Angenommen eine Person verstirbt und wird von Bekannten aufgefunden, die dann die Polizei rufen. Diese wiederum bestellt die Leichenschau bei einem Amtsarzt, erst danach wird ein Angehöriger verständigt. Die Schau wird durchgeführt und dem vom Angehörigen mittlerweile beauftragten Bestatter die Unterlagen übergeben. Beim Termin wird dem Angehörigen die Kostenrechnung der Schau ausgehändigt. Hierbei fallen unschlüssige Kostenpunkte auf, so kam der Arzt aus einem über 100km entfernten Regierungsbezirk und rechnet dafür entsprechend hohe Reisekosten ab (ja, darf er). Der Arzt war zuvor bei einer nur wenige Kilometer (6km) entfernten Schau, rechnet aber trotzdem - dem Gesetzestext nach - die Kilometer von seinem Heimtort aus ab.
Die Frage nun, muss ein Angehöriger diese Vorgehensweise akzeptieren, dass kein örtlicher Amtsarzt beauftragt wurde, sondern einer von weit weg?
Google mal hier:
Wenn es sich nicht um offensichtliches Gewaltdelikt handelt, ist kein Amtsarzt notwendig (schon gar nicht aus 100 km Entfernung). Die erste Leichenschau kann jeder Arzt durchführen, den Du beauftragst.
im vorliegenden (vermutlich Klausurübungs-)Fall wurde aber durch die Polizei ein Amtsarzt beauftragt. Es geht hier nicht um die Frage, ob ein Amtsarzt beauftragt wird, sondern ob ein Amtsarzt, der nicht der dem Ort am nächsten sitzende ist.
Schöne Grüße
MM
Deswegen habe ich den Link oben eingestellt. Meine Version gilt bei der ersten Leichenschau. Die zweite Leichenschau kann von der Polizei oder Staatsanwaltschaft angeordnet werden, wenn der Verdacht auf eine unnatürliche Todesursache vorliegt. Das heißt dann aber Überführung in die Rechtsmedizin. Das ist ja auch sinnvoll, weil irgendwo im freien Feld wird man als Arzt ja keine Obduktion oder sonstige komplizierte Untersuchungen vornehmen.
Von einer Überführung in die Rechtsmedizin steht in der Frage aber kein Wort.
Die Frage passt so, wie sie gestellt wurde, nicht zum Problem.
Sie passt zu dem Sachverhalt, der in der Frage beschrieben wurde: Die Erste Leichenschau wurde durch einen von der Polizei damit beauftragten Amtsarzt vorgenommen.
Im Klausurfall kann man bereits damit den ersten „Fußgängerpunkt“ damit einsammeln, dass man begründet, weshalb die Polizei dazu berechtigt war.
Schöne Grüße
MM
Hi
nachdem die Bekannten aber nun mal nicht den Hausarzt gerufen haben, sondern die Polizei, ist die Polizei dazu berechtigt und auch verpflichtet eine erste Leichenschau durchführen zu lassen.
Womit Immer noch nur die Frage offen wäre, ob sie einen Amtsarzt beauftragen dürften, der 100 km weit weg wohnt, beziehungsweise warum sie nicht denn ggf im vor Ort ansässigen Amtsarzt (gibt es einen?) genommen haben. Dafür kann es Gründe geben, die eben jetzt eruiert werden müssen.
Gruß h
Mir kommt der Einsatz unmittelbar vorher nur 6 Kilometer weiter (aber auf eine Entfernung von über 100 km) wie ein typischer Klausur-Fall vor. Auch jener andere Einsatz muss ja irgendeinen Grund oder Anlass gehabt haben, und die Frage, die der Kandidat zu beurteilen hat ist, ob das den Polizisten interessieren darf oder gar muss.
Schöne Grüße
MM
In diesem Fall brauchen wir die exakte Aufgabenstellung. Sonst stochern wir mit der Stange im Nebel.
Ist es eine Frage aus dem Reisekostenrecht: „Warum wird die theoretische Anfahrt angesetzt, statt der deutlich kürzeren tatsächlichen Anfahrt“, oder was ist es?