Moin,
vor 2015 stand im UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) folgendes:
§4 Abs 6:
[Unlauter handelt … wer] die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht…
Dieser Absatz wurde dann gestrichen.
Wurde er inhaltlich dann irgendwo anders verankert, z.B. beim Verbraucherschutz oder wäre es inzwischen tatsächlich erlaubt, Gewinnspiele von einem Kauf abhängig zu machen?
Danke und VG,
J~