Hallo liebe Leute,
ich habe folgendes Anliegen:
zum Sachverhalt:
Ich habe von 10/2005 bis 09/2008 Fachsemester an der FH mit dem Studienziel Diplom studiert. Ich habe sämtliche Prüfungen bestanden, außer der Diplomarbeit. Somit wurde meine Abschlussprüfung für nicht bestanden erklärt.
In 12/2008 wurde ich inhaftiert und saß bis 05/2009 in Untersuchungshaft ein und wurde anschließend zur einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Im Anschluss an die Haftzeit erbat ich bei der FH einen Wiederholungsversuch der Abschlussprüfung, insbesondere der Diplomarbeit.
Die FH teilte mir mit, dass einer Wiederholung der Abschlussprüfungen nicht möglich sei, da der Fachbereich, an dem ich studierte, seinen Lehr- und Prüfungsbetrieb eingestellt habe.
In 10/2009 habe ich ein Universitätsstudium in einer anderen Fachrichtung mit dem Studienziel Bachelor begonnen.
Zeitgleich habe ich BAföG beantragt.
Im Antrag habe ich als unabweisbaren Grund die Tatsache benannt, dass es mir nicht mehr möglich ist, die Abschlussprüfung zu wiederholen. Entsprechendes Schreiben der FH habe ich beigefügt.
Daraufhin erhielt ich einen Ablehnungsbescheid mit der Begründung, dass dir von mir eingereichte Begründung nicht den Erfordernissen entspricht. Ein unabweisbarer Grund wurde aus Sicht des BAföG-Amts nicht vorgetragen.
Daraufhin ging ich in Widerspruch. Im Zuge der Bearbeitung des Widerspruchs erbat das BAföG-Amt um Zusendung meines Gerichtsurteils sowie einer Bestätigung, dass eine Wiederholung der Abschlussprüfung an der FH nicht möglich ist. Entsprechendes habe ich eingereicht.
Dann vergingen knapp 5 Monate bis ich einen Widerspruchsbescheid erhielt, der meinen Widerspruch als unbegründet zurückweist, mit der Begründung:
„Unabweisbarer Grund…Die von Ihnen gemachte Angabe, dass ein Abschluss des Studiums aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist, trifft nicht zu. An die Anerkennung eines unabweisbaren Grundes sind strengste Anforderungen zu stellen. Es trifft zwar zu, dass aufgrund der Schließung des Fachbereichs eine Prüfungsweiderholung nicht möglich ist, allerdings kann ein Umstand, der selbst herbeigeführt wurde, keinesfalls als unabwendbar bzw. unabweisbar Berücksichtigung finden.“
Offensichtlich ist das BAföG-Amt der Auffassung, dass ich den beschriebenen Umstand durch meine Inhaftierung selbst herbeigeführt habe.
Meine Frage:
Ich überlege, ob ich Klage erhebe und möchte euch gerne fragen, ob ihr eine Aussicht auf Erfolg seht oder eher nicht?
Des Weiteren habe ich in den ersten beiden Fachsemestern an der Universität nicht sonderlich viele ECTS sammeln können, da ich noch sehr viel Organisatorisches bedingt durch meine Inhaftierung abzuwickeln hatte. Ab dem dritten Fachsemester habe ich ECTS mit einem guten Durchschnitt gemäß Regelstudienzeit sammeln können. Würde es hinsichtlich der geringen Zahl an ECTS zu Einschränkungen im BAföG-Bezug hinsichtlich der Höhe und Dauer kommen? ( im Falle einer Entscheidung zu meinen Gunsten im Klageverfahren)
Vielen Dank im Voraus!!! LG, Michael