Dieses Jahr entscheidet das Bundesverfassungsgericht darüber, ob die Kosten eines Erststudium als vorweggenommene Werbundskosten abgesetzt werden können.
Angenommen, die Abfolge bei einem fiktiven Studenten S war folgende:
2007 Steuererklärung gestellt, Studienkosten nur als Sonderausgaben berücksichtigt
2008-2009 keine Steuererklärung erstellt
2010 Auslandssemester mit Einkünften, deshalb Steuererklärung gestellt; im (nicht-vorläufigen) Steuerbescheid Studienkosten nur als Sonderausgaben berücksichtigt
2011-2012 keine Steuererklärung erstellt
2013-2015 Steuererklärung gestellt und (in Hinblick auf die Studienkosten vorläufigen) Steuerbescheid erhalten
Dazu habe ich folgende Fragen. Ich bin für jeden Rat dankbar!
-
Im Jahr 2012 hat S dem Finanzamt in einem Brief geschrieben, dass er beantragt, die Kosten des Studiums als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zählt dies als Steuererklärung, auch wenn nicht die offiziellen Formulare genutzt wurden?
-
In dem Brief wurden auch zahlreiche anhängige Musterverfahren vor dem BFH aufgelistet. Hätte deshalb der Steuerbescheid 2010 vorläufig in Hinblick auf die Studienkosten ausfallen müssen? Kann S da noch etwas unternehmen?
-
Für welche Jahre kann S auf vorweggenommene Werbungskosten hoffen? Etwa ab
2007 (trotz ergangenem Steuerbescheid, wegen der Erwähnung im Brief), oder ab
2008 (wegen der Erwähnung im Brief, und da noch kein Steuerbescheid ergangen), oder ab
2010 (mit der Argumentation, dass das Finanzamt den Hinweis auf die Studienkosten nicht beachtet hat und einen Vorläufigkeits-Vermerk verwenden hätte müssen), oder etwa ab
2012 (da erst dann Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerk ergangen sind). -
Die Bescheide für 2007 und 2010 sind bei S ja bereits ergangen und eine Vorläufigkeit wurde nicht eingetragen. Kann S trotzdem noch Studienkosten abrechnen bzw. eine Vorläufigkeit der Steuerbescheide erreichen? Zum Beispiel durch „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ oder durch einen Antrag auf schlichte Änderung, indem er sich auf das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beruft oder bisher nicht genannte Kosten nachreicht o.ä.?
-
Wenn in einem Jahr ein Verlustvortrag festgestellt werden sollte, im darauffolgendem Jahr aber keine Steuererklärung gestellt wurde (und das Jahr bereits mehr als 7 Jahre zurückliegt), geht der Verlustvortrag dann einfach verloren oder wird er quasi automatisch ein weiteres Jahr weiter vorgetragen? Kann S dann nachträglich noch Kosten melden?