Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung für 6 Monate - was kann ich steuerlich absetzen?

Hallo zusammen,

Ich musste im vergangenen Jahr spontan für einen Tochterkonzern genau 6 Monate arbeiten.
Vertraglich wurde dies mit einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung geregelt. Mein Arbeitgeber hat mir keine Fahrtkosten direkt erstattet, sondern für diese Zeit allgemein mehr Gehalt bezahlt.

Bisher konnte ich mit dem Rad zur Arbeit fahren, das letzte halbe Jahr bin ich dann 50km mit dem Zug zur Arbeitsstelle der Konzerntochter gependelt.

Mir stellt sich jetzt die Frage,ob dieses halbe Jahr als Auswärtstätigkeit abgerechnet werden muss, also sozusagen als Dienstreise, da ich ja eigentlich nur eine erste Tätigkeitsstätte haben darf…

Jo,

Eine gleichzeitig.

Denk daran, dass sich wegen der größeren Entfernung, die im zweiten Halbjahr zur ersten Tätigkeitsstätte zurückgelegt worden ist, auch die paar Kilometer auswirken, die im ersten Halbjahr zur damaligen ersten Tätigkeitsstätte zurückgelegt worden sind.

Also 115 Tage mal Entfernung Fahrrad plus 115 Tage mal Entfernung Eisenbahn.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

Danke für die schnelle Antwort!

Dazu habe ich aber nochmal eine Nachfrage.
Ich bin laut diesem Überlassungsvertrag zu keinem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Tochterfirma.

Ist es dann wirklich möglich innerhalb eines Jahres 2 erste Tätigkeitsstätten zu haben?

Danke für den Hinweis den vorherigen Weg mitzuberechnen.

Viele Grüße
Ben

Es ist auch möglich, innerhalb eines Jahres vier oder fünf erste Tätigkeitsstätten zu haben, ohne dass das automatisch eine Auswärtstätigkeit wäre.

Wenn im Vertrag nicht explizit bestimmt ist, wo die erste Tätigkeitsstätte ist, richtet sich das danach, wo man seine Arbeitszeit verbringt.

Schöne Grüße

MM

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Ich verstehe, dass hieße also wenn in meinem eigentlichen Vertrag stehen würde, dass ich eine erste Tätigkeitsstätte habe, dann wäre es eine Auswärtstätigkeit?
Den Vertragstext werde ich bei nächster Gelegenheit dazu einmal genau überprüfen, aber ich glaube es wird tatsächlich nichts dazu erwähnt.

Danke schonmal für die Auskunft!

Liebe Grüße
Ben

Hallo Ben,

sehr unwahrscheinlich, dass sich das durchsetzen ließe, weil alles dafür spräche, dass bei der Abordnung zur Tochter schlicht vergessen wurde, die Klausel mit der ersten Arbeitsstätte anzupassen. Ich würde es in diesem Fall allenfalls bei der ESt-Erklärung versuchen, aber keinesfalls den Aufwand eines Einspruchs dafür treiben.

Schöne Grüße

MM