Kleines Unternehmen kündigt Vertrag, bietet Arbeit als Freiberufler an

Hallo @Wiz,

ich gebe Dir natürlich recht, daß auch dieser Rat von @pasquino zu pauschal ist.
Er ist aber trotzdem nicht ganz so falsch wie die Aussage von @Christa.

Bei Kleinbetrieben kommt es noch mehr als sonst bei Kündigungen auf die Einzelfallumstände und eine fachlich fundierte Beratung an.

Wenn ich mich aber an die Aussage von Christa halte, dann könnten selbst unberechtigte Kündigungen rechtswirksam werden, wenn die Betroffenen nicht wissen, daß man/frau sich dagegen wehren kann.

Bei einer voreiligen Klageeinreichung hat man/frau in jeder Stufe des Verfahrens bis unmittelbar vor dem Urteil noch die Möglichkeit, eine aussichtslose Klage ohne größere Kosten zurückzuziehen.
Und wenn jemand nicht so wirklich Ahnung hat, ob eine Kündigung berechtigt ist und sich erst fachlichen Rat einholen muss, ist auch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage „vorsichtshalber“ durchaus empfehlenswert, um nicht die Klagefrist zu verpassen.

&tschüß
Wolfgang

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Ich habe nicht von Scheinselbständigkeit geschrieben, wenn du meinen Beitrag nochmal liest. Im Gegenteil hatte ich auch auf mehrere Auftraggeber verwiesen. Die Risiken und Unsicherheiten betreffen beim Wechsel von Angestellten-Dasein in eine freiberufliche Tätigkeit vor allem die fehlende Sicherheit einer ausreichender Anzahl an Aufträgen und Auftraggebern. Man leistet diverse Vorauszahlungen regelmäßig nach angegebener Schätzung, man kann aber durchaus über eine gewisse Zeit ohne Aufträge dastehen und muss dann zusehen, wie man diese Zeit überbrückt.

Ich bin Freiberufler, habe früher im Angestelltenverhältnis gearbeitet, und habe daher keine Missverständnisse meinerseits zur Begrifflichkeit.

Deine Rede war

und die gibt es mit Verlaub nicht.

waren vor über zwanzig Jahren ein Kriterium für die Abgrenzung von Scheinselbständigkeit im SV-rechtlichen Zusammenhang - heute gelten ganz andere.

aha.

Ingenieur?
Lotse?
Rechtsanwalt?
Hebamme?
Architekt?
Heilpraktiker?

Beiläufig hat die Abgrenzung der freien Berufe gem. § 18 I EStG keinerlei Einfluss auf die SV-rechtliche Beurteilung.

Ach, und wo wir dabei sind: Wer kein stehendes Gewerbe betreibt (und hier kommt wieder die Zahl der Auftraggeber ins Spiel), braucht entgegen Deiner Empfehlung natürlich kein Gewerbe anzumelden.

Schöne Grüße

MM