Kosten Pflegeheim: Sparbuch Enkel auflösen?

Hallo zusammen,

wenn Herr + Frau X ein Sparbuch für das Enkelkind anlegen und beide in ein Pflegheim einziehen und die Rente nicht reicht, müssen sie dann (wenn deren eigenes Vermögen aufgebraucht ist) das Sparbuch für das Enkelkind auch auflösen und das Geld aufbrauchen?
Oder bleibt ein für das Enkelkind angelegtes Sparbuch unberührt??

Hallo zusammen,

wenn Herr + Frau X ein Sparbuch für das Enkelkind anlegen und
beide in ein Pflegheim einziehen und die Rente nicht reicht,
müssen sie dann (wenn deren eigenes Vermögen aufgebraucht ist)
das Sparbuch für das Enkelkind auch auflösen und das Geld
aufbrauchen?

Hallo,

m.E. ja, denn Herr*Frau sind ja nicht unterhaltspflichtig für das Enkelkind und dem Steuerzahler ist nicht zuzumuten, für ein Pflegeheim aufzukommen, wenn die zu Pflegenden selber über „Restvermögen“ verfügen.

Evtl. könnte geprüft werden, inwieweit das Guthaben auf dem Sparbuch als Schonvermögen anzurechnen wäre, aber hier gibt es eine BGH-Entscheidung hinsichtlich von Vermögen an Minderjährige; das Urteil ist zwar mit diesem Vortrag nicht identisch, aber hat Bedeutung, wem juristisch derzeit das Geld zusteht, den Großeltern oder dem Enkelkind.

Schönen Tag noch.

Oder bleibt ein für das Enkelkind angelegtes Sparbuch
unberührt??

Hallo

Auf welchen Namen laufen die Sparbücher? Die der Enkel oder der Großeltern?

Gruß,
LeoLo

Hallo und Danke erstmal!

Das Sparbuch lautet auf den Namen des Enkels.
Die Großeltern zahlen seit seiner Geburt bis zu seinem 18. Lebensjahr einen gewissen Betrag monatlich ein.
Es hat sich im Laufe der Jahre natürlich ein beachtlicher Betrag angesammelt.

Der Enkel ist jetzt 11 Jahre alt.

Die Großeltern haben Bedenken, daß dem Enkel das Geld vom SA „weggenommen“ wird falls sie Hilfe vom SA brauchen, wenn sie ins Pflegeheim müssten.
Das Sparbuch läuft zwar auf seinen Namen, die Großeltern aber haben schließlich immer eingezahlt.

Auch hier lieben Dank für die Antwort!

Hallo,

Die Großeltern haben Bedenken, daß dem Enkel das Geld vom SA „weggenommen“ wird falls sie Hilfe vom SA brauchen, wenn sie ins Pflegeheim müssten.

Die Anführungsstriche sind durchaus berechtigt. Von diesem „Wegnehmen“ sollte man versuchen sich gedanklich zu lösen und erstmal im Hinterkopf behalten, dass es ja eigentlich das Geld der Großeltern war.

Das Sparbuch läuft zwar auf seinen Namen, die Großeltern aber haben schließlich immer eingezahlt.

Und genau das kann der Knackpunkt sein. Wenn nämlich Hilfebedürftigkeit eintritt, dann können die Sozialämter durchaus mehrere Jahre rückwirkend Schenkungen zurückfordern.
Was für den Einzelnen zwar etwas ungerecht erscheinen könnte, aber aus Sicht der Allgemeinheit, die jetzt diesen Hilfsbedürftigen unterstützen soll, nur folgerichtig ist. Schließlich wäre derjenige nicht (so stark) hilfebedürftig, wenn er nicht vorher sein Geld verschenkt hätte.
Ich weiß jetzt nicht wieviel Jahre und wie man das nun juristisch exakt nennt. Erschwerend kommt hinzu, dass da die kommunalen Behörden ihre Spielräume unterschiedlich ausnutzen.
Ich würde jedoch vermuten, dass vernünftige Menschen keine größeren Beträge auf einem Sparbuch mit mickrigen Zinsen bunkern, sodass dies ohnehin unter die Freibeträge fallen könnte.

Grüße

1 Like

Hallo…
wenn die Großeltern noch nicht zu alt und noch einigermaßen gesund sind sollten sie eine zusätzliche Pflegeversicherung abschließen.

Beste Grüße!

Wenn nämlich
Hilfebedürftigkeit eintritt, dann können die Sozialämter
durchaus mehrere Jahre rückwirkend Schenkungen zurückfordern.
Was für den Einzelnen zwar etwas ungerecht erscheinen könnte,
aber aus Sicht der Allgemeinheit, die jetzt diesen
Hilfsbedürftigen unterstützen soll, nur folgerichtig ist.
Schließlich wäre derjenige nicht (so stark) hilfebedürftig,
wenn er nicht vorher sein Geld verschenkt hätte.
Ich weiß jetzt nicht wieviel Jahre und wie man das nun
juristisch exakt nennt.

§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB:
"Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. "

§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII:
„Hat eine leistungsberechtigte Person … einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.“

§ 529 Abs. 1 BGB:
„Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.“

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Hallo

§ 529 Abs. 1 BGB:

„Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat…“
Also hier geht es doch darum, dass der Schenker sein Geschenk noch hat und nicht darum, dass er es zurückfordern kann? Ansonsten dürften das schon mal die Quellen sein, die mir fehlten.

Grüße

Mit dem Rückforderungsrecht sind doch nur solche Fälle gemeint, in denen der Schenker aufgrund der Schenkung das Eigentum am Schenkungsgegenstand verloren hat, nicht den Besitz!
Wenn er noch Eigentümer ist, hat er ja noch nichts verschenkt; dann ist ja auch jeder Gedanke an eine Rückforderung überflüssig, weil es ihm ja noch gehört.
Wenn er aber bereits das Eigentum übertragen hat - auch wenn sich der Gegenstand noch in seinen Händen befindet, er also noch Besitzer ist -, dann kann er unter den Voraussetzungen der §§ 528 f. BGB zurückfordern oder eben nicht.