Können Krankenversicherungsbeiträge steuerlich negativ sein?

Hallo zusammen,

Krankenversicherungsbeiträge können ja von der Steuer abgesetzt werden. Wie verhält es sich in folgendem Fall:
Versicherter ist freiwillig Versicherter in einer gesetzlichen Krankenkasse. Aufgrund des Einkommens ist er Selbstzahler, d.h. er überweist die (kompletten) Beiträge monatlich selbst an die Krankenkasse und bekommt von seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Zuschuß zusammen mit dem monatlichen Gehalt ausbezahlt.
Normalerweise kann man dann (stark vereinfacht) von der Steuer absetzen
gezahlte Beiträge - Arbeitgeberzuschuß.

Angenommen der Arbeitnehmer hat in 2019 nun eine Vorauszahlung an die Krankenkasse gemacht und die kompletten Beiträge für 2020 im voraus bezahlt.
Das bedeutet er bezahlt in 2020 selbst keine weiteren Beiträge an die Krankenkasse.
Er bekommt in 2020 aber weiterhin monatlich den Arbeitgeberzuschuß bezahlt.
Wenn ich nun die „Formel“
absetzbarer Betrag = gezahlte Beiträge - Arbeitgeberzuschuß
anwende ist der absetzbare Betrag ja negativ, da die gezahlten Beiträge = 0 sind.

Wie wirkt sich das steuerlich aus?
Sagt das Finanzamt, daß es negative Krankenkassenbeiträge nicht gibt und setzt den Wert in der Steuererklärung dann mit „Null“ an oder legt das FA dann tatsächlich den negativen Wert zugrunde, was dann zu einer Verminderung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen und letztendlich zu höheren Steuern führt?

Zur Verdeutlichung meiner Frage das ganze nochmals in Zahlen mit den hypothetischen Krankenkassenbeiträgen von 5000€ pro Jahr, bei einem Arbeitgeberzuschuß von 2500€ pro Jahr.

Normalerweise absetzbar:
5000 - 2500 = 2500

In 2019 die Beiträge für 2019 und 2020 bezahlt, somit absetzbar
5000+5000-2500 = 7500

In 2020 dann
0-2500 = -2500 ???

Bin mal gespannt was da raus kommt

Viele Grüße und Danke im voraus

Andi1969

Hallo!

Du hast dann einen Erstattungsüberhang, dieser wird deinen Einkünften hinzugerechnet und erhöht deine Steuer.

Schöne Grüße!

Hallo,

so wieder was dazugelernt. Erstattungsüberhang nennt sich das also.
Vielen Dank für die Erklärung.

Viele Grüße

Andi1969

Hat er denn in 2019 wenigstens besonders viel verdient, so dass es sich lohnt, den kompletten Beitrag in 2019 anstatt in 2019 und 2020 abzusetzen?

Man kann Jahre mit Einkommensspitzen so versuchen zu glätten, aber der Zusammenhang bzw. Kniff ist meistens ein anderer. Der steuermüde Bürger kann im Folgejahr den Höchstbetrag für den sonstigen Vorsorgeaufwand ausschöpfen (Arbeitslosenversicherung, Krankenzusatzversicherung, Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen etc., alle diese Vorsorgegeschichten, die normalerweise steuerlich verpuffen), weil der Höchstbetrag nicht von den Krankenkassenbeiträgen aufgezehrt wird. Das kann bis zu 5.600 € (bei Arbeitehmerfällen 3.800 €) bei einem Ehepaar ausmachen, die dann zusätzlich angesetzt werden können, wenn man im Spitzensteuersatz mit Kirchensteuer unterwegs ist, bringt das schon mal was.

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Er hat nicht besonders viel verdient (also nicht mehr als sonst), aber er kann nun für 2020 alle Beiträge bis 3800€ (verheiratet) ansetzen, die sonst unter den Tisch gefallen wären (Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherungen, etc… Auch ist er durch das Vorziehen der Beiträge unter die Grenze gefallen, bei denen er Arbeitnehmersparzulage für Bausparkasse und Wertpapiersparen beantragen kann.

@anon50614561: genau so sieht es aus :slight_smile: