Hallo, meine Lebensgefährtin war aufgrund Ihrer Long-Covid-Erkrankung bzw. aufgrund Ihres Antrags für die Berufsunfähigkeitsrente (BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes) bei einer Gutachterin. Wie wir jetzt anhand der von der Versicherung erhaltenen Unterlagen feststellen mußten, wurden bei den Fragebögen zum Gutachten die Antworten zu Fragen aus den Fragebögen - natürlich ohne das Wissen meiner Lebensgefährtin - entweder von der Gutachterin abgeändert oder von meiner Lebensgefährtin leer gelassene Felder befüllt, so dass das Gutachten positiv für die Versicherung ausfiel. Nun 3 Fragen dazu: 1. habe ich als Patient der Gutachterin bzw. Vertragspartner der BVV ein Anrecht auf die Fragebögen des Gutachtens? 2. fällt eine Änderung ohne das Wissen meiner Lebensgefährtin nicht unter das Thema Dokumenten- bzw. Urkundenfälschung? 3. Gibt es hierzu die Möglichkeit der Einreichung einer Klage bei einem Gericht? Herzlichen Dank schon mal für eure Antworten LG Robert
Hallo,
es muss etwas mit Rechtsmittelbelehrung von der Versicherung gegeben haben. Was steht drin? Vermutlich wäre erst ein Widerspruch dran.
Gruß
Christa
Nur mal am Rande:
Wenn Du/Ihr schon wisst dass die Fragebögen nachträglich verändert oder Leerfelder ausgefüllt wurden, dann muss Euch doch der Fragebogen in Kopie vorliegen. Oder nicht ?
Und habt ihr nicht selbst eine Kopie angefertigt bevor ihr die Unterlagen abgeschickt hattet ?
Oder habt ihr das aus den Begründungen der Versicherung irgendwie herausgelesen,dass die von Angaben ausgehen die gar nicht gemacht wurden ? Und sind diese Angaben überhaupt Grundlage der Ablehnung ?
MfG
duck313
So allgemein gesprochen eher nicht. Aber im Rahmen eines Gerichtsprozesses könnte § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO greifen:
„Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt.“
In erster Linie kommt es aber vermutlich darauf an, ein neues Gutachten einzuholen.
Könnte den Straftbestand der Urkundenfälschung erfüllen, ja.
Worauf will deine Frau denn klagen? Welchen Anspruch will sie vor Gericht erheben?
Hallo Christa,
danke erstmal für deine Antwort.
Tatsächlich steht in dem Schreiben der Versicherung weder etwas von einem Widerspruch noch gibt es eine Rechtsmittelbelehrung. Aber ich werde mir dazu mal die AGB’s zur Gemüte führen. Gruß Robert
Hallo duck313,
danke für deine Antwort.
Uns liegt der Fragebogen nicht vor, weder das Original noch eine Kopie. Meine Lebensgefährtin hat nur damals beim Ausfüllen - in der Praxis der Gutachterin - Bilder mit dem Handy gemacht. Und nachdem uns die ein oder andere Angabe im Schreiben der Versicherung komisch vorkam, haben wir das anhand der Bilder auf dem Handy überprüft. Und aufgrund dieser (falscher) Angaben wurden jetzt Leistungen verwehrt. Viele Grüße Robert
Hallo Guybrush,
auch die danke für deine Antworten.
Ich dachte immer, daß ein Patient ein Recht auf seine gespeicherten Daten beim Arzt hat? Aber so wie du schreibst müßten wir einen Gerichtsprozess anstreben.
Worauf meine Frau klagen will? Wir wollen ein Gutachten, dass nicht auf Urkundenfälschung beruht sondern auf den tatsächlich gemachten Angaben. Aber wie du schon schreibst, am sinnvolsten wäre ein zweites Gutachten. Allerdings kenne ich keinen anderen Gutachter, der Gutachten erstellt die auch von der BVV anerkannt werden. Viele Grüße Robert
Hallo Robert,
was hat das Schreiben für einen Betreff? Normalerweise gibt es, wenn man einen Antrag stellt, einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Du schreibst aber
Haben sie evtl. nur geschrieben, dass sie beabsichtigen, den Antrag abzulehnen (oder nicht im gewünschten Umfang anzuerkennen)? Oder was genau hat deine Lebensgefährtin bekommen?
Gruß
Christa
Könnte gemäß § 630g BGB stimmen, ja.
Nicht um Einsicht in die Akten zu erhalten, sondern weil der Versicherer die Leistung verweigert. Da bleibt doch regelmäßig nur eine Klage auf Leistung und zwar auf Zahlung.
Deine Frau hat aber keinen Rechtsanspruch auf ein neues Gutachten, schon gar nicht gegen die Gutachterin selbst. Darum kann sie eine solche Klage nicht gewinnen. Ein Rechtsanspruch besteht (vielleicht) gegen die BVV und zwar auf Zahlung. In dem Gerichtsverfahren muss dann ein Gutachten eingeholt werden.
Wieso? Der BVV ist weder eine Behörde noch ein Gericht.
Stimmt, ich war zu stark fixiert auf die Pflegeversicherung, mit der ich in jüngster Vergangenheit das zweifelhafte Vergnügen hatte. Es ist aber eine völlig andere Rechtsform, obwohl beide „Versicherungen“ sind.
Entscheidend ist hier allerdings weniger die Rechtsform, sondern der Umstand, dass eben die Pflegekassen als Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung unter die Vorschrift des SGB 10 (genauer § 36) fallen und deswegen Rechtsbehelfsbelehrungen bei Verwaltungsakten (u.a. eben bei Bescheiden) beizufügen haben. Der BVV ist rein privatwirtschaftlich, erlässt deswegen keine Verwaltungsakte und unterliegt damit letztlich auch nicht den damit zusammenhängenden Vorschriften.
Betreff war „ihr Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente“…
Dann“…wurde geprüft…““Voraussetzungen nicht erfüllt…““…daher keine Rente auf….““…demzufolge können wir Ihrem Antrag nicht entsprechen…“
Wie ich schon ausführte, gibt es bei solchen Schreiben aus gutem Grund keine Rechtsbehelfsbelehrung. Das ändert aber nicht daran, dass es gegen die Ablehnung eines solchen Antrages Rechtsmittel gibt, was dann vor allem die zivilrechtliche Klage wäre. Ich glaube im übrigen (und das bezieht sich jetzt natürlich mehr auf Deine andere Frage aus dem gleichen Komplex), dass es da nicht nur auf die Wahl des Anwaltes ankommt, sondern vor allem auf die Wahl der Gutachter.
Das Thema LongCovid ist ja einerseits bei weitem noch nicht abschließend erforscht und andererseits noch längst nicht in der gebotenen Tiefe bei jedem Arzt angekommen. Die ersten Zentren für das Krankheitsbild sind zwar noch im Aufbau begriffen, aber es gibt natürlich dennoch Experten dafür. Die sollte man heranziehen und mit deren Aussagen/Gutachten den BBV noch einmal kontaktieren.
Gruß
C.