Kosten, obwohl verfahren eingestellt. bussgeld

hallo,

jemand bekommt post. bussgeldstelle.

es steht unter anderem im wortlaut drin : das in dieser sache anhängige bussgeldverfahren ist eingestellt worden. ihnen werden als halter die kosten des verfahrens auferlegt…bla bla bla

wieso muss ich kosten tragen obwohl das verfahren eingestellt wurde ? es sind zwar nur 25 euro, aber ärgert mich trotzdem.

hat die person hier eine möglichkeit diese kosten nicht bezahlen zu müssen ? einspruch einlegen oder ähnliches ?

vor allem weil diese kosten höher liegen als der eigentliche verstoß ( dieser hätte 15 euro gekostet )

mfg

Hallo!

Wäre interessant für die Beantwortung, um welchen Vorwurf es ging und warum eingestellt wurde.

Es gibt seltene Fälle, wo tatsächlich Kosten auferlegt werden dürfen, obwohl eingestellt wurde.
Das hängt im wesentlichen davon ab, ob der Vorwurf an sich plausibel war, jedoch wegen eines sog. Verfahrenshindernisses nicht verfolgt werden konnte.

MfG
duck313

wieso muss ich kosten tragen obwohl das verfahren eingestellt
wurde ?

Weil das im §25a StVG so geregelt ist: http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html
Das geht in dieser Form auch aus dem Bußgeldbescheid hervor.

Frei übersetzt sichert sich der Gesetzgeber hier ganz einfach ab. Denn wenn es diese Regelung nicht gäbe würde jeder Halter einen Parkverstoß abstreiten, selbst dann wenn er ihn begangen hätte. Denn die Verfolgungsbehörden hätten ja keine Handhabe da sie den Täter nicht kennen und niemandem den Verstoß nachweisen können.
So wird aber der Halter in die Pflicht genommen der ja in der Regel auch weiß wer sein Fahrzeug gefahren hat und somit das Verwarnungsgeld vom Fahrer eintreiben kann. Hat er selbst falsch geparkt trifft es gleich den Richtigen.

hat die person hier eine möglichkeit diese kosten nicht
bezahlen zu müssen ? einspruch einlegen oder ähnliches ?

Ja, ein Einspruch ist möglich.
Dann wird ein Richter über den Sachverhalt entscheiden - mit offenem Ausgang.

vor allem weil diese kosten höher liegen als der eigentliche
verstoß ( dieser hätte 15 euro gekostet )

Die 15€ hätte man ja fristgerecht zahlen können…

Gruß Crack

Weil das im §25a StVG so geregelt ist:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html
Das geht in dieser Form auch aus dem Bußgeldbescheid hervor.

da steht was von „weil die feststellung des führers des KFZ, der den verstoß begangen hat, nicht vor der verfolgungsjährung möglich war…“.

die ordnungswidrigkeit in dem schreiben ist von anfang dezember 2014. die ausstellung des schreibens vom 20.03.15.

wäre das in diesem fall sowieso nicht verjährt ( 3 monate ) ? normal könnten man doch hier nicht mehr belangt werden ?

der paragraph ist doch eigentlich eine benachteiligung des halters ? somit kann die behörde ja IMMER geld eintreiben, selbst wenn die 3 monate schon abgelaufen sind

die ordnungswidrigkeit in dem schreiben ist von anfang
dezember 2014. die ausstellung des schreibens vom 20.03.15.

wäre das in diesem fall sowieso nicht verjährt ( 3 monate ) ?
normal könnten man doch hier nicht mehr belangt werden ?

Für den Parkverstoß wird auch niemand belangt - die Gebühren für das Verfahren werden vom Halter eingefordert.
Verjährung dürfte eingetreten sein, da aber der Fahrer nicht festgestellt werden konnte wendet man sich nun an den Halter um die Verfahrenskosten einzutreiben.

der paragraph ist doch eigentlich eine benachteiligung des
halters ? somit kann die behörde ja IMMER geld eintreiben,
selbst wenn die 3 monate schon abgelaufen sind

Kann man so sehen…

Gruß Crack

Hallo,

der paragraph ist doch eigentlich eine Benachteiligung des Halters?

Ja, wie schon das Parkverbot oder jedes andere Verbot, über das sich hinweggesetzt worden ist.
Oder man sieht es anders. Es benachteiligt nur den Halter des PKW, der nunmal falsch geparkt war, und nicht die Allgemeinheit.

Grüße

Hi
nein - es ist kein Einspruch gegen den Kostenbescheid möglich.
Das Rechtsmittel ist der „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ - steht aber auch in den Hinweisen auf die Rechtsmittel (wie auch immer die genannt werden).

Gruß
HaWeThie

mit Verlaub: die Kosten können nur bei Halte- und Parkverstößen auferlegt werden.
Alles andere ist: Unsinn

Gruß
HaWeThie

2 Like

Hi,
auf die Möglichkeit, dass die Kosten dem Halter auferlegt werden, wird in der Verwarnung hingewiesen - nur wird dieser Teil gerne überlesen.

Gruß
HaWeThie

nein - es ist kein Einspruch gegen den Kostenbescheid möglich.
Das Rechtsmittel ist der „Antrag auf gerichtliche
Entscheidung“

Also exakt die selbe Folge die ein Einspruch hat, richtig?

steht aber auch in den Hinweisen auf die
Rechtsmittel (wie auch immer die genannt werden).

Tut mir leid, die habe ich nicht zur Hand da ich von diesem Problem nicht betroffen bin.

Gruß Crack

Nein, ist nicht das gleiche.
Bei einem Einspruch würde geprüft, ob das Auto überhaupt falsch geparkt wurde.
Bei dem Antrag auf… wird lediglich geprüft, ob die Behörde alles Zumutbare getan hat, den Fahrer zu ermitteln.

1 Like