Konzertkarten online gebucht

Ein Veranstalter hat über eine bestimmte Zeit online Konzertkarten von 0€-475€ angeboten.
Bei diesem Angebot habe ich natürlich zugeschlagen und bestellte zwei Karten zu je 0€ + 4,90Versand.
Die Bestellung wurde vollzogen und sei damit verbindlich (lauf Veranstalter)daraufhin bekam ich auch eine Email-Besteigung.
Ca. 1,5 Stunden später bekam ich eine weitere Mail wo drin stand: „Aus systemtechnischen Gründen und auf Grund eines temporären Problems eines unserer Provider kam es leider in Ihrem Einzelfall zu einer fehlerhaften Preisangabe. „
Die Bestellung wurde einfach vom Veranstalter storniert und ich soll mir neue Karten besorgen.
Die 4,90€ Versandkosten die von meiner Visa-Karte abgebucht wurden sind, werden mir die Tage gutgeschrieben.

Ich habe dem Veranstalter mitgeteilt das ich auf die von mir verbindlich gebuchten Karten bestehe und erteile hiermit auch keine Erlaubnis auf weitere Transaktionen auf meiner Visa-Karte (Gutschrift…usw.)

Meine Frage natürlich lautet:
habe ich Anspruch auf diese Karten?

Natürlich kann der Veranstalter sagen: Fehlbuchung aber Hätte ich mich vertippt und statt Berlin, wo ich hin möchte, Köln gebucht hätte,wo es auch Karten zu bekommen sind, wäre es auch eine „Fehlbuchung“ meinerseits, nur hier hätte ich keine Möglichkeit Karten zu stornieren, also müsste ich für meinen Fehler grade stehen und Karten versuchen über Ebay los zu werden.

Gruß R.T.

Hallo,

Du hast keinen Anspruch auf die Karten, da es ein systemtechnischer Fehler war. Ob das stimmt oder nicht müsstest Du erstmal beweisen, was Du höchstwahrscheinlich nicht kannst. Somit muss davon ausgegangen werden, dass es der Wahrheit entspricht.

Das ganze ist dann geregelt in den §§ 119 und 120 des bürgerlichen Gesetzbuches. (Irrtum)

Als weitere Info möchte ich Dir folgenden Link zum Thema Erklärungsirrtum empfehlen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Erkl%C3%A4rungsirrtum
Dort ist dann auch erklärt, wie das mit dem Irrtum und dem Systemfehler zustande kommt.

Die Möglichkeit zur Gutschrift solltest Du dem Anbieter wieder einräumen, da er sonst das Geld nicht wieder zurück überweist.

Der Veräußerer beruft sich auf Irrtum und das umgehend.
Ein Schaden, der geltend gemacht werden könnte, ist wegen der sofortigen Inkenntnissetzung über den unterlaufenen Irrtum und die umgehende Stornierung erkennbar nicht entstanden.
Ob sich daraus ein Anspruch ableiten lässt, ist somit höchst fraglich.

Wenn Sie darauf bestehen wollen, dass der Verkauf bereits durch die Bestätigung abgeschlossen war und der Verkäufer selbst das Risiko seiner unternehmerischen Tätigkeit zu tragen hat und entsprechende Sorgfalt walten lassen muss, somit im Fall fehlerhafter Durchführung selbst haftet und wie bestätigt leisten muss (wofür einiges spricht), müssen Sie diesen Anspruch ggf. vor einem Gericht durchsetzen.

Bedenken Sie das alte Sprichwort:
„Vor Gericht und auf hoher See ist der Mensch in Gottes Hand…“
Wenn das Gericht dem Veräußerer Recht gibt, tragen Sie die Kosten des Verfahrens.
Und falls Sie gewinnen sollten, ist das besagte Konzert längst Geschichte.

Treffen Sie Ihre Wahl.

Meines Erachtens NEIN, aber Du solltest einen Anwalt Deines Vertrtauen konsultieren, der kann Dir rechtsverbindliche Antworten geben.
mfG
Harry Helbig

Hallo R.T.

ich denke unter den AGB’s des Anbieters wirst du genau für diesen Fall eine entsprechende Ausnahme finden.
LG

Hallo,

der Veranstalter hat solche Fehlbuchungen, Systemfehler etc. sehr wahrscheinlich in seinen AGB´s berücksichtigt und somit sich rechtlich abgesichert. Für Konzertkarten muss kein Widerrufsrecht eingeräumt werden, sofern sie termingebunden sind, und das sind Konzertkarten in der Regel.

Hi Raphael75,
Da hast Du schlechte Karten ! (der Kalauer musste sein).
Ein (Waren-)Angebot ist genau wie im Einzelhandel als „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ zu verstehen. Es ist dabei nicht so, dass die Auslage bzw. das „Angebot“ des Verkäufers als kaufrechtliches Angebot gilt, sondern durch Bestellung/aufs Band legen durch den Verbraucher wird der Kaufantrag begründet.
Und da niemand verpflichtet ist, einen Kaufantrag anzunehmen, hast Du keinen Rechtsanspruch auf die Karten (oder das Supermarktprodukt zum Supersonderpreis).

Gruß/Andy

Hallo !
Da es sich offensichtlich um eine fehlerhafte Preisangabe handelt hast du natürlich keinen Anspruch… Eigentlich logisch, oder?!

MfG
Bsk