Kommunikationsdesign gewerblich oder freiberuflich

Hallo Ihr Lieben und einen schönen Ostermontag euch allen!

Diese Frage wurde bestimmt schon ganz oft gestellt, aber alle Antworten die ich in den letzten Wochen dazu im Netz gefunden habe, haben mich nur noch mehr verwirrt, weil jeder was anderes sagt und es sich ständig widerspricht.

Hier eine kurze Übersicht zu Person X, da der Fließtext etwas verwirrend sein könnte.

Bis zum 08/2013:

  • Student.
  • Kommunikationsdesign.
  • (Werbung, Gestaltung, Fotografie)
  • Bachelorabschluss im August 2013.
  • flexible Teilzeitkraft in einem anderen Bereich.
  • studentische Krankenversicherung

Ab dem 09/2013:

  • weiterhin flexible Teilzeitkraft

  • über diesen Job dann krankenversichert

  • Anmeldung soll im April/Mai 2013 erfolgen.

Person X macht in diesem Sommersemester seinen Bachelorabschluss in Kommunikationsdesign.
Nebenbei arbeitet X in einem ganz anderen Bereich und wird dort auch nach dem Abschluss weiterhin arbeiten.

Nun hat Person X bereits einige Anfragen von Leuten bekommen, die z.B. Flyer, Fotoreportagen, Bildbearbeitung, Fotos usw. haben wollen. Da X nicht schwarz verdienen möchte, will X zunächst diese Arbeit anmelden. Genau hier beginnt allerdings das Problem.

Muss X ein Kleingewerbe anmelden oder kann man diesen Bereich nur über das FA laufen lassen? Oder gibt es noch andere Varianten, wenn man nicht viel einnimmt und es nur nebenberuflich ausgeübt wird?

In was für eine Sparte fällt Kommunikationsdesign/visuelle Kommunikation?

Person X möchte sowohl Auftragsarbeiten (z.B. Flyer, Briefbögen usw) als auch freie Sachen machen. Die Gestaltung ist in den meisten Fällen aber ziemlich frei und X überlassen.

Soweit ich es verstanden habe, fallen freie Sachen (da künstlerisch) in den Bereich „Freiberuf“ und es reicht, wenn man es nur über das FA mit einer Steuernummer laufen lässt und am Ende eine EÜR macht. Richtig?
Auftragsarbeiten wären dann aber wieder ein Kleingewerbe bei dem man jedoch die Mehrwertsteuer weglassen könnte und am Ende auch eine EÜR macht?
Für ein Kleingewerbe würde X alleridngs zu wenig einnehmen.

X möchte auch gerne Fotoarbeiten annehmen, die X frei umsetzen und gestalten darf. Portrait- und Hochzeitsfotografie dürfte man aber nicht machen, da es ein Handwerk ist und es über ein Gewerbe + die Handwerkskammer laufen müsste. Richtig? Oder wie frei ist „Ich hätte gerne Fotos.“, die man dann ganz frei und selbstständig umsetzt?
Fotoreportagen, Bildbearbeitung und Fotodesign wird ja auch wieder ganz anders behandelt?

Die Aufträge würden sich auf 3-5 Stunden in der Woche belaufen und werden, wie gesagt, neben einem anderen Job (und bis September auch neben der Uni) ausgeübt. Wenn es gut läuft kommt X vielleicht auf 2000€ im Jahr. Der Arbeitsgeber von X, über den dann auch die Krankenversicherung laufen wird, hat nichts dagegen.
Über die vorgeschriebene Stundenzahl (wegen der Uni) würde X zur Zeit auch nicht kommen.

Puhh…hoffentlich hab ich euch nun nicht genau so verwirrt. :smiley:

Liebe Grüße!

Einfach ein Gewerbe anmelden.
Kleinunternehmerregelung (ohne Umsatzsteuer) ist dann wahlweise.

Hallo,

Bis zum 08/2013:

  • Student.
  • Kommunikationsdesign.
  • (Werbung, Gestaltung, Fotografie)
  • Bachelorabschluss im August 2013.

Person X macht in diesem Sommersemester seinen
Bachelorabschluss in Kommunikationsdesign.

Nun hat Person X bereits einige Anfragen von Leuten bekommen,
die z.B. Flyer

freiberuflich, falls der Entwurf von Person X selbst erstellt wird

Fotoreportagen,

wird meistens gewerblich eingestuft sollte aber bei guter Argumentation freiberuflich sein können (s. nächsten Link unten)

Bildbearbeitung,

gewerblich

Fotos

kann freiberuflich sein, Abgrenzung zum Handwerksfotografen nötig

usw.

???

Muss X ein Kleingewerbe anmelden oder kann man diesen Bereich
nur über das FA laufen lassen? Oder gibt es noch andere
Varianten, wenn man nicht viel einnimmt und es nur
nebenberuflich ausgeübt wird?

Anmelden auf jeden Fall - Freiberufler nur beim FA
Gewerbetreibende beim örtlichen Gewerbeamt, die leiten dann ans FA weiter. Kleingewerbe ist nur eine steuerliche Variante zur Umsatzsteuer, die nicht immer empfehlenswert ist. Einkommen-Steuerlast ist gleich hoch bei beiden Varianten.

In was für eine Sparte fällt Kommunikationsdesign/visuelle
Kommunikation?

Es gibt die sog. Katalogberufe - Designer gehört dazu
http://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Beruf_%28Deutsch…
Wichtig in Grenzfällen ist die ausgeübte Tätigkeit.

Person X möchte sowohl Auftragsarbeiten (z.B. Flyer,
Briefbögen usw) als auch freie Sachen machen. Die Gestaltung
ist in den meisten Fällen aber ziemlich frei und X überlassen.

Soweit ich es verstanden habe, fallen freie Sachen (da
künstlerisch) in den Bereich „Freiberuf“ und es reicht, wenn
man es nur über das FA mit einer Steuernummer laufen lässt und
am Ende eine EÜR macht. Richtig?

Richtig, aber im Zuge eines „freien“ Auftrags können auch gewerbliche Tätigkeiten „miterledigt“ werden, falls es für den Hauptauftrag notwendig ist.
Beispiel: Entwurf und Realisierung eines Hotelprospekt.
Falls dabei Fotoretuschen notwendig werden folgen sie dem Hauptauftrag und sind freiberuflich. Auch der Druck der Erstauflage des Prospekts kann, wenn der Aufrag z.B. lautet „Prospekte entwerfen und 1000 St. liefern“, freiberuflich sein.

Auftragsarbeiten wären dann aber wieder ein Kleingewerbe bei
dem man jedoch die Mehrwertsteuer weglassen könnte und am Ende
auch eine EÜR macht?

Nein, die Abgrenzung erfolgt über die Höhe des jährlichen Umsatzes.
http://www.gruenderlexikon.de/kleingewerbe
Bitte nicht verwechseln Kleinbetrieb (ohne Buchführungspflicht und Umsatzsteuerausweisung) mit „Vollbetrieb“ und Freiberufler (ohne Buchführungspflicht (nach HGB) und Gewerbesteuerbefreiung) mit Gewerbebetrieb.

Die Umsatzsteuer/MwSt. ist ein sog. durchlaufender Posten.
Es kann durchaus sinnvoll sein auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, falls man für die Abwicklung von Aufträgen Material und andere Betriebsmittel anschaffen muß. Dann kann man die bezahlten Vorsteuerbeträge beim FA steuermindernd gelten machen.

Für ein Kleingewerbe würde X alleridngs zu wenig einnehmen.

Wieso?
http://de.wikipedia.org/wiki/Kleingewerbe

Als Freiberufler sollte man alles vermeiden was nach Gewerbe „riecht“, im schlimmsten Fall wird der Betrieb dann als gewerblich eingestuft und alle Umsätze werden gewerbesteuerpflichtig - es sei denn man kann durch eine aufwendige Buchhaltung (EÜR reicht nicht) die Abgenzung belegen oder führt parallel 2 Betriebe.
http://www.gewerbe-anmelden.info/freiberufler.html

X möchte auch gerne Fotoarbeiten annehmen, die X frei umsetzen
und gestalten darf. Portrait- und Hochzeitsfotografie dürfte
man aber nicht machen, da es ein Handwerk ist und es über ein
Gewerbe + die Handwerkskammer laufen müsste. Richtig? Oder wie
frei ist „Ich hätte gerne Fotos.“, die man dann ganz frei und
selbstständig umsetzt?

grenzwertig, aber nach dem Studienabschluß sollte das kein Problem mehr werden, da „Künstler“ frei sind sich ihre Motive selbst zu suchen.

Fotoreportagen, Bildbearbeitung und Fotodesign wird ja auch
wieder ganz anders behandelt?

s.o.

Die Aufträge würden sich auf 3-5 Stunden in der Woche belaufen
und werden, wie gesagt, neben einem anderen Job (und bis
September auch neben der Uni) ausgeübt. Wenn es gut läuft
kommt X vielleicht auf 2000€ im Jahr. Der Arbeitsgeber von X,
über den dann auch die Krankenversicherung laufen wird, hat
nichts dagegen.
Über die vorgeschriebene Stundenzahl (wegen der Uni) würde X
zur Zeit auch nicht kommen.

Die Zeiten sind unerheblich für die Steuer - die Krankenkasse könnte aber betroffen sein.
X sollte sich für die Zeit nach dem Studium über die Versicherung in der Künstlersozialkasse informieren.
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kuenstle…

Puhh…hoffentlich hab ich euch nun nicht genau so verwirrt.
:smiley:

nöö

Grüße max

Hallo,

… ab einem höheren Umsatz gibt es allerdings Unterschiede zwischen
Freiberuf und Gewerbe.

Nein, da gibt es keinen Unterschied. Ein Freiberufler ist zu keiner Zeit verpflichtet Bücher im Sinne des HGB zu führen und ist permanent von der Gewerbesteuer befreit.
Etwas anderes ist es falls der Freiberufler gewerblich tätig wird.
Das klassische Beispiel ist der Arzt (Freiberufler), der eine Klinik führt (Gewerbebetrieb).

Grüsse max

Danke für die schnelle und ausführliche Antwort! :smile:

Oh je, da wurden gestern wahrscheinlich viel zu viele Infos gelesen, sodass wohl wirklich so einiges durcheinander gekommen ist.
Sorry!

Die Meinungen gehen auch hier, wie überall auch, auseinander, da die Antwort vom Vorredner „Einfach ein Gewerbe anmelden.“ war. :smiley:

Ein Existensgründerseminar wurde vor einigen Semestern in der Uni belegt. Dort hieß es, dass Kommunikationsdesign zu den Freiberufen gehört. ALLERDINGS haben viele Kommilitonen ein Gewerbe angemeldet, die Leute im Netz widersprechen sich und niemand scheint genau beantworten zu können warum man genau was wie macht bzw. machen sollte.

Der höhere Gehalt wird aus dem unbefristeten Job stammen, weswegen sich das „Problem“ mit der Krankenversicherung nicht stellt. Wenn das so richtig verstanden wurde.

Als Gewerbetreibender mit Kleinunternehmerregelung könnte X mehr Sachen anbieten (z.B. nicht nur ein Visitenkartendesign, sondern bereits die fertig gedruckten Visitenkarten), würde aber wahrscheinlich in die Scheinselbstständigkeit rutschen, da die Einnahmen nicht sehr hoch ausfallen werden. Richtig?

Als Freiberufler hätte X kein Problem wegen der kleineren Einnahmen, die am Ende mit der EÜR ans Finanzamt gehen. Allerdings könnte X hier z.B. keine Druckprodukte anbieten, da die Druckbegleitung bzw. Produktion wieder in eine gewerbliche Tätigkeit fallen.

Das Chaos ist perfekt.

Hallo,

Die Meinungen gehen auch hier, wie überall auch, auseinander,
da die Antwort vom Vorredner „Einfach ein Gewerbe anmelden.“
war. :smiley:

Unwissenheit schützt vor Antwort nicht!
Einfach Gewerbe anmelden geht natürlich. Aber!!!
Wenn X die Selbständigkeit irgendwann auf profitablere Beine stellen will oder kann, sprich mehr Umsatz und Gewinn macht, dann ist es schwieriger bzw. unmöglich ab diesem Zeitpunkt den Freiberuflerstatus zu beanspruchen. Spätestens ab dann fallen Gewerbesteuer und Beiträge zur IHK an. Auch der Zwang zu einer doppelten Buchführung mit Bilanz steht ab einem bestimmten Umsatz/Gewinn im Raum - die Folge ist zudem ein höherer Gebührensatz beim Steuerberater.

ALLERDINGS haben viele Kommilitonen ein Gewerbe angemeldet,
die Leute im Netz widersprechen sich und niemand scheint genau
beantworten zu können warum man genau was wie macht bzw. machen
sollte.

Solange X sich vorrangig als Designer begreift und diese Tätigkeit auch ausübt, hat er als Freiberufler mehr Vorteile.
Neben der vereinfachten Buchführung, dem Wegfall der Gewerbesteuer und der günstigen Sozialversicherung bei der Künstlersozialkasse ist noch der ermäßigte MwSt-Satz von 7% auf Entwurfsarbeiten zu nennen (§12 Abs.7c UStG).
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html
Den Kunden werden Nutzungsrechte nach dem Urheberrecht eingeräumt.
Auch hier gilt der Grundsatz Nebenleistung folgt der Hauptleistung. Das Beispiel aus meinem ersten Beitrag: Hotelprospekt incl. Erstauflage wird komplett mit 7% MwSt. abgerechnet.

Für Firmenkunden macht das keinen Unterschied aber Privatkunden freuen sich über den niedrigeren Steuersatz.

Als Gewerbetreibender mit Kleinunternehmerregelung könnte X
mehr Sachen anbieten (z.B. nicht nur ein Visitenkartendesign,
sondern bereits die fertig gedruckten Visitenkarten), würde
aber wahrscheinlich in die Scheinselbstständigkeit rutschen,
da die Einnahmen nicht sehr hoch ausfallen werden. Richtig?

Nein - wie schon gesagt hat die Kleinunternehmerregelung nichts mit der Frage ob Freiberufler oder Gewerbe zu tun.
Auch die Scheinselbständigkeit hat damit nur am Rande zu tun.
Lies dazu mal den Hinweis im Abschnitt 3.1 des folgenden Links:
http://www.heike-wolf-stb.de/steuerberaterin/info/un…
Designer üben regelmäßig keine Tätigkeit aus, die eine Scheinselbständigkeit vermuten lassen, wie z.B der „selbständige“ Lkw-Fahrer bei einer Spedition.
X kann sich aber über seinen Status jederzeit Klarheit verschaffen (Punkt 2).
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeit…

Als Freiberufler hätte X kein Problem wegen der kleineren
Einnahmen, die am Ende mit der EÜR ans Finanzamt gehen.

Die Absicht von X wird doch nicht sein seine kompletten Einahmen aus der Selbständigkeit ans FA abzuführen. Wozu dann das Ganze? :wink:)

Allerdings könnte X hier z.B. keine Druckprodukte anbieten, da
die Druckbegleitung bzw. Produktion wieder in eine gewerbliche
Tätigkeit fallen.

Doch, s. meinen ersten Beitrag. Ich selbst hatte in 30 Jahren damit noch nie ein Problem mit dem FA. Allerdings war immer alles klar abgegrenzt und nachvollziehbar verbucht. S. Link „Gemischte Tätigkeit“
http://www.steuerschroeder.de/freiberufler.htm#Gemis…
und Punkt 5
http://www.hk24.de/recht_und_steuern/steuerrecht/rea…

Grüsse max

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Hallo Max,

vielen, vielen Dank für die große Hilfe!
3 Fragen hab ich allerdings noch!

Da wurde ein Begriff mit einer Info total falsch verknüpft von mir.
Mit „Scheinselbstständigkeit“ war eigentlich etwas anderes gemeint. Mein Fehler! (Mein Kopf raucht immer noch nach gefühlten 1000 Seiten und 100000 ver. Meinungen)
Der bessere und richtige Begriff ist „Liebhaberei“.

Bei einem Gewerbe ist es ja so, dass wenn Einnahmen aus bleiben, man das Gewerbe nach einer Zeit wegen Liebhaberei verlieren kann.
Wie ist es denn freiberuflich (als Nebentätigkeit)? Was passiert, wenn Einnahmen mal aus bleiben oder extrem niedrig ausfallen?
Die Haupteinnahmequelle wird nämlich zunächst der andere Job bleiben. Man weiß natürlich nie was in 2 oder 3 Jahren sein wird und wie sich die „Nebentätigkeit“ entwickelt. Schließlich ist der Designbereich auch der eigentliche „erlernte“ Beruf von X.

Ab wie viel Euro im Jahr macht es überhaupt, realistisch gesehen, Sinn sich eine Steuernummer zu besorgen/freiberuflich zu melden?
Kann man 300€ im Jahr nicht auch als „sonstige Einnahmen“ (oder welcher Punkt es dann auch ist) in der normalen Steuererklärung angeben? Wir gehen mal davon aus, dass X alle Einnahmen dem FA abführen will :wink: und vergessen nicht, dass es zunächst nur als Nebentätigkeit laufen soll.
Wobei man dann natürlich keine Rechnungen mehr schreiben kann…orr ist das alles kompliziert!

Kann sich X denn jetzt schon beim FA als Freiberufler melden oder geht das erst nach dem Abschluss im Sommer, weil dann erst die abgeschlossene Ausbildung vorliegt?

Dankeschön!! :smiley:

Hallo,

Der bessere und richtige Begriff ist „Liebhaberei“.

Bei einem Gewerbe ist es ja so, dass wenn Einnahmen aus
bleiben, man das Gewerbe nach einer Zeit wegen Liebhaberei
verlieren kann.

Nein, im Normalfall kann niemand X zwingen ein zulässiges Gewerbe abzumelden - es sei denn er geht in Insolvenz, aber das ist ein ganz anderes Thema.
Was aber passieren kann ist dass das FA feststellt, meistens im Rahmen einer Betriebsprüfung, dass das Unternehmen von X nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Dabei spielt es keine Rolle ob Freiberufler, Gewerbe oder Kleinunternehmer.
Gerade im Anfangsstadium ist es eher die Regel, dass man noch nicht die großen Gewinne einfährt oder, bei hohen Investitionen, auch Verluste hinnehmen muß.
Das FA gibt einem Start-UP in der Regel mehrere Jahre Zeit bevor „Liebhaberei“ vermutet wird. Das wird aber angekündigt und man erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Folge wäre dann, dass alle erhaltenen Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden müssten.
Mit einem Verlust aus der selbständigen Tätigkeit kann X seine Steuerschuld aus dem Angestelltenverhältnis verrechnen und damit mindern.

Ab wie viel Euro im Jahr macht es überhaupt, realistisch
gesehen, Sinn sich eine Steuernummer zu besorgen/freiberuflich
zu melden?

Eine Steuer-Nr. hat X längst wenn er schon mal Lohnsteuer zahlen musste.
X sollte auch keine falsche Scheu vor dem FA haben, mal einen Termin dort machen und die Situation besprechen. Wenn X eine „verbindliche Auskunft“ verlangt kann das allerdings Gebühren kosten. Das FA ist dann aber an die Auskunft gebunden.
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/verbindlic…

Kann man 300€ im Jahr nicht auch als „sonstige Einnahmen“
(oder welcher Punkt es dann auch ist) in der normalen
Steuererklärung angeben? Wir gehen mal davon aus, dass X alle
Einnahmen dem FA abführen will :wink: und vergessen nicht, dass es
zunächst nur als Nebentätigkeit laufen soll.
Wobei man dann natürlich keine Rechnungen mehr schreiben
kann…orr ist das alles kompliziert!

Du wirfst wieder viel durcheinander.
Bei einer Einkommensteuererklärung gibt es den sog. Mantelbogen in den die persönlichen Daten eingetragen werden und je nach weiteren Einkommensarten zusätzliche Bögen, die Anlagen (N für nichtselbständige Arbeit, K für Kapitalvermögen, V für Vermietung und Verpachtung usw.) - das ist die normale Steuererklärung.
Die vereinfachte Steuererklärung, früher Lohnsteuerjahresausgleich, können nur Arbeitnehmer ohne Zusatzeinkommen machen.
http://www.meinesteuersoftware.de/steuererklaerung/f…
Eine Rechnung kann übrigens jeder schreiben, unabhängig von einer Gewerbeanmeldung - z.B. ist das bei Privatverkäufen ratsam. Steuerlich wirksam wird das nur wenn mit dem Verkauf ein Gewinn erzielt wird oder werden soll und wenn die Vekaufsaktivitäten das „übliche Maß“ überschreiten.

Kann sich X denn jetzt schon beim FA als Freiberufler melden
oder geht das erst nach dem Abschluss im Sommer, weil dann
erst die abgeschlossene Ausbildung vorliegt?

Da bin ich überfragt wie die aktuelle Rechtslage ist - ich denke, dass das FA hier die bessere Auskunft geben kann.
Meiner Meinung nach ist der Designer keine geschützte Berufsbezeichnung und das Entwerfen von Printobjekten auch nicht genemigungspflichtig. Deshalb sehe ich keinen Grund weshalb X sich nicht schon jetzt anmelden sollte.

Grüsse max

PS: Falls X den Schritt gehen will, rate ich ihm, den Aufwand für die „Buchhaltung“ nicht zu unterschätzen und möglichst zeitnah zu dokumentieren und ordnen. Das Nichtbefolgen dieses Rats hat den Schreiber früher unnötig viel Zeit und Geld gekostet. Heute ist das mit Excel-Tabellen leichter als in den 1980er Jahren und gute Software für Auftragbearbeitung und Buchhaltung ist auch nicht teuer.

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guten morgen natsu-rain

die steuerlichen aspekte hat max123kl bereits ausführlich erläutert.

in der tat werden in der fragestellung viele verschiedene dinge und begriffe mißverständlich gebraucht und z.t. durcheinander dargestellt. das ist m.e. der grund für die vielen verschiedenen antworten.

deshalb rate ich den zwar anonymen aber doch auch fehlerbehafteten bereich hier zu verlassen und

a) dem rat von max123kl zu folgen und direkt beim finanzamt nachzufragen
b) beim „institut für freie berufe“ in erlangen anzuklopfen und sich dort über die konkrete abgrenzung zwischen gewerbe und freiberuf und ihre Mischformen zu informieren.

http://www.ifb.uni-erlangen.de/

mit freundlichen grüßen

faust-coaching

wer will findet wege
wer nicht will findet ausreden

Hallo Max,

Solange X sich vorrangig als Designer begreift und diese
Tätigkeit auch ausübt, hat er als Freiberufler mehr Vorteile.
Neben der vereinfachten Buchführung, dem Wegfall der
Gewerbesteuer und der günstigen Sozialversicherung bei der
Künstlersozialkasse

das geht auch mit Gewerbe.
http://kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kuenstler_un… (Punkt 9)

ist noch der ermäßigte MwSt-Satz von 7% auf Entwurfsarbeiten zu :nennen (§12 Abs.7c UStG).

Für reine Entwurfsarbeiten gilt der Regelsatz von 19%. Sollte der Entwurf allerdings auch umgesetzt und Nutzungrechte eingeräumt werden, so gilt das von Dir folgend geschriebene.

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html
Den Kunden werden Nutzungsrechte nach dem Urheberrecht
eingeräumt.
Auch hier gilt der Grundsatz Nebenleistung folgt der
Hauptleistung. Das Beispiel aus meinem ersten Beitrag:
Hotelprospekt incl. Erstauflage wird komplett mit 7% MwSt.
abgerechnet.

Beziehst Du Dich auf die Druckkosten? Gehst Du da in Vorleistung für den Kunden? Für die Nutzungsrechte der Folgeauflage werden in jedem Fall 7% USt fällig.

Für Firmenkunden macht das keinen Unterschied aber
Privatkunden freuen sich über den niedrigeren Steuersatz.

Eigentlich alle nicht Vorsteuerabzugsberechtigeten, und das sind ja durchaus ganz interessante.

Gruß

osmodius

Hallo osmodius,

Solange X sich vorrangig als Designer begreift und diese
Tätigkeit auch ausübt, hat er als Freiberufler mehr Vorteile.
Neben der vereinfachten Buchführung, dem Wegfall der
Gewerbesteuer und der günstigen Sozialversicherung bei der
Künstlersozialkasse

das geht auch mit Gewerbe.
http://kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kuenstler_un…
(Punkt 9)

Richtig, aber es gibt eine andere Einschränkung die greift wenn der Betrieb mehr als einen Arbeitnehmer hat.
http://kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kuenstler_un…

ist noch der ermäßigte MwSt-Satz von 7% auf Entwurfsarbeiten zu :nennen (§12 Abs.7c UStG).

Für reine Entwurfsarbeiten gilt der Regelsatz von 19%. Sollte
der Entwurf allerdings auch umgesetzt und Nutzungrechte
eingeräumt werden, so gilt das von Dir folgend geschriebene.

Davon bin ich ausgegangen.

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html
Den Kunden werden Nutzungsrechte nach dem Urheberrecht
eingeräumt.
Auch hier gilt der Grundsatz Nebenleistung folgt der
Hauptleistung. Das Beispiel aus meinem ersten Beitrag:
Hotelprospekt incl. Erstauflage wird komplett mit 7% MwSt.
abgerechnet.

Beziehst Du Dich auf die Druckkosten? Gehst Du da in
Vorleistung für den Kunden? Für die Nutzungsrechte der
Folgeauflage werden in jedem Fall 7% USt fällig.

Ja, die Druckkosten bei der Erstauflage. In Vorleistung - nein. Bei Druckfreigabe wird ein Abschlag fällig, der mind. die Druckkosten deckt. Ohne Zahlungseingang wird nicht gedruckt.
Für die Folgeauflagen berechne ich in der Regel kein weiteres Nutzungsrecht, das würde hier in der Region zu Irritationen bei den Auftraggebern führen. Natürlich wird das in anderer Form kompensiert. :wink:

Grüsse max

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