Kosten der Zwangsversteigerung bei der Steuer absetzen

Hallo,mein Haus sollte Zwangsversteigert werden. Ich konnte dies allerdings durch umschuldung verhindern. Welche unkosten kann ich von miner Steuer absetzen

Mal ganz grob, alles was fuer die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung an Aufwand noetig war.

Servus,

das kommt darauf an, wodurch die Schulden veranlasst waren, die zur Zwangsversteigerung führten.

Wenn es sich um einen Kredit zur Finanzierung eines selber zum Wohnen genutzten Hauses handelte, ist das für die Einkommensteuer neutral, keine Auswirkung.

Wenn es sich um einen Kredit zur Finanzierung eines an andere vermieteten Hauses handelte, sind die Kosten der Finanzierung Werbungskosten zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Wenn das Haus als Sicherheit für einen Kredit diente, mit dem was anderes finanziert wurde, hängt die Auswirkung auf die Einkommensteuer davon ab, was dieses „was anderes“ ist oder war.

Moral: Es gibt eine Symmetrie zwischen Input und Output.

Schöne Grüße

MM

Vielleicht erhöht es ja die AfA fürs Arbeitszimmer um - sagen wir mal beispielsweise:

Kosten der Zwangsversteigerung (Erhöhung AfA-Basis): 2.000
AfA 2% = 40,00 €
Anteil Arbeitszimmer an der Gesamtfläche: 10%
Anteilige AfA 4 €
Darauf Steuern z.B. 30% = 1,20€

Kleinvieh macht auch Mist!

Servus,

die AfA erhöhen diese Kosten sicher nicht, weil es sich dabei nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Sie könnten allenfalls als anteilige Kosten der Finanzierung des Hauses einfließen - und zwar zu dem Anteil, zu dem das Haus nicht zum Wohnen genutzt wird, sondern eben als Arbeitszimmer.

Schöne Grüße

MM

Der Steuerpflichtige will das in meinem Beispiel nicht gleich absetzen, sondern über 50 Jahre verteilen, weil er erwartet, in den nächsten Jahren eine höhere Progression zu haben. Man muss dafür halt ein bisschen um die Ecke denken, wie man das dem Finanzamt plausibel macht, dass es nachträgliche AK sind. Nur an solchen Herausforderungen kann die Liebe zum Steuerrecht sich richtig austoben! :satisfied:

Servus,

wollen mag er schon wollen, aber können wird er nicht können.

Die Definitionen aus § 255 Abs. 1 und 2 HGB gelten in Anlehnung an § 5 Abs 1 EStG auch für die AfA im Einkommensteuerrecht. Wie und womit die Anschaffung oder Herstellung eines Objektes finanziert wird, hat keinen Einfluss auf die Höhe der AHK.

Schöne Grüße

MM

Ja, dann müssen wir halt Herstellkosten draus machen. Und ein bisschen Phantasie bei der Begründung. Nachträgliche Herstellungskosten, Stichwort Bauzeitzinsen. :stuck_out_tongue_closed_eyes:

Servus,

das mit den Bauzeitzinsen wird auch nicht begründbar sein, weil die Fertigstellung des Gebäudes eindeutig definiert ist (und beiläufig durch den StPfl auch schon für die vorhergegangenen Veranlagungszeiträume ESt-Erklärungen vorgelegt worden sind, die bei einem im Bau befindlichen Gebäude anders aussähen, nämlich keine anteilige AfA für das Arbeitszimmer enthalten könnten).

Schöne Grüße

MM

Dann hat er eben das Arbeitszimmer gerade gebaut, mit seinen eigenen Händen, dabei die berüchtigten drei von vier verändert::::> Herstellkosten! :wink:

Servus,

damit wird der StPfl nicht einmal bis zur ersten gerichtlichen Instanz kommen, fürchte ich.

Schöne Grüße

MM

Klip und Klar, wenn das dein Privathaus war oder ist, dann kannst du nichts absetzen.

Man muss immer damit rechnen, dass man einen völlig lustlosen und zudem überlasteten (haha) Finanzbeamten erwischt!

Doch. Unter welchen Umständen das möglich ist, wurde bereits ausführlich dargelegt.