Hallo. Folgende Frage. Wohnungsrenovierung muss bzw. sollte vom Amt bezahlt werden… Vermieter verlangt streichen der kompletten Wohnung, angeblich da im Wohnzimmer verraucht udn Rauch in die anderen Räume gezogen wären. Hat sogar unterstellt, man hätte im Schlafzimmer geraucht. ! Wurde vehement abgestritten. Die Küche streichen ist zu verstehen, da Flecke vom kochen usw. Aber Flur und Schlafzimmer sind eigentlich in Ordnung. Wohnzimmer war nie tapeziert und bereits bei Einzug besch gestrichen gewesen. Das Wohnzimmer weiss gestrichen werden muss, ist ja noch zu verstehen, aber nu macht das Amt Theater und will prüfen, ob der Bezieher die komplette Wohnungsrenovierung durch Rauchen selbst verschuldet hätte. ?! Man kann doch dem Bezieher der Wohnung nicht das rauchen in der eigenen Wohnung verbieten. ?! Immerhin gibt es auch andere Mieter deren Wohnung bereits durch andere Gründe vor der Renovierungsfrist abgewirtschaftet ist. Kennt jemand dazu Urteile ?
Danke
In welchem Zusatnd war die Wohnung denn beim Einzug, war die renoviert oder habt Ihr das machen müssen?
Lies da mal ob der vM das überhaupt von Euch fordern darf:
ramses90
Hallo . Danke für die Antwort. Ich werde das Mal den Mieterbund erzählen. Ich habe die Wohnung renoviert übernommen, d.h. es war nicht frisch renoviert aber im akzeptablen Zustand. Das Wohnzimmer war beige gestrichen, die Küche bräunlich. Und ich soll alles weiss streichen bzw. Auch über weisse Wände frisches weiss machen. Vorher war ein Maklerbüro hier drin.
Akzeptabler Zustand heißt aber nicht renoviert, das heißt noch nichtmal frisch gestrichen.
Da kann der VM verlangen was er will, machen mußt Du es nicht. Steht doch auch alles im Artikel von der Stiftung Warentest.
Evtl. antwortet ja auch noch Witz oder Mozart oder X-Strom mit den dazu passenden §§ des BGB.
ramses90
Gehört das Extrem-Rauchen zur „üblichen“ Nutzung der Wohnung? Ich kenne einen Fall, da war die Küche das Raucherzimmer von zwei Personen. Die Tabak-Verfärbungen der Rauhfaser schlugen nach dem Streichen wieder durch und mussten mit einem speziellen Anstrich gedeckt werden.
Ich will das nicht verbieten, aber die Folgen und Kosten dann jemandem andern aufhalsen ist auch nicht in Ordnung.
Du unterstellst mal wieder Sachen die garnicht genannt wurden. Wenn, dann kann man erstmal nachfragen ob in der Wohnung sehr stark geraucht wurde und wird.
Da, allerdings, bin ich wieder vollkommen Deiner Meinung wenn´s um´s Extremrauchen geht…
Eine Rolle spielt natürlich auch wie lange die Wohnung überhaupt bewohnt wurde.
ramses90
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Schäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, verpflichten den Mieter grundsätzlich zu Schadensersatz (unter anderem nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Schadensersatz bedeutet Naturalrestitution: Der oder die zum Schadensersatz Verpflichtete hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Im Mietrecht meint das oft: streichen, streichen, streichen. Für das Rauchen gilt nach BGH, Urteil vom 05.03.2008, Az. VIII ZR 37/07: Der Mieter muss haften, „wenn [durch das Rauchen] Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.“ (Auf diese Verordnung/diese Vorschrift kommt es nur insoweit an, als dort Schönheitsreparaturen definiert werden.)
Was die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen angeht, gilt etwa nach BGH, Urteil vom 22.08.2018, Az. VIII ZR 277/16: „Im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. März 2015, Az. VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35).“ Das bedeutet: Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Durch den Mietvertrag kann die Erhaltenspflicht auf den Mieter abgewälzt werden, was auch fast jeder Mietvertrag versucht. Formularmietverträge sind allerdings AGB. Denn AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Damit gilt: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (307 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Wird die Wohnung wie vorliegend nicht renoviert übergeben, ist es nach Ansicht des BGH eine unangemessene Benachteiligung, wenn der Mieter trotzdem Schönheitsreparaturen ausführen müsste. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Damit gilt wieder das im ersten Satz Gesagte: Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).