Aber ich denke hier gibt es auch Grundrechte, die nicht ausgehebelt werden dürfen. Das mit den roten Socken sehe ich mehr als Arbeitskleidung, dass kann wohl vorgeschrieben werden z.B Stewardessen, Zugbegleiter etc.
Das Recht, mit meinem Eigentum machen zu können, was ich will.
Grundrechte werden vom Staat gewährt und geschützt und haben keine unmittelbare Rechtswirkung auf Arbeitsverhältnisse.
Die Behauptung war, dass hier Grundrechte tangiert sind, die nicht „ausgehebelt“ werden dürfen. Dass das Grundrecht auf Eigentum eingeschränkt werden darf, steht schon in Artikel 14 GG. Allerdings regelt Artikel 14 nicht, dass ich mit meinem Eigentum immer machen darf, was ich will, sondern „lediglich“, dass (vereinfacht gesagt) nicht in das Eigentum in dem Sinn eingegriffen werden darf, dass es dem Bürger „einfach so“ weggenommen wird. „Mit seinem Kram machen dürfen, was man will“ sähe ich eher in Artikel 2 GG angesiedelt, der aber wohl der am häufigsten und stärksten eingeschränkte Artikel des Grundgesetzes sein dürfte (BGB und StGB bestehen quasi nur aus Einschränkungen von Art. 2).
Wie ich in einem Artikel schon schrieb, der zwischenzeitlich gelöscht wurde: wir befinden uns in der Tat noch in der Phase der Sachverhaltsaufklärung. Handelt es sich wirklich um eine „Richtlinie“? Oder nicht vielleicht doch um eine Regelung, die „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“ betrifft? Diese wäre wiederum mitbestimmungspflichtig (§87 (1) Nr. 1 BetrVG).
Eine von vielen Fragen ist halt: was isses und was steht genau drin?
Neben der rechtlichen Bewertung wäre für das fachunkundige Publikum auch interessant, warum eine Bank eine solche Regelung trifft. Für mich jedenfalls interessanter als der 1000. Aufguss der Grundrechtsdiskussion.
organisatorisch besonders gestaltete Kontoführung (erhöhte Anforderungen an Vertraulichkeit; Vermeidung auch nur des Anscheins der Überwachung der Lebensumstände der Mitarbeiter)
organisatorisch besonders gestaltete Mitarbeiterkreditstelle
erheblicher organisatorischer Mehraufwand bei Krediten an MA, die ein Jahresgehalt übersteigen (sog. Organkredite; einstimmiger Beschluss durch alle Geschäftsleiter)
ggfs. erhebliche Interessenkonflikte bei Wertpapier- und Kreditgeschäften
Ich kann keine Vorteile erkennen. Möglicherweise ist auch das ein Grund dafür, warum Mitarbeiterkonten bei den meisten mir Banken (ungleich Sparkassen) in den letzten 15 Jahren abgeschafft wurden.
Richtig. Und die Schlussfolgerung daraus lautet, dass der Arbeitgeber die gesamte Kontoverbindung bei sich behalten möchte. Angesichts der von mir aufgeführten Punkte ein etwas merkwürdiges Ansinnen.
Weil den eher übersichtlichen Einnahmen ein erheblicher Mehraufwand gegenüber steht, richtig?
Hörte sich für mich auch eher so nach einer Grundsatzentscheidung an - ähnlich einer Kirche, die als Arbeitgeber den Arbeitnehmern alles Möglichen vorschreiben wollen.
„Frau Müller! Gerade bei Ihnen als Anlageberaterin der Volkskasse Munzelbach kann ich es nicht tolerieren, dass Sie 2000€ bei der Kreissparbank Möckelsen angelegt haben! Wie sieht das denn aus! Wenn das an die Presse kommt - entsetzlich!“
Hallo, ich bin der ursprüngliche Fragensteller und die Sache ist ganz einfach, bei meinem
Arbeitgeber (Bank) bekomme ich keine Zinsen auf Tagesgeld, daher möchte ich z.B. bei
Consors ein Tagesgeldkonto eröffnen und ich möchte daher wenn möglich rechtssicher wissen,
ob das mein Arbeitgeber verbieten kann.
Ich bin der Meinung, dass er es nicht kann und ich möchte auch meinen Kollegen/innen vielleicht etwas helfen, dass diese Vorghensweise abgeschafft wird, natürlich ist mir bewusst, das eine Umgehung im Familienkreis möglich wäre, aber das will ich nicht.
Richtig. In der Regel verfügen Mitarbeiter zudem auch nicht über Guthaben in einer Höhe, bei der eine Bank sagen würde „also die Kohle hätten wir gerne als billige Refinanzierungsquelle hier bei uns im Haus“.
Und ob es das ist oder etwas anderes ist genau die Frage.
Kommen wir zunächst auf Deine zweite Einlassung zurück: hier von einer Grundrechtsverletzung zu sprechen geht schon sehr, sehr weit. Eigentlich zu weit.
Aber zurück zur Sache: natürlich ist es grundsätzlich möglich, dass ein Arbeitgeber in die Lebensgestaltung und Persönlichkeitsentfaltung seiner Arbeitnehmer eingreift. So kann natürlich ein Arbeitgeber bspw. von einem Erzieher in einem Kindergarten verlangen, dass das Gesicht frei von Tätowierungen bspw. einer lebhaften Darstellung eines aztekischen Menschenopfers bleibt.
Die Frage, ob es sich bei dem von Dir geschilderten Verbot um einen solchen zulässigen Eingriff handelt, müssen wir aber erst einmal zurückstellen, weil es für die Beantwortung wirklich wichtig ist, zu wissen, in welcher Form dieses Verbot erlassen wurde. Handelt es sich um eine einseitig von der Geschäftsleitung in die Welt gesetzte Anweisung an alle Mitarbeiter? Handelt es sich um eine Klausel im Arbeitsvertrag? Handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung?
Also: wie heißt das Ding und wer hat es abgesegnet/unterschrieben?
Nein, ein derartiges Verbot kann der Arbeitgeber nicht rechtswirksam aussprechen.
In gegenseitigem Einvernehmen kann man natürlich viele Dinge regeln - aber auch da wäre ich skeptisch, ob ein Verstoß gegen eine solche Regel arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.
Inwieweit wäre eine solche „einvernehmliche“ Regel also überhaupt wirksam - wenn man bedenkt, dass das doch einer sehr einseitige Regelung ist, die in den Privatbereich auf (meiner Meinung nach ) unzulässige Art und Weise eingreift und doch tatsächlich kaum als „einvernehmlich“ zu werten ist, sondern als arbeitgeberseitige Vorgabe.
Darf Aldi einem Mitarbeiter verbieten, beim Lidl zu kaufen?
Wäre eine Klausel „AG und AN vereinbaren, dass der AN keine Produkte beim Lidl kauft“ wirksam?
Allenfalls würde ich es als gerechtfertigt ansehen, dass Herr Aldi es Maik Mustermann verbietet, in mit dem Aldi-Logo versehener Dienstkleidung beim Lidl zu kaufen.