Komplette Fahrtkostenrückerstattung obwohl erstes Halbjahr in Ausbildung

Hallo zusammen,

ich habe dieses Jahr meine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und bin direkt in ein Arbeitsverhältnis gestiegen. In der Ausbildung habe ich keine Steuern zahlen müssen, da die Grenze nicht erreicht wurde, folglich bekomme ich für diese Zeit keine Fahrtkosten erstattet.

Jetzt verdiene ich natürlich mehr, mein Einkommen ist damit Steuerpflichtig. Kann ich bei der Steuererklärung nun trotzdem die Fahrtkosten im ersten Halbjahr jeweils zur Ausbildungsstätte angeben?
Was muss ich für einen Lohnsteuerjahresausgleich tuen? Passiert dies bei Abgabe der Steuererklärung automatisch?

Hallo!

Das geht schon, vor allem wenn Du während der Ausbildungszeit noch gar keine Steuererklärung gemacht hast (was ja anklingt als sei das der Fall, weil nicht steuerpflichtig wegen zu geringem Azubilohn)

Lies Dir das mal durch, es mit eigenen Worten zu erklären fällt (mir) nicht leicht, es ist halt Steuerrecht und das ist kompliziert.

https://www.test.de/Steuererklaerung-Bildungskosten-absetzen-5230750-0/

MfG
duck313

Servus,

die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen des ganzen Jahren von Januar bis Dezember, egal wie es über die Monate verteilt war.

Nix. Der Lohnsteuerjahresausgleich wird unter bestimmten Umständen vom Arbeitgeber mit der letzten Abrechnung des Jahres vorgenommen, dafür muss man nichts besonders veranlassen. Weil vor inzwischen ungefähr dreißig Jahren die Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern „Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich“ hieß, gibt es immer noch Opas und Onkelchen, die glauben, das wäre immer noch so. Ist es aber nicht.

Die Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte sind immer Werbungskosten, egal wie niedrig oder hoch der Arbeitslohn ist, und wenn sie das ganze Jahr angefallen sind, werden sie natürlich für das ganze Jahr erklärt.

Es werden aber bei der Veranlagung zur Einkommensteuer niemals Fahrtkosten oder irgendwelche anderen Werbungskosten erstattet. Wenn man z.B. einen Grenzsteuersatz von 25 Prozent hat, wirkt die Steuerermäßigung durch die Werbungskosten wie eine Erstattung von 25 Prozent dieser Kosten.

In ganz vielen Fällen wirken sich aber die einzeln erklärten Fahrtkosten, Kosten für Fortbildung, Kontoführung, Arbeitsmittel usw. usw. gar nicht aus, weil jeder Arbeitnehmer von vornherein eine Werbungskostenpauschale von 1.000 € angesetzt kriegt. Nur wenn die tatsächlichen Werbungskosten mehr ausmachen, wirken sie sich aus.

Schöne Grüße

MM

Hallo Duck,

das war jetzt aber ein bissele arg weit daneben gegriffen!

Ein Azubi hat ganz genauso N-Einkünfte wie jeder andere Arbeitnehmer auch, und die Kosten seiner Ausbildung sind ganz genauso Werbungskosten wie bei jedem Arbeitnehmer.

Ein Verlustvortrag wäre dann möglich, wenn die Werbungskosten in einem Jahr der Ausbildung die Ausbildungsvergütung überstiegen. Dafür hätte ich gerne ein realistisches Beispiel gesehen.

Aber darum geht es im vorliegenden Fall ja auch überhaupt nicht, sondern um die Veranlagung zur ESt in einem Jahr, in dem teilweise noch Ausbildungsvergütung und teilweise bereits ein regulärer Lohn bezogen wurde.

Schöne Grüße

MM