Knöllchen zu Recht, aber falsches Kennzeichen + Fahrzeugmarke

Hallo,

am Scheibenwischer findet A ein „Knöllchen“ vor, zwar mit korrekter Delikt-Zuordnung aber falschem Kennzeichen und Fahrzeugmarke.
Muss A überhaupt reagieren ? Ich meine : Nein. Denn - formal gesehen - ist A nicht als Beschuldigter adressiert.

Gruß
Karl

Hallo!

Nein, muss er nicht.
Hat vielleicht der Parknachbar sein Knöllchen angesteckt ?

Wie sollte denn ein Schreiben der Bußgeldstelle kommen, dort kann man nur nach dem Kennzeichen die Anschrift raussuchen. Und falsches Kennzeichen = falsche Adresse.

Es kann höchstens ein Übertragungsfehler sein, wenn Anzeige in den Hand-PC eingetippt und das Knöllchen danach von Hand ausgeschrieben wurde.
Dann hat man das richtige Kennzeichen in den Akten und kann mahnen.

MfG
duck313

Hallo Karl,

das, was Du da am Scheibenwischer vorgefunden hast, hat rechtlich keinerlei Bedeutung. Das kann ein Schreibfehler der Behördenmitarbeiter sein oder der Spaß von irgendwem (der da mal sein Knöllchen weitergereicht hat).
Du musst lediglich reagieren, wenn Du ein offizielles Schreiben der Bußgeldstelle erhältst. Dann heißt es: zahlen oder streiten.

Dachsgruß

Guten Tag,

Ist nicht relewant. Denn laut OWIG §5 gilt das OWIG nur auf Flugzeugen und auf Schiffen.

Gerhard

Ist nicht relewant. Denn laut OWIG §5 gilt das OWIG nur auf
Flugzeugen und auf Schiffen.

http://www.youtube.com/watch?v=xruheUprnQo

Gezeichnet, der Exilreichskanzler

Ist nicht relewant. Denn laut OWIG §5 gilt das OWIG nur auf
Flugzeugen und auf Schiffen.

Du gehst entweder davon aus das Andere äußerst dämlich sind oder Du bist ist es selbst, denn im §5 OwiG gibt es vor dem Wort „oder“ auch noch etwas zu lesen das sehr aussagekräftig ist…

Gruß Crack

Ist nicht relewant. Denn laut OWIG §5 gilt das OWIG nur auf
Flugzeugen und auf Schiffen.

Es gibt scheinbar immer noch Menschen, die §§ nicht richtig deuten können!

§ 5
Räumliche Geltung.Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
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