Kirmes-Deko: Rechtesituation

Danke, gut soweit - und selbst?

Du lehnst es endgültig ab, auf die Frage zu antworten, oder wie?

Gut soweit, wie gesagt. Und was macht die Gattin, das Auto, die geschätzte Verdauung?

Schiet di wat!


Unter deiner Regie sicherlich. Denn du hast den Gegenstand der Frage ja nicht einmal erfasst. So wie du ja ganz gerne Fragen nur als Anlass siehst, dich selbst Reden zu hören / zu sehen.
Jedenfalls ist das:

Nicht Gegenstand der Frage!

Dann lass es.

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Ich war schon länger nicht mehr auf der Kirmes und kenne deshalb nur die älteren Fahrgeschäfte. Bei denen (so meine Erinnerung) waren die gemalten Figuren nur mehr oder wenig ÄHNLICH wie ihre Vorbilder. Imho gibt es dafür zwei mögliche Gründe: entweder der „Künstler“ konnte es nicht besser (halte ich für unwahrscheinlich) oder der Künstler wollte dem Urheberecht aus dem Weg gehen.

Aus dem Bereich der Spielautomaten (Flipper) weiß ich, dass die Rechteinhaber durchaus darauf achten, dass man nicht einfach ihre Figuren etc. verwendet - weshalb dort die Automatenhersteller entsprechende Rechte kaufen, bevor ihnen die Gerichte den Vertrieb der teuer entwickelten Geräte verbietet. Und ich weiß auch, dass das früher (70er Jahre, speziell Italien) nicht immer so genau genommen wurde.

Ich vermute, dass das die Hersteller aktueller Fahrgeschäfte ähnlich machen, also die Rechte beim Rechteinhaber kaufen. Eine Stilllegung mit Strafzahlung und Umlackierung dürfte den beim Verkauf an den Betreiber erzielten Gewinn wohl mehrfach aufzehren.

Nun ja. Ich lasse das Markenrecht jetzt mal außen vor. Zum Urheberrecht:

Eine Strafzahlung wird zivilrechtlich eher nicht fällig. Die Ansprüche des Rechteinhabers sind gerichtet auf Beseitigung der Beeinträchtigung, ggf. Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Der Schadensersatz kann im Rahmen einer sogenannten Lizenzanalogie geltend gemacht werden, das heißt

„auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“

Ansonsten kann bei

„der Bemessung des Schadensersatzes […] auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.“

Aber dabei geht es eher um einen Ausgleich. Das ist ja überhaupt der Grundgedanke des Schadensersatzrechts: Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, nicht aber Besserstellung des Geschädigten. Was im Gesetz auch steht:

„Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.“

Das scheint mir aber hier nicht einschlägig zu sein.

Natürlich kommen schnell Kosten des Rechtsstreits hinzu. Aber auch das sind keine Strafen.

Strafen gibt es bei Urheberrechtsverletzungen durchaus. Straf- und Bußgeldvorschriften finden sich in den §§ 106 ff. UrhG. Es wäre interessant zu erfahren, ob Rechteinhaber überhaupt dazu neigen, Anzeige zu erstatten. Noch nie hat eine Ermittlungsbehörde wegen eines Vorfalls gegen jemanden ermittelt, von dem sie gars nicht wusste.

Ich vermute im Übrigen dasselbe wie du, nämlich dass Schausteller in aller Regel eine Lizenz beim Rechteinhaber erwerben.