Hallo,
jetzt klärt sich der Nebel.
Bei dieser Konstellation
hast du
20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub
und
5 Tage übergesetzlichen Urlaub
Dafür gibt es unterschiedliche Verfallsregelungen.
Außerdem muß ein AN wissen, daß die Rechtsprechung ein Theoriemodell entwickelt hat, daß immer zuerst der gesetzliche Urlaub genommen wird, bevor der übergesetzliche Urlaub angegriffen wird.
Deswegen sind aus 2016 5 Tage übergesetzlicher Urlaub mit Ablauf des 31.03.2017 verfallen. Die 3 „Resttage“ des gesetzlichen Teils würden mit Ablauf des 31.03.2018 verfallen (Dafür ist das exakte Kündigungsdatum notwendig ). Da Du aber zum („mit Ablauf des“) 31.03.2018 kündigst, bleiben sie bei der Schlußabrechnung stehen.
Aus 2017 bleiben 20 Tage gesetzlicher Urlaub (Verfall: mit Ablauf des 31.03.2019) sowie 5 Tage übergesetzlicher Urlaub (Verfall: mit Ablauf des 31.03.2018) stehen.
Für 2018 errechne ich 3/12 aus 25 Tagen = 6,25 Tage
Gem. § 7 Abs. 4 BUrlG ist somit bei einer Kündigung zum 31.03.2018 folgender Urlaubsanspruch auszuzahlen:
2016: 3 Tage
2017: 25 Tage
2018: 6,25 Tage
Gesamt: 34,25 Tage.
Die Abrechnung für alle Tage hat mit dem am 31.03.2018 geltenden Zeitwert zu erfolgen (zB falls es seit AU-Beginn Lohnerhöhungen gegeben hat.
Noch Fragen ?
&Tschüß
Wolfgang