Ausgangslage: EIn PKV Versicherter leidet seit Langem an einem inzwischen weit fortgeschrittenene Keratokonus (–> Wikipedia). Bei Eintritt in die PKV vor vielen Jahren wurder der Keratokonus als Vorerkrankung mit einem Aufschlag von 40 Euro in den Vertrag aufgenommen, Durch die inzwischen eingetretene Vervierfachung des Beitrags kann man überschlagen, dass die Versicherung inzwischen Monat für Monat um die 160 Euro zusätzlich kassiert, aber genau weiß man das nicht, da die Versicherung keine Auskunft darüber gibt, was allgemeine Beitragssteigerung ist und was auf den Aufschlag entfällt. Ein Satz Linsen hält etwa 4 Jahre und kostet derzeit etwa 1200 Euro.
Seit Jahren lehnt die PKV jede Kostenübernahme für die medizinisch unbestritten absolut notwendigen Kontaktlinsen ab (ein fortgeschrittener Keratokonus ist Stand der Technik anders nicht versorgbar) mit Hinweis auf den generellen Ausschluss von Sehhilfen per Vertrag. Aufschlag kassieren und Leistung dafür ablehnen - das ist nicht gerade eine nette Art mit seinen Kunden umzugehen, zumal eigentlich nach Überschlag noch mehr als genug Geld übrig bleiben würde aus dem Aufschlag, um der Versicherung einen satten Gewinn in die Tasche zu spülen.
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Kann man unter Hinweis auf den Aufschlag, und die spezielle Krankheit „Keratokonus“ (in der GKV werden diese Linsen oft als „medizinisch notwendige Hilfsmittel“ anerkannt und zumindest teilweise bezahlt), gegen diesen abschlägigen Bescheid irgendwo Einspruch zu erheben?
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Würde ein Wechsel in der PKV in den Basistarif etwas ändern, da dieser ja damit beschrieben wird, dass er Leistungen entsprechend der GKV bietet?
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Wovon hängt es in der GKV ab, ob die Linsen ganz, teilweise oder garnicht bezahlt werden? Gibt es eine Rechtslage, oder liegt das im Ermessen der einzelnen Kasse? Kann man - gesetzt den Fall man würde erwägen der PKV, von der man sich seit Jahren schlecht behandelt fühlt, den Rücken zu kehren - bei verschiedenen anderen PKV und GKV im Voraus anfragen wie sie sich verhalten, und bekommt man eine verbindliche Auskunft?
Thx
A.