Konsul / Diplomat

Hallo,

worin liegt der genau Unterschied zwischen Konsul und Diplomat?

Danke!

Gruß
Josch

Hallo,

Diplomat kann jeder im diplomatischen Dienst sein, obwohl man damit im allgemeinen Sprachgebrauch eher die höherrangigen Beamten/Angestellten auf einer Botschaft meint.
Konsul ist ein bestimmter Dienstgrad (der zweithöchste, darüber gibt es den Generalkonsul) eines Beamten, der auf einem Konsulat (nicht Botschaft) arbeitet.
Grob gesagt: in einer Botschaft geht es um Politisches, im Konsulat eher um Geschäftliches
Passangelegenheiten werden im Allgemeinen auf dem Konsulat abgewickelt. In kleineren Ländern ist oftmals die Botschaft und das Konsulat in einem Gebäude unterbracht.

Gruß
Elke
http://de.wikipedia.org/wiki/Diplomat
Ein Diplomat ist ein Regierungsbeauftragter, der auf Regierungsebene die völkerrechtliche Vertretung seines Staates in oder gegenüber ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen vornimmt. Er kann dabei Chef einer diplomatischen Mission oder dieser untergeordnet sein.

http://de.wikipedia.org/wiki/Konsul

Hallo,
ich weiß auch nur ungenaue.

Ein Konsulat ist billiger.
Konsulate bieten nicht das volle Programm diplomatischer Vertretung. Der Konsul spricht nicht im Namen der vertretenen Regierung, wie ein Botschafter.
Mit Hilfe von Konsulaten wird die Präsenz in der Fläche sicher gestellt, Botschaften werden oft nur in der Hauptstadt eingerichtet.

Konsulate können auch im „Nebenbetrieb“ geführt werden. Ein Konsul ist ja auch schon mal ein ansässiger Kaufmann, der vor Ort bestimmte Verwaltungstätigkeiten für „sein“ Land erledigt.

Gruß
Werner

Hallo!

Kurz gesagt ist eine diplomatische Vertretung die politische Vertretung eines Staates. Wenn etwa Verhandlungen über Staatsverträge geführt werden, eigenen Staatsbürgern diplomatischer Schutz gewährt werden soll etc. dann ist das Aufgabe der diplomatischen Vertretung.

Eine konsularische Vertretung übernimmt hauptsächlich Verwaltungsagenden, ist also eine Art Verwaltungsbehörde im Ausland. (Enstanden ist das Konsulat ja historisch aus der Konsulargerichtsbarkeit.) Also die Ausstellung von Reisepässen und Visa ist so eine klassische Tätigkeit eines Konsulates.

Völkerrechtlich ist es so gestaltet, dass im Allgemeinen, also wenn nicht im konkreten Fall anders gestaltet, eine diplomatische Vertretung immer auch zugleich eine konsularische Vertretung ist.

Die Rechtsgrundlage ist die Wiener Diplomatenrechtskonvention (WDK) und Wiener Konsularrechtskonvention (WKK). Da stehen die Aufgaben auch drinnen, kannst du ergoogeln.

Gruß
Tom

Hallo!

Konsulate können auch im „Nebenbetrieb“ geführt werden. Ein
Konsul ist ja auch schon mal ein ansässiger Kaufmann, der vor
Ort bestimmte Verwaltungstätigkeiten für „sein“ Land erledigt.

Das ist aber kein gewöhnlicher Konsul, sondern ein Honorarkonsul, für den Sonderregeln gelten. Ein Honorarkonsul genießt keine Immunität und kann idR auch keine hoheitlichen Handlungen setzen, also ein wesentlicher Unterschied zum Konsul.

Gruß
Tom

Das ist aber kein gewöhnlicher Konsul, sondern ein
Honorarkonsul, für den Sonderregeln gelten. Ein Honorarkonsul
genießt keine Immunität und kann idR auch keine hoheitlichen
Handlungen setzen, also ein wesentlicher Unterschied zum
Konsul.

Das ist so nicht korrekt! Mitglieder des diplomatischen Personals können aus dem Entsendestaat, dem Empfangsstaat oder einem dritten Staat kommen (letzteres wird insbesondere gerne bei kleinen Empfangsstaaten Staaten gemacht, oder wenn ein Staat die diplomatische Vertretung vor Ort als Mittel der Diplomatie zurückzieht). Kommen Mitglieder des diplomatischen Personals aus dem Empfangsstaat hat dieser der Ernennung zuzustimmen, kann diese Zustimmung aber jederzeit widerrufen (vgl. Art 8 (2) Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen). Bei diplomatischem Personal aus Drittstaaten kann sich der Empfangsstaat ebenfalls ein Recht auf Zustimmung vorbehalten (vgl. Art 8 (3) Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen).

Ein Konsul - egal ob Honorarkonsul oder nicht - ist Teil des diplomatischen Personals nach Art. 1 e) Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und dementsprechend hat er die selben Immunitätsrechte wie jeder andere Diplomat entsprechend der Artikel 31 ff. Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen.

Gruß Andreas

gesehen (im übrigen hast Du sicher recht) stammt das Konsulat aus der Fremdverwaltung eines imperialen Staates gegenüber einer Kolonie, während die Botschaft eigenes Territorium innerhalb eines Fremdstaates (souverän) darstellt, zum Zweck des Informationsaustausches i.w.S.

Hallo!

gesehen (im übrigen hast Du sicher recht) stammt das Konsulat
aus der Fremdverwaltung eines imperialen Staates gegenüber
einer Kolonie,

Also das heutige Konsulat hat doch mit Fremdverwaltung nichts zu tun. Bei der Konsulargerichtsbarkeit ging es vereinfacht gesagt darum, dass man für bestimmte Rechtsstreitigkeiten zwischen Ausländern nicht das Gericht des Ortes als zuständig ansieht, sondern das Gericht des Landes der Staatsangehörigkeit. Das gibt es heute nicht mehr, aber das ist der Hintergrund.

während die Botschaft eigenes Territorium
innerhalb eines Fremdstaates (souverän) darstellt, zum Zweck
des Informationsaustausches i.w.S.

Nein, eine Botschaft stellt nicht eigenes Territorium dar. Klar geregelt in der WDK und auch vorher nicht anders als Völkergewohnheitsrecht. Das Territorium einer Botschaft genießt diplomatische Immunität (was in diesem Zusammenhang das gleiche ist wie Exterritorialität, wobei dieser Begriff irreführend ist, weil er eigentlich nicht stimmt). Die modernen Botschaften sind nichts anderes als ständige Gesandtschaften, also die politische Vertretung eines anderen Staates.

Gruß
Tom

Hallo!

Das ist so nicht korrekt! Mitglieder des diplomatischen
Personals können aus dem Entsendestaat, dem Empfangsstaat oder
einem dritten Staat kommen (letzteres wird insbesondere gerne
bei kleinen Empfangsstaaten Staaten gemacht, oder wenn ein
Staat die diplomatische Vertretung vor Ort als Mittel der
Diplomatie zurückzieht).

Ja und? Worin ist der Widerspruch zu dem was ich geschrieben habe?

Kommen Mitglieder des diplomatischen
Personals aus dem Empfangsstaat hat dieser der Ernennung
zuzustimmen, kann diese Zustimmung aber jederzeit widerrufen
(vgl. Art 8 (2) Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen). Bei diplomatischem Personal aus Drittstaaten
kann sich der Empfangsstaat ebenfalls ein Recht auf Zustimmung
vorbehalten (vgl. Art 8 (3) Wiener Übereinkommen über
diplomatische Beziehungen).

Ja und? Zur nur eingeschränkten Immunität dieser Personen siehe übrigens Art. 18 WDK.

Ein Konsul - egal ob Honorarkonsul oder nicht - ist Teil des
diplomatischen Personals nach Art. 1 e) Wiener Übereinkommen
über diplomatische Beziehungen und dementsprechend hat er die
selben Immunitätsrechte wie jeder andere Diplomat
entsprechend der Artikel 31 ff. Wiener Übereinkommen über
diplomatische Beziehungen.

Insoferne nicht richtig, als ein Konsul nicht der WDK, sondern der WKK unterliegt und damit keine diplomatische, sondern konsularische Immunität besitzt. Er geht nicht um diplomatisches, sondern um konsularisches Personal.

Die persönliche volle konsularische Immunität ist bei Honorarkonsuln nach Art. 58 WKK ausgeschlossen.

Was die Befugnisse zum Treffen von Entscheidungen anlangt habe ich geschrieben, dass die meistens fehlt. Du kannst ja mal nachfragen und dann schreiben, wieviele Honorarkonsulate du gefunden hast, die z.B. zur Pass oder Visaausstellung befugt sind. Da wird es nicht viele geben.

Gruß
Tom

meinerseits- ich hab’s nur kürzer (und damit natürlich etwas unschärfer) formuliert.
Danke für die Ergänzung