Hallo,
die Deklaration von „Kleinreparaturen“ im Mietverhältnis bedarf der Klausel im Mietvertrag. Sie ist unwirksam, wenn die Höhe der Einzelrechnung 75 EUR überschreitet, maximal 8 v.H. der Miete im Jahr und 300 EUR im Jahr überschreitet und gestaltet den „unmittelbaren Zugriff“ des Mieters. Im unmittelbaren Zugriff des Mieters liegen z.B. Wasserhähne, Lichtschalter, Steckdosen, Fensterriegel, Türgriffe, Heizungsventile usw. .
Eine Schädlingsbekämpfungsmaßnahme gehört hier eindeutig nicht zu, da für den Mieter kein unmittelbarer Zugriff besteht!
Die Schädlingsbekämpfung ist eine Betriebskostenart im Sinne des § 27 der II Berechnungsverordnung und wird in der Anlage 3 Ziffer 9 ausdrücklich genannt. Kosten der Schädlingsbekämpfung können also als umlagefähig bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung duch den Vermieter an den Mieter umgelegt werden, soweit die Umlage auch im Mietvertrag vereinbart ist (sonst muss der Vermieter diese Kosten selbst tragen).
Völlig anders sieht es jedoch aus, wenn die Schädlingsbekämpfung aufgrund vertragwidrigem Verhaltens eindeutig einem bestimmten Mieter zuzuordnen ist. Denn hier würde der Vermieter gegenüber dem verursachenden Mieter Schadenersatzansprüche (die Rechnung der Schädlingsbekämpfungsfirma) geltend machen können.
Es gibt hier eine Vielzahl von Texten und Urteilen. Ein paar nur: 5 U 135/90 VG Göttingen; BGH VIII ZR 129/91, WM 92, 355; 24 U 183/01 OLG Düsseldorf, WM 2002, 545; 4 U 192/92 OLG Saarbrücken, NJW 93, 3077; Z 73/89 BayOsLG BReg.Z, WM 89,65; 8 WRE-Miet 4298/83 KG Berlin, WM 84, 42 usw. die sich alle mit dem Inhalt befassen.
Vielleicht nutzen diese Tipps.
Viele Grüße, Theo