Konsequenzen für die Wiedererlangung meiner Fahrer

Nachts bei einer Verkehrskontrolle wurde beim Fahrer eines Kfz ein Drogenschnelltest durchgeführt(Speichel) welcher positiv auf Amphetamin/Methamphetamin reagierte.Ich bin Halter dieses Kfz und war Beifahrer.Weil ich zurzeit keine Fahrerlaubnis besitze. Wegen einer Trunkenheitsfahrt (1,2%) ist mir der Führerschein für ein halbes Jahr entzogen worden in dem halben Jahr ohne FS erwischt worden… Mpu verkehrsrechtsfragestellung… Bei jener Kontrolle wurde der Fahrer ins Krankenhaus gebeten zur BlutEntnahme. Mich haben die Beamten während dieser Kontrolle weitestgehend aussenvor gelassen.Der Autoschlüssel wurde aber sichergestellt das ich nicht auf die Idee komme selbst mein Fahrzeug nach Hause zu fahren. Aber es sind in dem Sinne keine Personalien aufgenommen worden außer das man mich fragte ob ich Halter dieses Fahrzeuges sei. Nun meine Frage. Hat dieser Vofall Konsequenzen für mich, bzw. Wirkt sich dieser auf die Wiedererlangung meiner Fahrerlaubnis aus? Wenn ja wie?

Sofern ich davon ausgehen kann, dass es sich um eine normale Kontrolle und nicht um eine Kontrolle gehandelt hat, weil der Fahrer auffällig gefahren ist, handelt es sich bei der Drogenfahrt um eine Ordnungswidrigkeit nach §24a StVG. Die Ordnungswidrigkeit richtet sich nur an den Verursacher. Der Halter wird nicht belangt. In sofern kann ich Sie beruhigen. Allerdings sollten Sie sich, sofern der Vortest sich im Blut bestätigt, einen neuen Fahrer suchen. Es wird evtl. Jahre dauern bis Ihr Fahrer wieder eine Fahrerlaubnis erwerben kann.

Hallo Franz,
danke für Deine Anfrage. Leider bin ich hier ein wenig überfordert.
Ich würde Dir vorschlagen, diese Frage in dem Forum
www.123recht.net/forum unter Verkehrsrecht/ Button
„SUCHE/LOS“ links oben zu stellen. Vorher bitte anmelden.
Verpflichtet zu nichts.

Ich hoffe Dir auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

kraroma

Eine so genannte Halterduldung greift nur bei dem §21 StVG, Fahren ohne FE (strafrechtlich). Die Frage ist nur wusstest du das dein Fahrer Drogen genommen hat??? Bei Drogen ist diese Frage schwieriger zu beantworten, als bei alkoholischen Getränken und deren Auswirkungen. Dies bezieht sich dann auf deine Eignung (Führerscheinstelle)und nicht strafprozessual. Jedoch wenn deine Identität icht zweifelsfrei festgestellt wurde (BPA, Pass) mach dir mal keine Sorgen.

Lieber Franz Brandwein, Sie stellen hier eine Frage, die ich im Grunde nicht rechtsverbindlich beantworten kann.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass Ihnen als Halter des Fahrzeugs in irgeneiner Form angelastet werden kann, dass der Fahrer unter Drogen stand. Im Falle eines von dem Fahrer verursachten Unfalls könnte ich mir eine andere Rechtslage vorstellen: So könnte Ihre Versicherung Ihnen evtl. ein Mitverschulden anlasten ? Das steht hier aber ja nicht zur Debatte.
Wenn ich Sie wäre, würde ich doch einfach mal die Behörde, die für die Verwahrung und Rückgabe des Führerscheines zuständig ist, fragen…
Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

als Halter haben Sie eine Garantenstellung, d.h. es könnte für Sie Schwierigkeiten geben.

M. Stephan

Ich denke nicht das es Konsequenzen hat. Theoretisch kann die Charakterliche Eignung in Frage gestellt werden, wenn der Beifahrer nüchtern ist und einen Betrunkenen Fahrer fahren lässt. Da du aber den Drogenkonsum einem Menschen nicht ansiehst, hast du nichts zu befürchten.

Wenn sie nicht gefahren sind und nur Halter des Fahrzeugs waren, aber nichts davon wußten daß der Fahrer unter Drogeneinfluß stand, wird nichts passieren, sollte man aber herausfinden daß sie davon wußten, kann es sich genauso negativ auswirken wie wenn sie wissentliche eine alkoholisierte Person fahren lassen, halte ich aber in diesem Fall für sehr unwahrscheinlich

Sie selber haben sich als Beifahrer möglicherweise wegen Anstiftung oder Beihilfe (durch das Überlassen des Autos) strafbar gemacht. Hier kommt es aber auf alle Umstände des Einzelfalls an!

Sollten Sie wegen Beihilfe verurteilt werden, droht Ihnen auch der Entzug Ihrer Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperre gemäß §§ 69, 69a StGB.

Bezogen auf Ihren speziellen Fall bedeutet dies sicherlich eine längere Sperre und Sie tun weiter alles dafür, dass Sie sich als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs qualifizieren.

Alles in allem wären Sie mit einem Rechtsanwalt gut beraten, wenn tatsächlich eine Vorladung oder Anhörungsbogen ins Haus flattert…

Hallo ! Entscheidend ist wieviel Amphetamin/Methamphetamin im Blut vorhanden sind.In diesem Fall sollten Sie nun wirklich einen Anwalt einschalten. Prognosen können hier nicht wirklich von Nutzen sein.
Soviel sollte aber gesagt sein! Wenn sich der Fahrer straftbar gemacht hat, haben Sie auch ein Problem. Denn Sie hätte diese Fahrt unterbinden müssen.

Gruß

Falls es noch von Interesse sein sollt,Amphetamin/Methamphetamin fallen unter harte Drogen…

Hallo Franz Branntwein,

zunächst mal: Du bist nicht der Fahrer gewesen, also kann man Dich für das Vergehen des Fahrers nicht belangen. Der Fahrer alleine ist für das Fahre verantwortlich. Was anderes wäre es, wenn man bei Dir den Besitz von Drogen festgestellt hätte und Deine Personalien aufgenommen hätte! Hat man wohl nicht?
Dass Du der Halter bist und nicht gefahren bist, spricht eher für Dich. Du hast natürlich nicht gewusst, dass Dein Fahrer BTM genommen hatte!
Unter diesen Annahmen dürftest Du keine Konsequenzen für die Sperre Deiner FE befürchten.

Sorry für die späte Antwort.

Gruß Wolfgang