Liebe Experten,
angenommen, eine freiberuflich tätige Nachhilfe- und Sprachlehrerin (mit entsprechender Ausbildung und Qualifikation) nutzt seit mehreren Jahren aufgrund entsprechend überschaubarer Umsätze die Kleinunternehmer-Regelung. Angenommen, sie ist im Jahr 2018 noch knapp unterhalb der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmer-Regelung geblieben und muss damit rechnen, im Jahr 2019 erstmals über diese Grenze zu kommen.
Sie hätte in diesem Fall seit der Nutzung dieser Regelung in Quittungen und Rechnungen immer auf § 19 (1) UStG verwiesen. Die Kleinunternehmer-Regelung wäre in diesem Fall jedoch nicht seit Beginn ihrer Tätigkeit genutzt worden (weil aufgrund einer Existenzgründerförderung zunächst von höheren Umsätzen ausgegangen werden musste), sondern erst nach mehreren Jahren mit entsprechend geringen Umsätzen. Angenommen, davor hätte sie auf die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr 21 a) bb) UStG verwiesen, die ihr durch die Bezirksregierung für Teile ihrer Leistungen auf Widerruf gewährt wurde. Der Umsatz hätte in der gesamten Zeit nie über 17.500 Euro betragen.
Deshalb stellen sich folgende Fragen:
Dürfte angesichts der möglichen Überschreitung der Umsatzgrenze ab Januar für die durch die Bescheinigung gem. § 4 Nr 21 a) bb) UStG von der Umsatzsteuer befreiten Leistungen in Quittungen/Rechnungen einfach auf diesen Paragraphen verwiesen werden und für die Leistungen, die nicht unter diese Befreiung fallen, auf § 19 (1) UStG?
Oder kann die Bescheinigung gem. § 4 Nr 21 a) bb) UStG ungültig werden, wenn sie zwischenzeitlich nicht genutzt wurde, die Voraussetzungen, aufgrund derer sie erteilt wurde, jedoch gleich geblieben sind?
Im Voraus vielen Dank!