Servus,
die AO ist so gestrickt, dass alle darin enthaltenen Regelungen und Vorschriften positiv formuliert sind. Es steht dort an keiner Stelle, was nicht stattfindet oder stattzufinden hat. Insofern geht Dein Wunsch, ich möge Dir erläutern, nach welcher Vorschrift im gegebenen Fall keine gesonderte Feststellung erfolgen soll, muss oder darf, ins Leere, weil nirgendwo in der AO Auskunft zu der in dieser Weise negativ formulierten Frage zu finden ist.
Vielmehr müsste begründet werden, warum im gegebenen Fall eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erfolgen soll oder muss - das ist Dein Part.
Da Du den von mir bereits zitierten einschlägigen Passus aus § 180 AO offenbar nicht gefunden hast, kopier ich ihn Dir hier zum Lesen rein (Hervorhebungen von mir):
_(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:
- die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
- a) die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,_
Es wäre jetzt an Dir, Deinen Standpunkt zu begründen, der dem zitierten Passus widerspricht. Wenn Du der Ansicht bist, dass der Gesetzgeber hier etwas anderes gemeint hat, als da steht (es gibt solche - seltenen - Fälle in den Steuergesetzen tatsächlich), wäre es allerdings hübsch, diese Ansicht mit geeigneten Belegen aus Verwaltungsauffassung oder Rechtsprechung, ggf. auch einem Kommentar zu untermauern.
Der BFH hat in dem von Dir angeführten Urteil - ich habe Dir den entscheidenden Satz im vorigen Beitrag reinkopiert - über die gesonderte Feststellung bei einer GbR befunden, die Einkünfte aus V+V erzielt.
Eine GbR, die die Kosten eines gemeinsam betriebenen Kraftfahrzeuges auf ihre Gesellschafter verteilt, erzielt keine Einkünfte. Für Dich zum Mitschreiben: „Verteilung von Kosten auf Gesellschafter“ ist in den §§ 13 bis 23 EStG nirgendwo erwähnt - es handelt sich dabei also um keine Einkunftsart im Sinn des EStG.
Das von Dir angeführte Urteil bezieht sich also auf einen ganz anderen Sachverhalt und kann in der vorgelegten Frage für nichts verwendet werden. Falls Du anderer Ansicht bist, bitte ich Dich, den Zusammenhang mit dem hier vorgelegten Sachverhalt „gemeinsam genutzter PKW“ zu erläutern und zu begründen.
Ein munter in den Raum geschmettertes „Das muss man so machen, weil es so ist“ hilft hier nebbich nicht weiter. Ich warte unverändert auf eine Begründung Deines Standpunktes.
Was übrigens den von Dir monierten Stil der Diskussion betrifft: Wer sich in dieser Hinsicht in diesem Thread nicht grad mit Ruhm bekleckert hat, bin jedenfalls nicht ich. Du kannst bei jedem Beitrag den Nick des Verfassers lesen - nur die Beiträge, die mit „Aprilfisch“ gekennzeichnet sind, sind von mir.
Schöne Grüße
MM