Hallo,
ich möchte Fragen zur konkreten Ausgestaltung einer außergerichtlichen Einigung im Kündigungsschutzprozess stellen, konkret geht es dabei um die finanzielle Optimierung für den Arbeitnehmer in Bezug auf Anrechnung des Arbeitslosengeldes und Sozialabgaben, aber auch um ein paar Nebenbedingungen dazu. Da ich im Netz zu einer vergleichbaren Situation nichts taugliches gefunden habe, denke ich, dass es Sinn macht, dies hier einmal im Detail zu beleuchten, da es auch für viele andere interessant sein könnte.
Zunächst zum Hintergrund und Zeitablauf in Monaten:
T0: Arbeitgeber spricht verhaltensbedingte ordentliche Kündigung aus und stellt den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei. Quasi sofort wird Kündigungsschutzklage eingereicht.
T+3: Kündigungsfrist läuft aus. Zahlungen des Arbeitslosengeldes I inklusive Zuschüssen zur privaten Krankenversicherung beginnen. Der Arbeitnehmer muss seinen zur privaten Nutzung bereitgestellten Dienstwagen zurückgeben. In der Güteverhandlung kommt es zu keiner Einigung.
T+8: Arbeitnehmer gewinnt in erster Instanz. Arbeitgeber legt Berufung ein.
T+10: Arbeitnehmer nimmt eine freiberufliche Tätigkeit auf, die Zahlung des ALG I wird nach 7 Monaten eingestellt.
T+15: Kurz vor dem Termin der Berufungsverhandlung kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, nach der das Gehalt vom Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglichen Kündigungsfrist bis zur Einigung (12 Monate) plus weitere 9 Monatsgehälter zu zahlen sind. Gleichzeitig findet der Arbeitnehmer eine neue Festanstellung.
Der Grenzsteuersatz des Arbeitnehmers liegt im Jahr der Einigung und auch danach vermutlich beim Spitzensteuersatz, so es keinen Sinn macht die Zahlung der Abfindung (steuerlich) über mehrere Jahre zu strecken. Es ist auch bekannt, dass durch die Nachzahlung des Gehalts bis zur Einigung eine erhöhte Steuerlast im Vergleich zur Steuer, wie sie bei regulärer Gehaltszahlung erfolgt wäre, entstehen wird, da das gesamte Gehalt inklusive Abfindung im Zeitpunkt der Zahlung versteuert werden muss statt über zwei Jahre verteilt. Dies ist als Teil der Abfindung einkalkuliert.
Im Raum steht eine Formulierung zum Vergleich, nach der das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen fristgemäßen betriebsbedingten Kündigung endet.
Für die konkrete Regelung scheint es nach meinem aktuellen Kenntnisstand zumindest folgende zwei Optionen zu geben:
a) Rückwirkende Wiedereinstellung und reguläre Abrechnung bis T+15, also für 12 Monate, darin auch eine Entschädigung für den nicht zur Verfügung stehenden Dienstwagen (entspricht nach der mir bekannten Rechtsprechung dem geldwerten Vorteil, insgesamt ca. 1 Monatsgehalt brutto). Dann Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu T+15 und eine Abfindungszahlung über 9 Monatsgehälter.
b) Einigung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt T+15, aber mit Regelung, dass die bereits gezahlten Vergütungen (also nur bis T+3) alle Ansprüche abdecken, dazu eine Abfindungszahlung über 21 Monate.
Nun meine Fragen:
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Sind die beiden oben genannten Modelle die beiden relevanten oder gibt es noch andere wichtige Varianten?
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Welche Auswirkung hat die Angabe des Kündigungsgrundes im Vergleich? Der Arbeitnehmer hätte aus persönlichen Gründen lieber eine Bestätigung, dass es keine Kündigung war, wobei es ihm besonders wichtig ist, dass im Zeugnis steht, dass er gekündigt hat.
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Welche Auswirkungen haben die jeweiligen Regelungen auf Rückzahlung des Arbeitslosengeldes, anfallende Sozialabgaben und Anspruch auf zukünftiges Arbeitslosengeld?
Vielen Dank!
Hans Mayr