Können Urlaubstage bei Vertragsverlängerung zusammengefügt werden?

Ein Laie braucht Rat,

wenn ein Vertrag im Februar endet, jedoch verlängert wird (unbefristet!), müssen dann von 26 Urlaubstagen im Jahr, von Januar und Februar -4 an der Zahl- bis Vertragsende im Februar,-genommen werden? Ich bin mir bewusst, dass bei Vertragsende der Resturlaub genommen wird, jedoch nicht, bei einer Vertragsverlängerung?! Oder doch? Was könnte man machen bzw. welche § könnte man diesem Arbeitgeber zukommen lassen, damit auch er sich an´s Recht hält?

Zudem gäbe es weitere unklarheiten.

  1. wenn z.B. nur 12 Tage und 2 Wochenenden zusammenhängender Erholungsurlaub gewährt werden würde.
    -Steht einem AN nicht 3 Wochen Erholungsurlaub am Stück zu?

  2. wenn im ersten Quartal 5 Urlaubstage genommen werden müssten, da es sonst nicht möglich sei, eine für alle annehmbare Urlaubsgestaltung zu realisieren (…)
    ohne wenn und aber, auch wenn alle Schichten abgedeckt wären.
    -natürlich soll schnellst möglich Urlaub abgebaut werden, aber auch, wenn alle Schichten abgedeckt wären und es zu keinerlei Problemen/Ausfällen käme?!

Über Antworten würde ich mich freuen.
Branche: Gastronomie.

Hallo1

Zu Punkt 1:

Grundsätzlich steht dem AN zu, den gesamten Urlaub am Stück zu nehmen.

Es gibt eine Ausnahme, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen.
Das sind aber nicht bloß Schwierigkeiten oder organisatorische Probleme des AG ! Das muss schon etwas wirklich wichtiges und besonderes sein.

Dann muss aber mind. 12 Werktage am Stück gewährt werden, das sind 2 Wochen.

Auszug aus dem Bundesurlaubsgesetz:
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

MfG
duck313

Und wieder - sorry - völliger Blödsinn von Dir …

Dringende betriebliche Gründe des AG liegen bereits vor, wenn „die Freistellung des Arbeitnehmers zu der von ihm gewünschten Zeit zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen würde.“

Abgesehen davon solltest Du, Wenn Du schon aus § 7 BUrlG zitierst, nicht den Abs. 1 verschweigen, denn schon dort ist im Wortlaut eine Einschränkung gegeben, die mit dem AG nichts zu tun hat:

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer
Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche
anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang
verdienen, entgegenstehen.

Was Deine Antwort in Gänze mit der Fragestellung zu tun hat, erklärst Du vielleicht noch …

Hi!

IST der Vertrag bereits verlängert oder steht dieser Vorgang noch aus?

VG
Guido

Der neue Vertrag soll am kommenden Montag vorliegen, es wurde aber gesagt, dass sich auch dann NICHTS daran ändert. „Die 4 Tage vom alten Vertrag, müssen Sie nehmen“ !

Sobald der Vertrag (es ist ja kein neuer Vertrag, nur das Befristungsdatum fällt weg) unterschrieben ist, kann man so planen, wie es bei einem vollen Beschäftigungsjahr üblich ist.

Es kann tatsächlich sein, dass es einen Urlaubsplan gibt, der zu einem gewissen Datum fix sein muss.
Wenn zu diesem Datum der Vertrag noch nicht verlängert ist, dann kann es tatsächlich auch rechtens sein, dass der AG auf eine Urlaubsnahme vor dem dann ja noch gültigen Vertragsende besteht.

Was sagt denn die AN-Vertretung?