Konto umstellen von Pflegebedürftigem möglich?

Hallo Expertengemeinde!
Ich habe eine Bankfrage: meine Schwiegermutter hatte im Januar eine Gehirnblutung und ist ein Pflegefall. Sie hat zusammen mit ihrem Mann ein Girokonto. Ihre Tochter/meine Frau hat schon seit längerem eine Kontovollmacht und eine Vorsorgevollmacht. Da es momentan sehr viel zu organisieren und eben auch zu bezahlen gibt, wollten wir das Konto mit Einverständnis meines Schwiegervaters auf ein Online-Konto umstellen. So brauchen wir für Überweisungen nicht immer in den Nachbarort fahren und haben einen besseren Überblick über die Einnahmen und Ausgaben. Jetzt waren wir bei der VR-Bank. Dort wurde uns gesagt, dass meine Frau zwar Geld abheben und Überweisungen tätigen darf. Sie darf das Konto aber nicht auf ein Online-Konto umstellen. Kann das sein? Das macht doch überhaupt keinen Sinn?

danach geht es nicht.
Die Bankvollmacht muss man sich mal genau durchlesen, was vereinbart war. Offenbar darf man verfügen aber nicht das Konto schließen oder umstellen.

Aber die Vorsorgevollmacht ? Die sollte ja auch finanzielle Vorsorge vorsehen, damit man für den nicht mehr selbst handelnden Angehörigen agieren kann.
Nutzt diese (höherwertige) Vollmacht.

MfG
duck313

Das Gegenteil davon ist der Fall:
Eine Bankvollmacht ist nötig, wenn Ihr Bevollmächtigter auch Ihre Bankgeschäfte erledigen soll. Dafür müssen Sie zusammen mit der bevollmächtigten Person zu Ihrer Bank oder Sparkasse, um dort ein bankeigenes Formular zu unterschreiben. Ihre Vorsorgevollmacht genügt dafür nicht.
https://www.sparkasse.de/themen/erben-vererben/betreuungs-und-patientenverfuegung-vorsorgevollmacht.html

Hab ich auch selbst (in einem ähnlichen Fall wie im UP geschildert) erlebt.
Mit der Vorsorgevollmächte hätte ich auf der Bank gar nichts machen können. Da eine Bankvollmacht vorlag, konnte ich Bankgeschäfte tätigen. Erst als dann eine Betreuung vom Amtsgericht angeordnet wurde, konnte ich am Konto selbst etwas verändern.

Begründet wurde es mir damals so, dass es der Bank darum geht, zu verhindern, dass der Kontoinhaber sie belangen könnte.
Mit der Bankvollmacht ist sie für gewöhnliche Bankgeschäfte abgesichert, mit der gerichtlichen Betreuung ist sie für alles abgesichert, mit der Vorsorgevollmacht aber für gar nichts, denn die könnte der Kontoinhaber ja zwei Minuten vorher wirksam widerrufen haben (ist ja jederzeit möglich; ohne dass die Bank davon wissen kann) bevor der Bevollmächtige das Konto auf Onlinekonto umstellt usw.

Gruß
F.

Hallo!

Banken bestehen in den meisten Fällen darauf, daß sie nur Vollmachten akzeptieren, deren Vordrucke von ihnen selbst stammen. Daher ist die höherwertige Vollmacht bei denen meist nix wert.

Und zum Fragesteller: Man kann sehr genau bestimmen, was ein Kontobevollmächtigter darf, und was nicht. Beispielsweise Geld abheben / überweisen JA, aber Kontoauszüge holen NEIN. So könnte der Kontoinhaber prüfen, ob der Bevollmächtigte keinen Mist baut.

Sagen wir es mal so: Die Banken und Sparkassen sehen es so, rechtlich durchsetzbar ist das so grundsätzlich nicht. Aber es ist auf jeden Fall empfehlenswert, den Weg über die Formulare der Banken und Sparkassen zu nutzen, wenn man noch die Möglichkeit dazu hat. Denn alles andere endet üblicherweise in vermeidbarem Stress.

Eine andere Geschichte ist die, dass Banken und Sparkassen sich gerne weigern eine online-Verfügungsbefugnis für Dritte einzurichten, wenn der Kontoinhaber dies nicht ausdrücklich gegenüber der Bank/Sparkasse erklärt und diese für den Fall eines Missbrauchs von der Haftung freistellt. Denn das Problem ist, dass natürlich die Berechtigung zur Kontoverfügung nachträglich wieder wegfallen kann/der Kontoinhaber versterben kann, und dann die Erben berechtigt sind, erteilte Vollmachten zu kündigen, dies aber ggf. nicht schnell genug geschieht/gegenüber der Bank/Sparkasse bekannt wird, und die Bank dann nicht schnell genug verhindern kann, dass in der Zwischenzeit noch online, insbesondere außerhalb der Geschäftszeiten, noch Verfügungen vom nicht mehr Berechtigten vorgenommen werden. D.h. wenn der Vollmachtgeber Karfreitag nach Bankenschluss verstirbt, kann der Erbe zwar die Vollmacht sofort widerrufen, bis Dienstag nach Ostern kann die Bank dies aber nicht umsetzen, und so steht vier mal das Tageslimit für nicht mehr berechtigte Verfügungen zur Verfügung.

Erst mal Danke für eure Hilfe!!
Zum Kommentar: Den Tageshöchstbetrag könnte meine Frau in dem genannten Fall an Karfreitag auch ohne Onlinebanking abheben, bis Ostermontag! Da ändert sich doch nichts.

…also am Bankautomat meine ich natürlich.

Vollmacht zu haben bedeutet aber nicht zwingend, dass man auch eine Karte zum Konto hat/bekommt. Und die Limits können durchaus sehr unterschiedlich sein. Online kann ich bei meiner Bank das Limit so hoch setzen, wie ich es will. Fax genügt. Bei der Postbank geht die Änderung sogar selbst online mit TAN. Da kann mir im Einzelfall dann nur Guthaben+Dispo eine zu hohe Überweisung verhageln. Also kein Schutz bei einem gut gefüllten Konto.

An Automaten sind die Limits deutlich geringer. D.h. wenn ich ein gut gefülltes Konto eines Vollmachtgebers habe, von dem ich online täglich über € 5.000 verfügen kann, ist das über Ostern ein ganz anderer Schaden, als wenn am Automaten nur € 500 pro Tag verfügbar ist.

Doch die Vorsorgevollmacht müssen Banken anerkennen, ansonsten verklagen.

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Hi,

ich mach mal folgenden Vorschlag zur Abhilfe:
Dein Schwiegervater könnte auf seinen Namen ein (neues) online-Konto eröffnen mit Kontovollmacht für Deine Frau. Dann 1x einen größeren Betrag vom bisherigen Konto dadrauf überweisen und ab sofort ginge alles online.

Die Gebühren für ein online-Konto (ca. Euro 5,- mtl.) sind wahrscheinlich günstiger als dauernde Fahrten zum Nachbarort - ganz zu schweigen von der Zeitersparnis.

Gruß
.

Das kann schon stimmen. Bei so einem Ereignis hat man aber momentan andere Sachen im Kopf als eine Klage. Das ist leider das Problem

Das wäre momentan wahrscheinlich die einfachste Lösung, Danke !