Kontovollmacht über den Tod hinaus

Gibt ein Kontoinhaber einer Vertrauensperson schon zu seinen Lebzeiten für das Konto eine Vollmacht über den Tod hinaus, welche Rechte hat der Bevollmächtigte nach dem Ableben des Kontoinhabers gegenüber dem Testamentsvollstrecker?
Muss z. B. der Testamentsvollstrecker anstehende Lastschriften/Überweisungen vom Konto vorher mit dem Bevollmächtigten besprechen?

Dank und Gruß
Franz

Wohl gar keine. Das Eigentum am Konto geht ja auf die Erben über, mit allen Rechten und Pflichten. Was der Erblasser nichttestamentarisch einmal verfügt hat, ist dann passé.

Muß ja ,die Bestattung muß ja auch finanziert werden ,im Fall eines Mieters muß 3 Monte danch noch die Miete gezahlt werden

Richtig. In der Zwischenzeit (d.h. bis zur Feststellung des Erben) kann der Bevollmächtigte den Laden aber am Laufen halten, d.h. Überweisungen veranlassen, Daueraufträge ändern usw.

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Das muss er nicht besprechen weil es zu seinen Augaben gehört das Eingehen von Verpflichtungen (§§ 2206, 2207 BGB) zuerfüllen.
Zudem können er und die Erben diese Vollmacht mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Dann gibt es noch verschiedenen Formen der Testamentsvollstreckung:
Abwicklungsvollstreckung,
Verwaltungsvollstreckung,
Dauertestamentsvollstreckung,
Vermächtnisvollstreckung,
Erbteilvollstreckung,
gegenständlich beschränkten Vollstreckung
Nacherbenvollstreckung
ramses90

Ja, und auch darüber hinaus.
Diese Vollmacht gilt nämlich solange, bis sie ein Erbe ausdrücklich widerruft.

MfG
duck313

Auch richtig. Allerdings ändert sich mit Eintritt des Erbfalles die Rolle des Bevollmächtigten. Er muß nämlich treuhänderisch handeln, d.h. die Interessen des Erben wahren und darf dementsprechend nicht mehr so über das Konto verfügen, wie das vorher mit dem Erblasser vereinbart war (also möglicherweise sogar zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhaltes). Damit ist die Kontovollmacht über den Tod hinaus auch kein geeignetes Mittel, um bspw. den unverheirateten Lebenspartner (ungleich Erbe) abzusichern. Wird gerne mal übersehen, zumal es bis zu einem Urteil des BGH auch Usus war, das Konto im Erbfall kurzerhand auf den Bevollmächtigten umzuschreiben.

Gruß
C.

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Es liegt Ausführungsvollstreckung vor: Hat das spezielle Auswirkungen auf die Rechte des Kontobevollmächtigten?

Keiner der Erben hat die Vollmacht widerrufen.

Franz

Ist das eine notariell beurkundete Vollmacht über den Tod hinaus? Wenn ja, dann hat das OLG München am 26.07.2012 (34 Wx 248/12) und 15.11.2011 (34 Wx 288/11 in diesen 2 Beschlüssen bekräftigt, dass diese weiterhin, trotz Testamentsvollstrecker Gültigkeit hat.
In dem Betreffenden Fall war der Bevollmächtigte auch nicht der Erbe!
Nun mag das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt werden, für Bayern zumindest ist es rechtsverbindlich.
Nur wenn deswegen ein ebensolcher Beschluß des BGH vorliegen würde, wäre es dann auch bundesweit bindend. ramses90