Kleinunternehmer mit Gebäudereinigunsdienstleistung-Umsatzsteuerpflichtig?

Ich habe einen Hausmeisterservice gegründet und würde auch gerne noch Gebäudereinigungsdienstleistungen anbieten,bin nur jetzt verunsichert was die Umsatzsteuerbefreiung bis 17.500 E betrifft.Muss ich als Kleinunternehmer wenn ich einen Auftrag von jemanden erhalte dann auch Umsatzsteuer zahlen oder nicht?

Hallo,

grundsätzlich unterliegen Sie zunächst dem Umsatzsteuergesetz, die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachung für Unternehmen, wenn der Umsatz im vergangenen Jahr (Brutto) 17.500 und im laufenden Jahr 50.000 € nicht übersteigt.  Für den Fall haben Sie ein Wahlrecht wonach Sie die Umsatzsteuer erklären können oder nach §19 Abs.1 S.1 u.2 USTG auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichten. Dieser Hinweis muss dann auch in der Rechnung deklariert sein. Bei der Kleinunternehmerregelung nach §19 können Sie dann aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Sie haben über Ihre Betriebe nur ein Unternehmen, wenn also der 2 Betrieb über die Befreiungsgrenze führt werden Sie umsatzsteuerpflichtig. Die Erklärung Ihres Wahlrechts müssten Sie aber bereits bei der Gründung des Hausmeisterservices, mit dem Fragebogen des Finanzamtes, erklärt haben.
Wenn das Schreiben noch nicht vorliegt, wird das ca. 4 Wochen nach der Gewerbeanmeldung folgen.

Grüße

Al

Hallo,

hier die Erklärungen:

http://www.akademie.de/wissen/lernen-umsatzsteuer-me…

Mit dem Umsatzsteuer zahlen, das ist so ein weitverbreitetes Märchen. Du musst auf Deinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, die Dein Kunde bezahlt. Für diesen, wenn er geweblich ist, ist das als Vorsteuer abziehbar, also kein Kostenfaktor.

Diese Summe saldierst Du mit den Umsatzsteuerbeträgen die Du im Einkauf bezahlst (Vorsteuer), nur die Differenz musst Du abführen, buchhalterisch ein durchlaufender Posten.

Für Kleinunternehmen ist die Ausnahme wohl deshalb gemacht, weil das natürlich ein Papierkrieg ist…

Das Ganze so hoffentlich simpel erklärt.

Gruß

Den bereits mitgeteilten Antworten der anderen Befragten kann ich mich anschließen. Allerdings mußt du auch beachten, dass du mit deiner Entscheidung, ob du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen willst oder nicht, für 5 Jahre gebunden bist. Die Kleinunternehmerregelung ist für dich einfacher. Laß dich aber nicht von deinen Anfangsinvestitionen blenden, bei denen du die Mehrwertsteuer/Vorsteuer - rein rechnerisch - für Dich behalten könntest. Du mußt vor allem prüfen, ob du regelmäßig über die 17.500,- € brutto im Jahr kommst. Geschieht das, dann wird dich das Finanzamt sowieso zur regelmäßigen Steuervorauszahlung verpflichten. Diese kann am Anfang monatlich und die nachfolgenden Jahre 1/4-jährlich erfolgen. Desweiteren solltest du bedenken, dass du ja hauptsächlich für Privatpersonen tätig bist, die die Mehrwertsteuer aus deinen Rechnungen nicht absetzen können. Demzufolge kannst du die auch nicht bei dir geltend machen.
Viele Grüße
polka30

Laß dich aber nicht von deinen Anfangsinvestitionen blenden, bei
denen du die Mehrwertsteuer/Vorsteuer - rein rechnerisch - für
Dich behalten könntest.

Heidi, das geht am Sachverhalt vorbei, ist in o. g. Darstellung glatt falsch.
Mit der Kleinunternehmerregelung wird der Gewerbetreibende vom Finanzamt hinsichtlich Umsatzsteuer/Vorsteuer wie ein Privatmensch behandelt. Wer viel investiert und allemal, wer vorzugsweise Gewerbekunden hat, sollte von der Kleinunternehmerregelung die Finger lassen. Die Kleinunternehmerregelung ist etwas für Selbständige, die kaum Eingangsrechnungen haben und deren Kundschaft überwiegend aus Privatleuten besteht.

Wer hohe Anfangsinvestitionen zu tätigen hat, z. B. Maschinen für vielstellige Beträge, schießt sich mit der Kleinunternehmerregelung teuer ins eigene Knie, weil die Investition 19% teurer wird, als sie sein müsste. Dabei ist die Kleinunternehmerregelung selbst dann nachteilig, wenn während der ersten Jahre deutlich weniger als 17.500 € oder gar kein Jahresumsatz erzielt wird.

Als Ausstattung ein Gebrauchtauto, Trittleiter, Handbohrmaschine und Besen, als Kunden lauter Privatleute und das alles in ganz kleinem Umfang, von dem man kaum leben kann, dann kann man über die Kleinunternehmerregelung nachdenken. In allen anderen Fällen nicht.

Gruß
Wolfgang

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Servus,

Die Erklärung Ihres Wahlrechts müssten Sie aber bereits bei der Gründung des Hausmeisterservices, mit dem Fragebogen des Finanzamtes, erklärt haben.

Überhaupt nicht. In § 19 Abs 2 UStG steht, bis wann die Erklärung der Option zur Regelbesteuerung spätestens erfolgen muss: Dafür ist noch bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das jeweilige Jahr Zeit, d.h. betreffend eine Gründung jetzt braucht man sich da nicht vor Mitte - Ende Juni 2015 festlegen.

Das ist für einen Hausmeister-Dienstleister ganz wichtig, weil er nicht von Anfang an wissen kann, in welchem Umfang er für gewerblich genutzte und mit Option zur Umsatzsteuerpflicht vermietete Objekte tätig sein wird: Wenn diese bei „seinen“ Objekten überwiegen, ist auch für ihn die Option zur Regelbesteuerung sinnvoll. Wenn nicht, dann nicht.

Schöne Grüße

MM

Eines erst einmal vorab:

Ein Unternehmen kan  aus (theoretisch) unendlich vielen Betrieben bestehen. Eiserner Grundsatz im Umsatzsteuerrecht. Fast schon so eine Art heiliger Gral. :wink:

Um nicht zu viel zu theoretisieren braucht man aber für einen theoretischen Fall alle Daten wie Vorjahresumsatz usw.

Grundsätzlich: Wenn man Kleinunternehmer ist, dann ändert eine Erweiterung um einen weiteren Betrieb daran wenig. Nur wenn man tatsächlich mal die Umsatzlatte reist, hat das Auswirkungen auf das Folgejahr, nicht auf das aktuelle.

Vereinfacht ausgedrückt: Wenn andere Reketen in die Luft jagen und Neujahr feiern, rechnet der Kleinunternehmer seine Umsätze zusammen. (okay, etwas übertrieben, aber manchmal ist bildlich gesprochen ja bei Steuerthemen ganz hilfreich)

Steuer offen ausweisen darf ein Kleinunternehmer natürlich nicht.