KK: Vorläufigkeit der Beiträge

Hallo allerseits,

eine Krankenkasse teilt Herrn X in einem Schreiben mit:

Die Beitraege aus ihrem Arbeitseinkommen haben wir vorläufig berechnet. Sobald der EK-Steuerbescheid fuer den Zeitraum 2012 vorliegt, berechnen wir die Beiträge rückwirkend und kuenftig nach dem tatsaechlichen Einkommen.

Sei es nun desweiteren moeglich, dass Herr X zu Mitte Mai des Jahres 2013 (das FA bräuchte hier in der Gegend etwas länger) eine EK Steuererklaerung vorlegen koennte, welche die vorherigen Angaben bestaetigen wuerde .

Frage: Sind zu diesem Zeitpunkt dann alle Zahlungen bis einschliesslich Mai fix (also nicht mehr vorläufig)? Oder gelten die Zahlungen von Januar bis Mai weiterhin als vorläufig und sind somit abhaengig vom weiteren Einkommen des aktuellen Jahres?

Herr X ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen KK.

Gruss
n.

Hallo,

es handelt sich wohl um einen Selbstständigen.

Ja, die Beiträge sind dann für 2012 fix und gelten vorläufig weiter.

Das gemeine ist aber: Erhöht wird rückwirkend, reduziert nicht !! Der Beitrag bis Mai 2013 kann also noch steigen, aber nicht mehr fallen !

Sobald Anzeichen vorliegen, dass das Einkommen sinkt, unbedingt aktiv werden. Vom FA einen neuen Vorauszahlungsbescheid verlangen und den der Kasse vorlegen.

Viel Glück

Barmer

Hi,

danke erstmal.

Das gemeine ist aber: Erhöht wird rückwirkend, reduziert nicht
!! Der Beitrag bis Mai 2013 kann also noch steigen, aber nicht
mehr fallen !

die Frage ist aber ja: Bei Einreichen des Steuerbescheids 12 im Mai wird der Beitrag nocheinmal festgesetzt (d.h. der Versicherte erhaelt eine neue Bescheinigung). Gehen wir zur Einfachheit mal davon aus, dass der Beitrag exakt dem entspricht, den der Selbstaendige derzeit zahlt. Kann dieser dort festgelegte Beitrag fuer Jan-Mai bei Einreichen des EK Steuerbescheids 2013 (!) in 2014 noch erhoeht werden?

Und was passiert, wenn der Selbstaendige seine Selbstaendigkeit nun temporaer aufgibt, sagen wir

Jan-Mrz
selbstaendig
Apr-Jun
kuenstlerische Pause, Selbstaendigkeit
abgemeldet, kein Einkommen
Jul-Dez
selbstaendig, KK wird aufgefordert

Sind dann mit Erreichen des Juli 2013 die Beitraege fuer Jan-Mrz und Apr-Jun fix, oder muss der ab Juli wieder Selbstaendige damit rechnen, dass selbst dann noch in 2014 fuer Jan-Mrz 2013 bzw. fuer seine kuenstlerische Pause nachgefordert werden kann?

Herr X ist das nicht klar, derweil er vormals über 20 Jahre lang den Höchstbeitrag gezahlt hat.

unbedingt aktiv werden. Vom FA einen neuen
Vorauszahlungsbescheid verlangen und den der Kasse vorlegen.

In diesem hypothetischen Fall wurde der bereits vorgelegt, die Kasse wuerde diesen aber nicht akzeptieren, da aus dem Vorauszahlungsbescheid nicht das tatsaechliche Einkommen hervorgeht. Sie wuerde sogar behaupten, es gaebe (unabhaengig vom Steuerbescheid) Vorauszahlungsbescheide, die den zugrunde liegenden Betrag enthalten. Das FA vor Ort und die Steuerberaterin kennen sowas aber nicht …

Der Selbstaendige denkt aufgrund des Kasperletheaters nach, die Kasse zu wechseln (der andere Fall, naemlich „Hochsetzen des Beitrags“ ging per Telefon ohne Dokumente, waehrend „Heruntersetzen“ nur mit Ausfuellen von 20 Dokumenten und Verzoegerungstaktik vor sich geht).

Gruss
n.

Hallo,
nein, ab der Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheid nach der Ersteinstufung sind die golgenden Beiträge nicht mehr vorläufig sondern
fix. Beispiel : Ersteinstufung ab 01.04.2012 - Versichert schätzt sein mtl. Einkommen auf 2000,00 € - Einstufung nach 2000,00 € als vorläufig. Im März 2013 legt der Versicherte seinen Einkommensteuerbescheid für 2012 vor - Einkommen lt, Einkommen- Steuerbescheid nur 1500,00 € - Versicherter erhält die bis Beitragsmonat Februar 2013 zu viel gezahlten Beiträge von der Kasse zurück***. Für die Zeit ab 01.03.2013 gelten nun die 1500,00 € als fix, also als endgültige Einstufung. Im März 2014 legt der Versicherte seinen Einkommensteuerbescheid für 2013 der Kasse vor - Einkommen danach mtl. 3000,00 € - keine Nachforderung für die Zeit vom 01.03.2013 bis 28.02.2014, aber die 3000,00 € werden ab 01.03.2014 als Beitragsberechnungsgrundlage herangezogen, und so geht das weiter - bei Vorlage des neuen Einkommensteuerbescheides wird die Einstufung für die Zukunft als endgültige vorgenommen.
*** würde der Einkommensteuerbescheid 3000,00 € ausweisen, muesste er natürlich nachzahlen.
Gruss
Czauderna

Hi,

weiter - bei Vorlage des neuen Einkommensteuerbescheides wird
die Einstufung für die Zukunft als endgültige vorgenommen.

das heisst, nach deiner Meinung muesste sich Herr X nach Vorlage des EK Steuer Bescheides 2012 im Mai 2013 und nach Erhalt eines diesbezueglichen Bescheides der KK zunaechst nicht mehr bei der Kasse melden (egal, wieviel er in den verbleibenden Monaten des Jahres 13 verdient).

Bei Erhalt des EK Bescheids fuer 2013 irgendwann in 2014 muesste der Versicherte diesen vorlegen und dann wuerde die Kasse ihn wieder fuer die Zukunft hochstufen. Er muesste keine rueckwirkenden Zahlungen fuer 2013 leisten.

Habe ich dich da richtig verstanden?

Gruss
n.

Hallo,
ja, so meinte ich das.
Gruss
Czauderna

Hi,

ja, so meinte ich das.

gut, danke fuer die Erklaerung. Ich gehe mal davon aus, dass dieses gilt, wenn man die ganze Zeit als Selbstaendiger in der KK verbleibt.

Ein Kollege des X (der de-facto regelmaessig zwischen Freiberufler und Angestelltsein wechselt) behauptet nun, man koenne sich auch noch temporaer als nicht selbstaendig deklarieren (sowohl gegenueber dem FA als auch gegenueber der KK, insbesondere auch fuer Zeiten der Projektlosigkeit). Deshalb hatte ich weiter unten das Beispiel

Jan-Mrz
selbstaendig, X zahlt Beitrag N, der sich auch
noch nach Einreichen des Bescheides im Mai als
korrekt erweist
Apr-Jun
kuenstlerische Pause, Selbstaendigkeit
abgemeldet, kein Einkommen, X zahlt
Minimalbeitrag fuer Nicht-Selbstaendige (!)
Jul-Dez
selbstaendig, X meldet sich bei der Kasse
wieder als selbstaendig

angefuehrt. Wie verhaelt es sich dort?

Gruss
n.

Hallo,

Du musst das zweifellos besser wissen als ich.

Aber wie kommen dann die auch hier häufig behandelten Fälle zustande, wo aufgrund des Steuerbescheids nachgezahlt werden muss ? Nicht nur im ersten Jahr ?

Danke

Barmer

Hallo,
diese Regelung gilt bei hauptberuflich Selbständigen weil man dort ganz einfach nicht zeitlich zuordnen kann wann und in welcher Höhe die Einnahmen im Kalenderjahr geflossen sind.
Auch wenn der Einkommensteuerbescheid verspätet eingereicht wird, z.B. im März 2012 erhalten, aber erst im Dezember 2012 der Kasse vorgelegt, dann werden auch Nachzahlungen (April bis Dezember) fällig.
Natürlich gibt es auch Fälle, und die landen dann auch hier, wo die Kasse eben Fehler macht oder die Betroffenen das nicht wussten.
Gruss
Czauderna

Hallo,
kenne ich auch solche Fälle (Fremdenverkehrsbranche), aber dann muss eine Gewerbeabmeldung vorgenommen werden und wenn es keine Anmeldung dafür gab, muss eine entsprechende schriftliche Erklärung erfolgen, außerdem würde ich in solch einem Fall mir mehr als nur den Einkommensteuerbescheid vorlegen lassen, aber wie gesagt, möglich ist das.
Was in diesen Fällen dann aber nicht ginge (meine ich, wissen tue ich es momentan nicht), wäre die vorläufige Einstufung, wenn die Ersteinstufung schon im letzten Jahr oder davor gewesen wäre.
Gruss
Czauderna