Servus,
die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen des ganzen Jahren von Januar bis Dezember, egal wie es über die Monate verteilt war.
Nix. Der Lohnsteuerjahresausgleich wird unter bestimmten Umständen vom Arbeitgeber mit der letzten Abrechnung des Jahres vorgenommen, dafür muss man nichts besonders veranlassen. Weil vor inzwischen ungefähr dreißig Jahren die Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern „Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich“ hieß, gibt es immer noch Opas und Onkelchen, die glauben, das wäre immer noch so. Ist es aber nicht.
Die Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte sind immer Werbungskosten, egal wie niedrig oder hoch der Arbeitslohn ist, und wenn sie das ganze Jahr angefallen sind, werden sie natürlich für das ganze Jahr erklärt.
Es werden aber bei der Veranlagung zur Einkommensteuer niemals Fahrtkosten oder irgendwelche anderen Werbungskosten erstattet. Wenn man z.B. einen Grenzsteuersatz von 25 Prozent hat, wirkt die Steuerermäßigung durch die Werbungskosten wie eine Erstattung von 25 Prozent dieser Kosten.
In ganz vielen Fällen wirken sich aber die einzeln erklärten Fahrtkosten, Kosten für Fortbildung, Kontoführung, Arbeitsmittel usw. usw. gar nicht aus, weil jeder Arbeitnehmer von vornherein eine Werbungskostenpauschale von 1.000 € angesetzt kriegt. Nur wenn die tatsächlichen Werbungskosten mehr ausmachen, wirken sie sich aus.
Schöne Grüße
MM