steuerlich abzugsfähig?
vielen dank
gruß inder
…
steuerlich abzugsfähig?
vielen dank
gruß inder
…
Seit wann gib man nach dem Tod noch eine Steuererklärung ab, und wie soll man das machen, wenn man tot ist? Oder sollen die als vorweggenommene Werbungskosten abgesetzt werden??
Gruß
Christa
Seit wann gib man nach dem Tod noch eine Steuererklärung ab,
„man“ nicht, aber die erben machen das normalerweise
und wie soll man das machen, wenn man tot ist?
s.o.
Oder sollen die
als vorweggenommene Werbungskosten abgesetzt werden??
vorweggenommen nicht, denn man ist ja schon tot, wenn die kosten anfallen.
und werbungskosten sowieso nicht
gruß inder
Hallo!
Bei der Erbschaftsteuer kann man diese Kosten natürlich voll abziehen. Sie reduzieren in voller Höhe (im Grund keine Begrenzung nach oben !) das zu versteuernde Erbe.
Und die Erben machen doch allenfalls die Steuererklärung des Verstorbenen FÜR den Verstorbenen, können also auch nur Kosten anführen, die der Verstorbene selbst bezahlt hat.
Die Beerdigung doch gerade nicht.
MfG
duck313
Bei der Erbschaftsteuer kann man diese Kosten natürlich voll
abziehen. Sie reduzieren in voller Höhe (im Grund keine
Begrenzung nach oben !) das zu versteuernde Erbe.
ging mir um die einkommensteuererklärung, sorry
Und die Erben machen doch allenfalls die Steuererklärung des
Verstorbenen FÜR den Verstorbenen,
eijo
können also auch nur Kosten
anführen, die der Verstorbene selbst bezahlt hat.
jepp
Die Beerdigung doch gerade nicht.
doch, hat er. wurde noch von seinem geld überwiesen, bevor nachher die taler verteilt wurden.
gruß inder
doch, hat er. wurde noch von seinem geld überwiesen, bevor
nachher die taler verteilt wurden.
Waren die Beerdigungs kosten höher als das Erbe (Erbe in diesem Fall = Erbmasse zuzüglich vorausbezahlte Kosten)?
Wahrscheinlich nein - also auch keine außergewöhnliche Belastung. Weder für Erblasser noch für Erben.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
Hi,
es soll tatsächlich Leute geben die im voraus planen und somit alles rund um den eigenen Tod planen und dann auch schon bezahlen.
Wenn dann der Tod weiter in der Zukunft liegt als die nächste Steuererklärung ist die gestellte Frage durchaus relevant.
MFG
Waren die Beerdigungs kosten höher als das Erbe (Erbe in diesem
Fall = Erbmasse zuzüglich vorausbezahlte Kosten)?Wahrscheinlich nein - also auch keine außergewöhnliche
Belastung. Weder für Erblasser noch für Erben.
um die erben geht es mir hier gar nicht.
und der tote hat ja nix geerbt, von daher ist die aussage hinsichtlich des erblassers nicht zielführend.
wahrscheinlich ist die sache nicht möglich, weil die kosten erst nach dem todeszeitpunkt angefallen sind und somit nicht vom erblasser gezahlt wurden, sondern in jedem falle von den erben, auch wenn der zahlungsweg ein anderer war.
umgestrickt: wenn der tote vor seinem tod die kosten bereits bezahlt hätte, dann wären das u.u. außergewühnliche belastungen bei ihm. wobei das ja auch wieder nichts außergewöhnliches ist, dass man irgendwann stirbt.
gruß inder
Hallo inder,
„man“ nicht, aber die erben machen das normalerweise
die Überschrift ist ja „Kosten der EIGENEN Beerdigung“, deshalb meine Nachfrage. Sonst hätte es eher „Kosten der Beerdigung der Eltern/Mutter/des Vaters“ heißen müssen.
Gruß
Christa
Waren die Beerdigungs kosten höher als das Erbe (Erbe in diesem
Fall = Erbmasse zuzüglich vorausbezahlte Kosten)?Wahrscheinlich nein - also auch keine außergewöhnliche
Belastung. Weder für Erblasser noch für Erben.um die erben geht es mir hier gar nicht.
Hab’s gesehen.
und der tote hat ja nix geerbt, von daher ist die aussage
hinsichtlich des erblassers nicht zielführend.
Wäre auch klar.
wahrscheinlich ist die sache nicht möglich, weil die kosten
erst nach dem todeszeitpunkt angefallen sind und somit nicht
vom erblasser gezahlt wurden, sondern in jedem falle von den
erben, auch wenn der zahlungsweg ein anderer war.
So treffen wir uns wieder im Prinzip am selben Punkt.
Kauf vor dem Tod - Erwerb einer Forderung, nämlich dem Recht auf eine bestimmte Beerdigung. „Verlust“ für den Erblasser: keiner.
umgestrickt: wenn der tote vor seinem tod die kosten bereits
bezahlt hätte, dann wären das u.u. außergewöhnliche
belastungen bei ihm.
Nö, gerade eben nicht. Das meinte ich mit meiner Anmerkung, ob denn die „Kosten“ höher als das (zu vererbende) Vermögen des Erblassers waren. Sie waren scheinbar nicht höher, also ergab sich auch keine (außergewöhnliche) Belastung.
wobei das ja auch wieder nichts
außergewöhnliches ist, dass man irgendwann stirbt.
Den Vergleich mit den Erben zog ich deshalb, um zu verdeutlichen, worum es geht: Es muß eine Belastung sein. Erben können schließlich erst dann agB absetzen, wenn die (Beerdigungskosten, Grabmal usw.) höher waren, als der Erblasser als Vermögen, egal ob Barvermögen, Betongold, Immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Rechte) hinterließ.
Der Erblasser hat keine Belastung verursacht, schon an dieser Stelle scheitert es mit agB, sowohl bei Erblasser als auch bei Erbe.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
Kauf vor dem Tod - Erwerb einer Forderung, nämlich dem Recht
auf eine bestimmte Beerdigung. „Verlust“ für den Erblasser:
keiner.umgestrickt: wenn der tote vor seinem tod die kosten bereits
bezahlt hätte, dann wären das u.u. außergewöhnliche
belastungen bei ihm.Nö, gerade eben nicht. Das meinte ich mit meiner Anmerkung, ob
denn die „Kosten“ höher als das (zu vererbende) Vermögen des
Erblassers waren. Sie waren scheinbar nicht höher, also ergab
sich auch keine (außergewöhnliche) Belastung.
du bist auf dem falschen pfad. lassen wir mal die Betrachtung bei den erben völlig außen vor, das verwirrt offensichtlich nur.
beim toten, der vorher seine eigenen Beerdigung gezahlt hat, prüfe ich überhaupt nichts in Sachen vermögen.
das ist logischerweise nur bei einem erben möglich, denn da wird unterm strich geprüft, ob sich aus übernommenen kosten und erzieltem nachlass eben eine Belastung ergibt.
wenn ich eigene außergewöhnliche Belastungen in der eigenen Steuererklärung ansetzen will, dann interessiert es keinen, ob ich paar Kilo Gold oder 25 mietshäuser habe. das macht hier überhaupt keinen sinn.
im Prinzip steht die frage noch genauso im raum wie vorher, und selbst bei der kurzen Formulierung war diese eindeutig und klar:
können kosten der eigenen Beerdigung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
jetzt präzisiert: …wenn die kosten durch den stpfl. vor seinem ableben gezahlt wurden.
jetzt klarer?
mich interessiert der fall grundsätzlich. kläre ich im laufe der Woche mal und melde mich dazu auf jeden fall nochmal.
vielen dank
gruß inder
Hallo inder,
„man“ nicht, aber die erben machen das normalerweise
die Überschrift ist ja „Kosten der EIGENEN Beerdigung“,
deshalb meine Nachfrage. Sonst hätte es eher „Kosten der
Beerdigung der Eltern/Mutter/des Vaters“ heißen müssen.
du hast die frage nicht verstanden, das war alles.
gruß inder
Hallo!
Nein.
Eigene Vorsorge für den Todesfall (Vertrag mit Bestatter zu Lebzeiten) kann man nicht absetzen. Als was denn ?
Außergewöhnlich ist es gerade nicht und was käme dann sonst in Frage ?
Haushaltsnahe Dienstleistung kann es nicht sein.
Von Ihnen bezahlte fremde Beerdigungskosten werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Übernahme der Beerdigungskosten für Sie zwangsläufig ist. Das ist aus rechtlichen Gründen der Fall, wenn Sie dem Verstorbenen gegenüber gemäß § 1615 Abs. 2 BGB unterhaltsverpflichtet waren, was insbesondere gegenüber Ehegatten, Kindern und Eltern der Fall ist. Zwangsläufig aus sittlichen Gründen kann die Übernahme von Beerdigungskosten für einen mittellosen, nicht unterhaltsberechtigten Angehörigen sein (FG Saarland vom 5.6.1996, 1 K 239/95, EFG 1997 S. 78).
Nur soweit der Verkehrswert des Nachlasses des Verstorbenen nicht ausreicht, um seine unmittelbaren Beerdigungskosten zu bezahlen, liegt eine außergewöhnliche Belastung vor. Das gilt auch, wenn Sie die Kosten für die Bestattung Ihres verstorbenen Ehepartners in Ihrer letzten gemeinsamen Steuererklärung geltend machen wollen (BFH-Urteil vom 22.2.1996, III R 7/94, BStBl. 1996 II S. 413). Kostenerstattungen Dritter für die Beerdigung müssen Sie sich auf Ihre Aufwendungen anrechnen lassen (BFH-Urteil vom 19.10.1990, III R 93/87, BStBl. 1991 II S. 140), z.B. Beihilfeleistungen vom Arbeitgeber, Sterbegeld von der Krankenkasse, Auszahlungen aus einer Sterbegeld- oder Kapitallebensversicherung (BFH-Urteil vom 22.2.1996, III R 7/94, BStBl. 1996 II S. 413).
Abziehbar sind nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Beerdigung zusammenhängen, notwendig und angemessen sind und nicht zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgt sind. Nur diese tragen Sie in Ihrer Steuererklärung in den Mantelbogen Seite 3 ein. Für die Finanzverwaltung sind unmittelbare Beerdigungskosten von € 7.500 angemessen (Verfügung der OFD Berlin vom 27.11.2003, DB 2004 S. 517).
Zu den notwendigen Kosten zählen insbesondere Aufwendungen für die eigentliche Bestattung (Sarg, Totenwäsche, Bestattungsinstitut, Blumenschmuck, Kränze, Gebühren, Todesanzeigen usw.), Kosten für den Erwerb einer Grabstätte bzw. des Grabsteins für den Verstorbenen, Erfüllung von bestimmten Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Zahlungsrückstände für Miete und Strom), Kosten für den Transport der Möbel aus der Wohnung des Verstorbenen und die Auflösung des Mietverhältnisses (FG Berlin vom 9.8.1966, EFG 1967 S. 70), Fahrtkosten für Erledigungen im Zusammenhang mit der Beerdigung, zu Ämtern und Behörden, Pfarrer, Bestattungsinstitut, Leichenhalle usw.
Nicht abziehbar sind »mittelbare« Aufwendungen wie z.B. Trauerkleidung, Bewirtung der Trauergäste, Reisekosten zur Beerdigung, Kosten der Grabpflege oder Notarkosten für Testamentserrichtung, Beurkundung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung (FG Saarland vom 13.2.2007, 1 V 1336/06).
MfG
duck313
Hallo!
Nein.
Eigene Vorsorge für den Todesfall (Vertrag mit Bestatter zu
Lebzeiten) kann man nicht absetzen. Als was denn ?
Außergewöhnlich ist es gerade nicht…
…das wäre zu klären. aber ich glaube auch, dass es eben nicht außergewöhnlich ist.
danke
gruß inder
(rest gelöscht, da nicht zur Frage relevant)
Seit wann gib man nach dem Tod noch eine Steuererklärung ab,
und wie soll man das machen, wenn man tot ist? Oder sollen die
als vorweggenommene Werbungskosten abgesetzt werden??
Man selbst nicht, aber eventuell der Ehepartner, die Erben…