Klassenkonferenz

Hallo,
ich habe eine Frage zum bayerischen Schulrecht.

Wegen verschiedener „Vorkommnisse“ eines einzelnen Schülers sieht es ein Lehrerkollegium als erforderlich an, eine Lehrerkonferenz einzuberufen, um „den Fall“ zu beraten.

Welche Kompetenzen hat eine Klassenkonferenz?

Ist es erforderlich, falls personelle Konsequenzen angedacht sind, die Schulleitung mit zur Klassenkonferenz einzuladen?

Weiß jemand eine Quelle, wo „Klassenkonferenz und deren Möglichkeiten“ beschrieben ist?
Danke
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Hallo,

Wegen verschiedener „Vorkommnisse“ eines einzelnen Schülers
sieht es ein Lehrerkollegium als erforderlich an, eine
Lehrerkonferenz einzuberufen, um „den Fall“ zu beraten.

um welche Schulart geht es?

Welche Kompetenzen hat eine Klassenkonferenz?

Nach Artikel 53 Absatz 4 Satz 1 des BayEUG entscheidet die Klassenkonferenz über Vorrücken und Wiederholen.

Darüber hinaus hat sie laut § 9 RSO und GSOauch über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten.

Ist es erforderlich, falls personelle Konsequenzen angedacht
sind, die Schulleitung mit zur Klassenkonferenz einzuladen?

Die Anwesenheit des Schulleiters oder eines Stellvertreters bei der Klassenkonferenz ist in jedem Fall erforderlich, vgl. oben verlinkten EUG-Artikel Absatz 4 Satz 3.

Evtl. wäre besagter Schüler ein Fall für den Disziplinarausschuss.

Gruß
Kreszenz

@ Kreszentia,
vielen herzlichen Dank!
Ihre / Deine (?) Ausführungen haben mir sehr geholfen. Danke!
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