Hallo, auf unserem Grundstück ist ein Überwegungsrecht eingetragen, das neben unserer Auffahrt auch einen Teil unseres Gartens betrifft. Nun wurde das Hintergrundstück verkauft, es soll gebaut werden, die Überwegung muss also demnächst möglich sein. Wer zahlt die Kosten für die Rodung der Pflanzen und die Pflasterung des Weges, die ja einen Teil unseres Grundstücks betrifft.
Wenn im Zuge der Bauarbeiten unserer bisherige Auffahrt kaputt gefahren wird, muss dass dann der Bauherr reparieren lassen?
Hallo
Ein Wegerecht zugunsten Dritter umfasst normalerweise auch die Verpflichtung, die Zufahrt für Kraftfahrzeuge aller Art dauerhaft zu ermöglichen. Daher sind Wegerechte meist 3 m breit. Folglich ist es Sache des Grundstückseigentümers, die Zufahrt so zu gestalten und zu unterhalten, dass Schwerlastverkehr passieren kann, ohne Schaden anzurichten, das heißt: Verzicht auf Grünzeug und empfindliche Bodenbeläge im Wegerecht. (Bzw. es ist seine Sache, trotzdem entstehende, auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführende Schäden selbst zu beseitigen.)
Ganz anders wäre die Sache gelagert, wenn es kein Wegerecht gäbe. Dann wäre der bauende Nachbar zwar nach nachbarrechtlichen Grundsätzen auch überfahrtberechtigt, aber er wäre voll für alle Schäden haftbar.
Gruß
smalbop
Hallo
Ein Wegerecht zugunsten Dritter umfasst normalerweise auch die
Verpflichtung, die Zufahrt für Kraftfahrzeuge aller Art
dauerhaft zu ermöglichen. Daher sind Wegerechte meist 3 m
breit. Folglich ist es Sache des Grundstückseigentümers, die
Zufahrt so zu gestalten und zu unterhalten, dass
Schwerlastverkehr passieren kann, ohne Schaden anzurichten,
das heißt: Verzicht auf Grünzeug und empfindliche Bodenbeläge
im Wegerecht. (Bzw. es ist seine Sache, trotzdem entstehende,
auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführende Schäden
selbst zu beseitigen.)
hm, kannst Du das näher belegen? Kommt es nicht darauf an, ob und was vertraglich geregelt ist? Ich kenne ein Wegerecht, bei dem vertraglich vereinbart wurde, wo es auszuführen ist, und das beide Vertragspartner sich je zur Hälfte an Instandhaltung und Pflege, sowie Winterdiensten beteiligen müssen.
Ganz anders wäre die Sache gelagert, wenn es kein Wegerecht
gäbe. Dann wäre der bauende Nachbar zwar nach
nachbarrechtlichen Grundsätzen auch überfahrtberechtigt, aber
er wäre voll für alle Schäden haftbar.
Sicher? Meine Schwägerin hatte kein Wegerecht für Ihre Wohnung, die auf einem nur über unser Grundstück erreichbaren Grund stand. Laut Auskunft unseres Anwaltes, hätte sie unser Grundstück nur betreten, nicht aber ohne unsere Zustimmung befahren dürfen. Ebenso hätte uns eine sog. Notwegerente zugestanden.
Gruß
Tina
Hallo
Ein Wegerecht zugunsten Dritter umfasst normalerweise auch die
Verpflichtung, die Zufahrt für Kraftfahrzeuge aller Art
dauerhaft zu ermöglichen. Daher sind Wegerechte meist 3 m
breit. Folglich ist es Sache des Grundstückseigentümers, die
Zufahrt so zu gestalten und zu unterhalten, dass
Schwerlastverkehr passieren kann, ohne Schaden anzurichten,
das heißt: Verzicht auf Grünzeug und empfindliche Bodenbeläge
im Wegerecht. (Bzw. es ist seine Sache, trotzdem entstehende,
auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführende Schäden
selbst zu beseitigen.)hm, kannst Du das näher belegen? Kommt es nicht darauf an, ob
und was vertraglich geregelt ist? Ich kenne ein Wegerecht, bei
dem vertraglich vereinbart wurde, wo es auszuführen ist, und
das beide Vertragspartner sich je zur Hälfte an Instandhaltung
und Pflege, sowie Winterdiensten beteiligen müssen.
Ich weiß natürlich nicht, ob es im konkreten Fall einen Vertrag neben der Grunddienstbarkeit gibt, der das regelt.
Ganz anders wäre die Sache gelagert, wenn es kein Wegerecht
gäbe. Dann wäre der bauende Nachbar zwar nach
nachbarrechtlichen Grundsätzen auch überfahrtberechtigt, aber
er wäre voll für alle Schäden haftbar.Sicher? Meine Schwägerin hatte kein Wegerecht für Ihre
Wohnung, die auf einem nur über unser Grundstück erreichbaren
Grund stand. Laut Auskunft unseres Anwaltes, hätte sie unser
Grundstück nur betreten, nicht aber ohne unsere Zustimmung
befahren dürfen. Ebenso hätte uns eine sog. Notwegerente
zugestanden.
Es geht mir hier nur um das spezielle Benutzungsrecht beim Bauen. Das ist Nachbarschafts- und weitgehend Landesrecht (z. B. Hammerschlag- und Leiterrecht nach Nachbarrechtsgesetz Ba-Wü, § 7c)
Gruß
smalbop
http://www.baurechtsurteile.de/nachbarrecht/urteile/…
Hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…& erklärt das ein Anwalt.
Hier findet man unter Anderem was „schonende Ausführung“ bedeutet, sowie viele Urteile dazu. http://dejure.org/gesetze/BGB/1020.html
Es ist also durchaus nicht so, dass der Eigentümer ersatzlos Schwerkraftverkehr bis zum Abwinken hinnehmen muss.
MfG ramses90