Hallo,
angenommen, ein Arbeitnehmer ist in der GKV pflichtversichert. Am 29.09.2015 wird er krankgeschrieben. Am 01.10.2015 wird er arbeitslos, weil sein befristeter Vertrag endet. Wegen des Wegfalls der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhält er ab 01.10.2015 Krankengeld von der GKV. Aus besseren Zeiten hat er noch eine Anwartschaftsversicherung in der PKV. Diese gilt laut den Besonderen Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung „für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind bzw. werden“. Den Fortfall dieser Voraussetzung müsste er der PKV unverzüglich anzeigen und würde dadurch dort wieder auf den vollen Versicherungsschutz übergehen.
Frage: Fällt diese Voraussetzung am 01.10.2015 fort? Oder bleibt die Person, trotz Wegfalls des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses, in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wegen des Krankengeldbezuges? Also bewirkt der Krankengeldbezug einen Fortbestand der Versicherungspflicht in der GKV?
Ich freue mich auf Antworten!
Klaus