Wenn nämlich
Hilfebedürftigkeit eintritt, dann können die Sozialämter
durchaus mehrere Jahre rückwirkend Schenkungen zurückfordern.
Was für den Einzelnen zwar etwas ungerecht erscheinen könnte,
aber aus Sicht der Allgemeinheit, die jetzt diesen
Hilfsbedürftigen unterstützen soll, nur folgerichtig ist.
Schließlich wäre derjenige nicht (so stark) hilfebedürftig,
wenn er nicht vorher sein Geld verschenkt hätte.
Ich weiß jetzt nicht wieviel Jahre und wie man das nun
juristisch exakt nennt.
§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB:
"Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. "
§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII:
„Hat eine leistungsberechtigte Person … einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.“
§ 529 Abs. 1 BGB:
„Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.“