Wegerechtprobleme zu erwarten

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Wegerecht.

Der Fall:
Eigentümer (A) eines Eckhauses hat beim Kauf des Hauses ein Wegerecht für das direkt angrenzende Mittelhaus (B) im Grundbuch eingetragen bekommen. Es sind keine besonderen Bedingungen eingetragen. Der Weg ums Haus dient B nur um in seinen Garten zu gelangen oder um die Mülltonnen an die Strasse stellen zu können. Er hat den Hauseingang vorn und einen Ausgang hinten der in seinen Garten führt.

A saniert sein Haus samt Außenanlagen mehr als umfassend.
Der Weg, der um das Haus führt wird von A nur die ersten
10 Meter regelmäßig und der Rest nur unregelmäßig bei Bedarf genutzt.
B würde ihn bei Fertigstellung tgl. regelmäßig nutzen um nicht mit dreckigen Schuhen (Kinder, Besucher, etc.)durchs Haus zu müssen.
Da A Kinder und eine Hund hat bekommt das Grunstück ein Tor und B einen Schlüssel dafür.
Nun endlich meine Fragen:

  1. Kann A seinen Nachbarn B an den Kosten der Herstellung und Instandhaltung beteiligen?
  2. Wie muss der Weg beschaffen sein, wer legt das fest?
  3. Muss A im Winter dafür Sorge tragen, dass B einen komplett geräumten Weg erhält oder kann A dies verbindlich regeln, so dass die Arbeit geteilt wird. (z.B. „ab hier eingeschränkter Winterdienst“)
  4. Darf B den Schlüssel an Dritte weiterreichen?

Im Vorfeld möchte ich Euch bitten mir nur rechtsichere Antworten zukommen zu lassen da A
wahrscheinlich ein Problem mit B bekommen wird.

Vielen, vielen Dank im Voraus
xleonardox

  1. Kann A seinen Nachbarn B an den Kosten der Herstellung und
    Instandhaltung beteiligen?

Nein

  1. Wie muss der Weg beschaffen sein, wer legt das fest?

Verkehrssicher

  1. Muss A im Winter dafür Sorge tragen, dass B einen komplett
    geräumten Weg erhält

Ja

oder kann A dies verbindlich regeln, so
dass die Arbeit geteilt wird. (z.B. „ab hier eingeschränkter
Winterdienst“)

Nein

  1. Darf B den Schlüssel an Dritte weiterreichen?

Ja, wenn im Grundbuch nichts anderes vermerkt.

Im Vorfeld möchte ich Euch bitten mir nur rechtsichere
Antworten zukommen zu lassen da A
wahrscheinlich ein Problem mit B bekommen wird.

rechtssichere Antworten gibts nur in der letzten Instanz beim Gericht. Hier im Forum gibt es nur Meinungen.

Vielen, vielen Dank im Voraus
xleonardox

Guten Tag,

Habe etwas gefunden, was sagt Ihr?

§ 1018 BGB regelt, dass ein Grundstück zugunsten eines Dritten derart belastet werden kann, dass dieser das dienende Grundstück in bestimmten Umfang benutzen darf (Grunddienstbarkeit). Da nach Ihren Angaben ein Wegerecht notariell vereinbart worden ist, wurde durch die Einräumung der Grunddienstbarkeit neben dem dinglichen Recht gleichzeitig ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Dessen Inhalt richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1020 f. BGB.

Prinzipiell kann die Unterhaltungspflicht (Instandhaltung durch Anbringung von Handläufen, Winterdienst usw.) oder eine entsprechende Vereinbarung zur Kostenbeteiligung gemäß § 1021 BGB durch Vertrag geregelt werden. Wenn eine derartige Regelung wie wohl in Ihrem Fall nicht existiert, können Sie ggf. nach § 1020 S. 2 BGB von Ihrem Nachbarn eine Beteiligung an den Kosten des Unterhalts und Instandsetzung der Treppe verlangen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 12.11.2004, Aktenzeichen V ZR 42/04, entschieden.

Da Sie den Weg mitbenutzen dürfen, muss Ihr Nachbar die Kosten aber nicht allein tragen. Im Umfang Ihrer Nutzung müssen Sie vielmehr solche Kosten selbst tragen, wenn sonst nichts geregelt worden ist. Die Kostenverteilung stattzufinden hat, bestimmt sich nach den Regelungen zum Recht der Gemeinschaft, §§ 741 f. BGB. Hier wird in der Regel von einer hälftigen Kostentragung ausgegangen.

Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Prinzipien der Kostenverteilung nur für den Unterhalt der Treppenanlage gelten. Im Hinblick auf den Winterdienst ist zu fragen, ob der Nachbar sein Grundstück nur über die Treppe erreichen kann – falls ihm auch andere Wege zur Verfügung stehen, könnte es eine widersprüchliche Rechtsausübung (§ 242 BGB) oder eine Schikane nach § 226 BGB darstellen, wenn er von Ihnen verlangt, täglich den Schnee und das Eis zu beseitigen.

Danke und Gruß

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Danke (und*) für die Ausführungen. Man lernt immer noch dazu.

vnA

Hallo,
natürlich ist im Grundbuch nichts weiter eingetragen bezüglich der Ausgestaltung des Wegerechtes (welches entweder als Grunddienstbarkeit oder als beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt ist). Im Grundbuch steht nur die Bezeichnung der Dienstbarkeit, ggf Rangvermerk, Herschendes Grundstück Berechtigter … und irgendwann „dann gemäß Bewilligung vom…“ Dies bedeutet, dass wegen des restlichen Inhaltes auf den Bewilligungstext Bezug genommen wird, § 874 BGB. Bevor man also den Nachbarn die Geschichte vom Pferd erzählt erst in die Bewilligung reinschauen!

ml.