unterhaltszahlungen verlangen.

2 Like

Danke für die Info. Ich werde es so weiter leiten.

Den Rechtsanspruch hat das Kind gegenüber dem Vater. Wenn der bis zur Feststellung ďer Vaterschaft Person A war, gilt der Anspruch gegenüber Vater A Bei festgestelltem Wechsel der Vaterschaft wird dann Person B qua Vater unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind.
Ob der „spätere“ wirklich leibliche Vater gegenüber dem vormaligen „Kuckungsvater“ (der sich wohl für unterhaltsflichtigen Vater gehalten haben muss) rückzahlungsvepflichtet ist, weiß ich nicht.
Wie wollen denn die beiden Väter in Zukunft mit dem Kind umgehen?
LG Amokoma1

1 Like