Können sich 2 Freelancer einn gemeinsamen geschäftswagen teilen?

§ 180 AO und folgende!

komisch. bei meinem 180 AO steht nur was von gesonderter feststellung.

na dann musste nochmal googeln… kleiner tipp: google mal nach „gesonderter und einheitlicher feststellung“

So…und jetzt ist hier genug der Nachilfe!

wir bekommen das schon hin.

Mach was du willst,
aber ich habe keinen Bock auf Beratungsresistente, die nicht
zugeben können, dass sie hier Mist gepostet haben.

du stehst bisher mit deiner auffassung, es müsste eine gesonderte und einheitliche feststellung erstellt wurden mutterseelen alleine da. weisst du warum mich das nicht wundert?

weil das hier ein expertenforum ist. bei gutefragenet oder so, wärst du mit deinem sermon oben sicher unkommentiert geblieben, aber hier wird berichtigt, wenn jemand mist postet.

Originalquellen hast du genug, und wenn dir selbst eine IHK

nein, ich will mehrere IHK

oder ein Gesetz nicht genug ist, dann ist dir nicht mehr zu
helfen.

du hast bisher nur den falschen § gepostet. es gehört auch immer ein kausaler zusammenhang zwischen rechtsgrundlage und sachverhalt.

aber keine angst, die existenzgründer sind meistens derart planlos, die merken das bei dir nicht…

tschüss, bis zur nächsten runde…

2 Like

aber ich habe keinen Bock auf Beratungsresistente, die nicht
zugeben können, dass sie hier Mist gepostet haben.

Und deswegen gehst Du als leuchtendes Beispiel voran, oder was?

Nebenbei: das dolle an wer-weiss-was ist, daß man hier auch noch in Bereichen dazu lernen kann, in denen man sich gut auszukennen glaubt. Allerdings bedarf es dazu einer gewissen Bereitschaft zur Erkenntnis. Wie ein kluger Mann mal sagte: nur Idioten sind ohne Selbstzweifel.

Zugegebenermaßen sind hier seit einiger Zeit diejenigen in der Überhand, die fehlende Fachkenntnis durch Eloquenz zu kompensieren suchen. Das hilft diesen Leuten aber auch nicht weiter und verwirrt dazu noch diejenigen, die nicht auf der Suche nach Profilneurotikern und Besserwissern, sondern Antworten sind.

2 Like

Können sie zwar, ist aber nicht clever.

Steuerlich muss dann eine Überschussrechnung erstellt werden mit den entsprechenden Erklärungen über Gewinn oder Verlust für die einzelnen Gesellschafter. Und der PKW gehört dann auch zum notwendigen Betriebsvermögen mit der Folge, dass spätere Erträge versteuert werden müssen (Unterschied Buchwert / Verkaufserlös oder Entnahmewert).

KFZ-Versicherungsprämien werden teurer, weil grundsätzlich nach dem risikoreichsten Fahrer tarifiert wird. SF-Rabatte werden - soweit ich weiß - auch nicht angerechnet, Man fängt dann mit vollen Prozenten an. (Aber da solltest du besser nochmal direkt bei den Versicherungen nachfragen, manchmal hat man ja Glück und es gibt doch eine bessere Einstufung).

Dieses komplizierte Konstrukt würde ich vermeiden, wird nur teurer und macht mehr Arbeit.

Viel Erfolg!

Servus,

der verlinkte Text zeigt, dass Du immer noch nicht verstanden hast, worin der Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung einer GbR besteht, die Einkünfte erzielt, und derjenigen einer GbR, die gemeinsam einen PKW unterhält.

Begründe mir mal bitte anhand § 180 Abs 1 Nr. 2a AO, warum die anteiligen Aufwendungen bzw. Ausgaben für den Betrieb des PKWs gesondert festgestellt werden sollten. Du wirst dann leicht sehen, dass anders als bei Gesellschaften, die kraft Rechtsform Steuersubjekte sind, bei der GbR eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur dann erfolgt, wenn ihre Gesellschafter aus der Gesellschaft Einkünfte erzielen.

Ach, und weil Du so lieb fragst: Wegen der letzten paar hundert Steuererklärungen, die ich erstellt habe, mach Dir keine Sorgen - ich habe niemals jemandem eine Steuererklärung aufgeschwätzt, die er gar nicht brauchte.

Schöne Grüße

MM

2 Like

Servus,

notwendiges Betriebsvermögen welchen Betriebs? Und was für eine Überschussrechnung?

Schöne Grüße

MM

Hallo Paula,

Hallo,

2 Freenlancer kaufen gemeinsam , beide als Eigentümer im
Kaufvertrag, einen Geschäftswgen, wie läuft dann die
steuerliche Einordnung, wenn das  überhaupt funktioniert?

das wäre dann eine gewerblich tätige GbR mit allem steuerlichen Aufwand, der dann kommt.

  • jeweils halbe AfA . beträge
  • je zu 50% die 1% Regelung bzw. Fahrtenbuch, dann genauer?

nein, die GbR müsste dann selber eine Abrechnung machen und die Gewinn- oder Verlustanteile daraus dann per Feststellungsbescheid in die steuerliche Veranlagung der beiden Freelancer bringen.

Nette Idee, aber geht das?

geht zwar, ist aber nicht zu empfehlen wegen des vermehrten Kostenaufwandes. Zu dem Mehraufwand für die Steuern kommen ja noch die ganzen Nachteile durch höhere Versicherungsbeiträge und Komplikationen im Schadensfall hinzu.

Das sowas per Feststellungsbescheid zu erfolgen hat, hat übrigens der BFH bereits so entschieden. AZ. IX R 72/07 Der Fall ist ähnlich, hier ging es nur nicht um ein Fahrzeug sondern um die Verteilung von Kosten einer gemeinsamen Wohnung hin zu den Einkünften der beiden Selbstständigen, die die Wohnung nutzen. Gleiches Schema!

Grüsse, Glenzi

Grüsse,
Paula

Servus,

fällt Dir hier:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie besteht aus zwei Eheleuten, die je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks sind. Nach Fertigstellung des Gebäudes (im Streitjahr 2002) wurde das Dachgeschoss an eine Rechtsanwaltskanzlei vermietet. Als Mitglied dieser Anwaltskanzlei bezieht der Ehemann Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die vom Finanzamt S einheitlich und gesondert festgestellt werden.

eventuell das Wörtlein „vermietet“ auf?

Das ist der entscheidende Unterschied zwischen dem Fall, den der BFH entschieden hat, und dem, der hier vorliegt.

Ich warte also weiterhin auf eine Begründung, weshalb die Verteilung der Kfz-Kosten im vorliegenden Fall gesondert festgestellt werden sollte.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Ich warte also weiterhin auf eine Begründung, weshalb die
Verteilung der Kfz-Kosten im vorliegenden Fall gesondert
festgestellt werden sollte.

Schöne Grüße

MM

Wieso sollte man immer nur dir die Begründungen liefern? Begründe du doch erstmal deine eigene Argumentation, nachvollziehbar und belegbar! Bislang war da nichts relevantes.

Der BFH hat die grundlegende Wichtigkeit des Sachverhalts im Urteil darlegt, steht alles drin. Inwiefern sich das nur auf positive oder negative Einkünfte aus VV erstrecken sollte, gibt das Urteil eben nicht her, das Gegenteil ist der Fall.

Und außerdem…nachdem ich deine Posts hier gelesen habe…wenn du meinst, du kannst hier einfach die Leute anpöbeln, nur weil sie nicht deiner Meinung sind, kannst du gerne mit dir alleine diskutieren. Mit mir auf jeden Fall nicht!

Die Fragestellerin wird hoffentlich mitbekommen haben, dass sie besser einen fähigen Steuerberater einschalten sollte, wenn Sie dieses Konstrukt wirklich umsetzen möchte.

Servus,

die AO ist so gestrickt, dass alle darin enthaltenen Regelungen und Vorschriften positiv formuliert sind. Es steht dort an keiner Stelle, was nicht stattfindet oder stattzufinden hat. Insofern geht Dein Wunsch, ich möge Dir erläutern, nach welcher Vorschrift im gegebenen Fall keine gesonderte Feststellung erfolgen soll, muss oder darf, ins Leere, weil nirgendwo in der AO Auskunft zu der in dieser Weise negativ formulierten Frage zu finden ist.

Vielmehr müsste begründet werden, warum im gegebenen Fall eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erfolgen soll oder muss - das ist Dein Part.

Da Du den von mir bereits zitierten einschlägigen Passus aus § 180 AO offenbar nicht gefunden hast, kopier ich ihn Dir hier zum Lesen rein (Hervorhebungen von mir):

_(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

  1. die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
  2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,_

Es wäre jetzt an Dir, Deinen Standpunkt zu begründen, der dem zitierten Passus widerspricht. Wenn Du der Ansicht bist, dass der Gesetzgeber hier etwas anderes gemeint hat, als da steht (es gibt solche - seltenen - Fälle in den Steuergesetzen tatsächlich), wäre es allerdings hübsch, diese Ansicht mit geeigneten Belegen aus Verwaltungsauffassung oder Rechtsprechung, ggf. auch einem Kommentar zu untermauern.

Der BFH hat in dem von Dir angeführten Urteil - ich habe Dir den entscheidenden Satz im vorigen Beitrag reinkopiert - über die gesonderte Feststellung bei einer GbR befunden, die Einkünfte aus V+V erzielt.

Eine GbR, die die Kosten eines gemeinsam betriebenen Kraftfahrzeuges auf ihre Gesellschafter verteilt, erzielt keine Einkünfte. Für Dich zum Mitschreiben: „Verteilung von Kosten auf Gesellschafter“ ist in den §§ 13 bis 23 EStG nirgendwo erwähnt - es handelt sich dabei also um keine Einkunftsart im Sinn des EStG.

Das von Dir angeführte Urteil bezieht sich also auf einen ganz anderen Sachverhalt und kann in der vorgelegten Frage für nichts verwendet werden. Falls Du anderer Ansicht bist, bitte ich Dich, den Zusammenhang mit dem hier vorgelegten Sachverhalt „gemeinsam genutzter PKW“ zu erläutern und zu begründen.

Ein munter in den Raum geschmettertes „Das muss man so machen, weil es so ist“ hilft hier nebbich nicht weiter. Ich warte unverändert auf eine Begründung Deines Standpunktes.

Was übrigens den von Dir monierten Stil der Diskussion betrifft: Wer sich in dieser Hinsicht in diesem Thread nicht grad mit Ruhm bekleckert hat, bin jedenfalls nicht ich. Du kannst bei jedem Beitrag den Nick des Verfassers lesen - nur die Beiträge, die mit „Aprilfisch“ gekennzeichnet sind, sind von mir.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Ein munter in den Raum geschmettertes „Das muss man so machen,
weil es so ist“ hilft hier nebbich nicht weiter. Ich warte
unverändert auf eine Begründung Deines Standpunktes.

wären antworten zu folgenden fragen:

ich bin schornsteinfeger und will mir mit einem dachdecker eine leiter gemeinsam kaufen. :wie muss das steuerlich behandelt werden?

oder

wir sind zwei maurermeister und wollen uns einen gemeinsame mischmaschine kaufen. :müssen wir dafür eine ARGE gründen?

mach dir nicht soviel mühe, perlen vor die säue…

gruß inder

Einkünfte tatsächlich und unterstellt
Servus,

im Mischmaschinenfall wird das besonders nett, wenn die beiden Besitzer das Gerät immer ordentlich saubermachen und warten, so dass man unterstellen kann, dass ihr Motiv für den Kauf bereits bei der Anschaffung nicht bloß die gemeinsame Nutzung ist, sondern auch die geplante Veräußerung an ihren ständig klammen Subunternehmer, wenn die Maschine abgeschrieben sein wird, aber noch prima läuft - während die beiden selber behaupten, sie wüßten genau, dass sie nach den paar Jahren bloß noch zum Verschrotten taugt, also eventuell anfallende Veräußerungsgewinne bloß zufällig realisiert werden können.

Schöne Grüße

MM