Kontopfändung und Kindergeld

Hallo,

einer Bekannten von mir wurde in das Girokonto gepfändet (warum, b. z. w. von wem und wie viel weiß ich nicht, hab auch nicht so genau gefragt), nun bekommt sie in den nächsten Tagen das Kindergeld von Ihrem Kind, wie kommt sie an das Kindergeld dann ran? Stimmt das, dass Kindergeld ausbezahlt werden muss? Für eure Hilfe danke ich euch schon im vorraus.

Grüße Gerhard

Hey, Kindergeld ist nicht pfändbar -

Hallo Gerhard,

sie sollte umgehend nach Geldeingang zu Ihrer Bank gehen und das ganze abheben.
Da wird dann Mister X am Schalter erst mal sagen: „Tut mir leid, das Konto ist gesperrt.“
Darauf notwenige Antwort: „Kindergeld ist eine unpfändbare Leistung und diese kann ich abheben.“
Daraufhin wird der Schaltermensch jemanden anrufen der von der Sachlage Ahnung hat und die nachfragen. Währemd des Gesprchs wird Sie wahrscheinlich so was in der Art „mhm, mhm, ja, ja, ja , ok“ vernehmen und dann Ihr Geld bekommen.

In einzelnen Fällen verläuft es auch ein bischen anders.

Wichtig ist, dass Sie das Geld schnellst möglich nach Eingang holt, da es gewisse Grenzen gibt, die mir gerade nicht einfallen, ab wann die Bank beim Eingang einer solchen Leistung nicht mehr auszahlen muss.

Gruß Ivo

Hallo Gerhard,

sie sollte mal beim Amtsgericht anrufen und sich dort beraten lassen.

Gruß

Ralf

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Hi,

wie schon teilweise gesagt, sind eine ganze Reihe von Sozialleistungen (von öffentlichen Kassen, wie Sozialamt, Arbeitsagentur, Familienkasse…) unpfändbar, und zwar sieben Tage nach Gutschrift.
In dieser Zeit darf auch die Bank nicht ihr sogenanntes AGB-Pfandrecht geltend machen, wenn sie also vor Überweisung im Minus war, muss man ihr das Geld trotzdem auszahlen. Die meisten Banken haben irgendwo zentralisiert eine Pfändungsbearbeitungsstelle, dort soll die Filiale dann man anrufen. Wenn man das nicht will, kannst sie sich auf § 55 SGB berufen, da steht das drin.

Sie brauchst NICHT (wie ein Vorredner sagte) zum Gericht. Dort kann man sich Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen holen. Für Sozialleistungen geben die Gerichte keine Freigabebeschlüsse, denn § 55 SGB müssen die Banken von sich aus beachten.

Wenn es nicht klappen sollte, melde Dich mit dem Grund, den man ihr genannt hat.

Gruss Hans-Jürgen
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