Kindesunterhalthalt

Hallo zusammen,
habe folgende Konstellation:

Ich lebe von der kindesmutter getrennt und im Scheidungsverfahren. Der 19-Jährige Sohn lebt bei der mutter, er hat im juni 2022 sein abi geschafft und möchte erstmal „etwas geld verdienen“(minijob), im nächsten jahr eventuell studium oder ausbildung. nach der gesetzlichen 3-monatigen übergangszeit -Juli bis ende september, habe ich zum 01.10.22 den unterhalt abgesetzt, dieser wurde immer an die mutter überwiesen(380€).
****FRAGE 1: ist meine handlung rechtens? soweit ich informiert bin ,ja.
***FRAGE 2 : bin ich verpflichtet, falls er nächstes jahr studieren oder eine berufsausbildung antreten möchte, wieder unterhalt zu leisten?

DANKE IM VORAUS !

Während des Studiums oder Berufsausbildung musst Du bis zum 25. Lebensjahr Unterhalt leisten.
Falls sich in den letzten Jahren nichts geändert hat.

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Je nach Erwerbseinkommen des Kindes kann DAS aber auch mindernd auf die elterliche , oder allgemeine Unterhaltspflicht der Eltern für ihr Kind aufgerechnet werden.

Alles andere muss über Jugendamt und ein Familiengericht neu bewertet werden.

Ich bin da aber leider selbst damals als Kind auch nicht wirklich firm zur Sache.

LG

LG

Nachtrag:
Meiner Meinung nach nein, denn eine zeitlich begrenzte Orientierungsphase musst Du einem jungen Menschen in dem Alter schon auch zugestehen.

Ich möchte hier nur ergänzen, dass die Unterhaltspflicht tatsächlich für eine gewisse Übergangsfrist bei nachweislicher Job- / oder Ausbildungssuche des Kindes bestehen bleibt.

Von daher stütze ich Dein „Nein“ aus diesem Grund.

@Angelo67

Sofern es sich um die erste Berufs- / oder weitergehende Schulausbildung des Kindes mit dem Ziel eines Berufsabschlusses handelt, so wirst Du während dieser Zeit auch ( ergänzenden / anteiligen ) Unterhalt bis zur Beendigung dieser Ausbildung zahlen müssen, wenn das Kind während dieser Zeit selbst keine existenzsichernden Einkünfte erzielt.

Zwischen Schulabschluss ( hier das ABI ) bis zur Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder eines Studiums gibt es zudem eine Übergangsfrist von bis zu 4 Monaten, während der ebenfalls Unterhalt gezahlt werden muss.

G, KL