Kosten eines Gerichtsverfahrens oder Dienstaufsichtsbeschwerde?

Normalerweise ist es so, dass mit dem Gerichtsverfahren in Verbindung stehende Kosten vom Verurteilten zu tragen sind. Nimmt man an, dass der Beklagte zu einem Verfahren anreisen muss, weil Widersprüche bestehen und der Zeuge in dem Verfahren befragt, den Fehler in seinem eigenen Protokoll eingesteht:
Ist jener Aufwand, verursacht durch die falschen Angaben des Zeugen, anders zu Bewerten?
Ein Beispiel: Für das Protokoll einer Geschwindigkeitsmessung fände eine Protokollseite Verwendung, die, von einem anderen Vorgang kopiert, einen Fehler enthielte, der zum Widerspruch führt, sich dies in der Befragung im Zuge des Bußgeldverfahrens als Irrtum herausstellt und fortan nur die mündliche Aussage des Zeugen vor Gericht Beachtung fände und in Folge der Widerspruch zurückgenommen würde.
Dieser ganze Aufwand wäre doch dann losgelöst vom zu entscheidenden Sachverhalt zu betrachten, oder?
Jene Ansprüche könnten dann wohl nur auf dem Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde geltend gemacht werden. Ist das ein Denkfehler, oder besteht Erfolgsaussicht, weil der Beamte seine Dienstpflicht verletzt hätte?

Die musst unterscheiden.

Das Strafverfahren gegen dich ( den Täter). Das gewinnst du oder verlierst. Gewinnst du wegen des Fehler des Zeugen, hast du Anspruch auf Ausgleich der (angemessenen) Kosten.
 

Eine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ bewirkt das man den Zeugen bei seinem Chef verpetzt. Der kann eine Strafe gegen den aussprechen kann. Evtl. ne Abmahnung. In dem Verfahren bekommst du nix.

Danke sehr, so sehe ich das auch. Hat der „Täter“, der sich zum falschen Protokoll beschwert, einen Anspruch auf Information über den Ausgang der Dienstaufsichtsbeschwerde? Könnte er damit wenigstens erreichen, dass die Protokolle zukünftig mindestens auch eine Protokollierung dokumentieren und nicht irgendeinen Quatsch?

Danke sehr, so sehe ich das auch. Hat der „Täter“, der sich
zum falschen Protokoll beschwert, einen Anspruch auf
Information über den Ausgang der Dienstaufsichtsbeschwerde?

M.W. darf der Dienstherr über die Dienstaufsichtsbeschwerde An Privatpersonen keinerlei Auskünfte erteilen; mir ist dies nur in strafrechtlichen Verfahren bekannt.