Der Antrag auf das Adhäsionsverfahren bietet sich dann an, wenn es im Strafverfahren „gut läuft“, also alles auf eine Verurteilung hinausläuft und das Gericht erkennen lässt, dass es keine Zweifel an der Höhe des behaupteten Schadens hat. Dann sollte man diesen Umstand nutzen. Ansonsten sollte man lieber auf das getrennte Zivilverfahren setzen. Man kann zwar auch nach einem nicht optimal gelaufenen Adhäsionsverfahren immer noch zivilrechtlich vorgehen, hat aber dann natürlich damit zu kämpfen, dass es da ja schließlich schon ein Urteil gegeben hat, in dem ein Richter die Sache anders gesehen hat. Der Zivilrichter ist in seiner Beurteilung der Sachlage zwar frei, macht es sich aber natürlich gerne dann auch leicht.