Man nehme an, ein Vermieter nutzt einen Standardmietvertrag, welcher folgende Klausel beinhaltet:
Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für Kleinreparaturen bzw. für die Behebung von Bagatellschäden zu übernehmen, soweit diese im Einzelfall der Reparatur oder Bagatellschadenbehebung
EUR 150 nicht übersteigen.
Die Übernahme solcher Kosten durch den Mieter ist je Kalenderjahr
auf EUR [kein Wert], oder [kein Wert] v.H. der Jahresnettokaltmiete, begrenzt.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang dem Betracher die Frage, ob folgende Information richtig oder veraltet ist.
Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz den Vermieter zur Instandhaltung der Wohnung. Häufig finden sich aber im Mietvertrag Klauseln, nach denen die Mieter/innen die Kosten für kleinere Instandhaltungen oder Bagatellreparaturen tragen. Nicht alle solcher Klauseln sind gültig. Das Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt Zumutbarkeitsregeln auf. Denen zufolge entfallen Mietvertragsklauseln ersatzlos, wenn sie die Mieter/innen unangemessen benachteiligen. Die Höhe der einzelnen Bagatellreparaturen darf 50 bzw. 75 Euro nicht übersteigen und im Mietvertrag muss eine Höchstgrenze, ca. 150 - 200 Euro, für den Fall, dass sich die Bagatellreparaturen häufen, genannt werden. Ohne derartige Begrenzung ist die Klausel unwirksam.
Quelle http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/b/1bagatellrepar…
Autor Berliner MieterGemeinschaft e.V.
Hinsichtlich der Übertragung von Kleinreparaturen auf den Mieter sind die durch die
Rechtsprechung gezogenen Grenzen ebenfalls zu beachten (BGHZ 108,1 = NJW 1989,
2247).
Diese sind überschritten, wenn der Mieter Kleinreparaturen bis zu (50 EUR) übernehmen
muss, ohne dass diese höchstbetragsmäßig für einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden.
In einem späteren Urteil hat der BGH dann auch solche Klauseln, die die generelle
Übernahme der Kleinreparaturen vorsehen wegen Verstoßes gegen § 536 IV BGB (§ 537 III
BGB a.F.) für unwirksam erklärt (BGHZ 118, 194 = NJW 1992, 1759).
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Zivilgericht/Ei….
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Es würde sich lohnen zu egründen, ob diese Klauseln in Mietverträgen damit unwirksam geworden sind und wie sich Mieter (in schriftlicher Form) gegenüber Ihren Vermietern verteidigen können. Man könnte annehmen, dem Mieter reicht es, einen der obigen Texte als Referenz zu zietieren.