- Begriff des Fahrzeugs
Der Begriff „Fahrzeug“ wird in § 315c StGB und in § 316 StGB verwandt. Fahrzeuge i.S. dieser Vorschriften sind – anders als in § 69 Abs. 1 StGB – nicht nur Kfz, sondern alle Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen (Schönke/Schröder/Cramer, StGB, 26. Aufl., § 315c Rn. 5). Erfasst werden alle Verkehrsarten einschließlich des Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrs, soweit dieser bodengebunden ist. Dabei ist es letztlich gleichgültig, ob sich die Fahrzeuge mit eigener Kraft bewegen oder auf andere Weise fortbewegt werden können.
Praxishinweis: Nicht zu den Fahrzeugen i.S.d. §§ 315cund 316 StGB gehören die besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO.
Keine Fahrzeuge sind: Fußgänger, Beifahrer, Reiter, Viehtreiber, Ski- und Schlittschuhläufer, Rollbrettfahrer, Roller-Skater, Führer von Handwagen, Kinderwagen, Schubkarren oder Rodelschlitten. Unter den Begriff „Fahrzeug“ fallen auch nicht Kinderfahrräder („Dreirädchen‘‘), die entsprechend den Körpermaßen von Kindern im Vorschulalter gebaut sind und zum spielerischen Umherfahren benutzt werden (OLG Karlsruhe NZV 91, 355). Ebenfalls nicht unter den Fahrzeugbegriff fallen Rollstühle, die geschoben werden oder vom Kranken selbst durch Handbetrieb von Greifreifen fortbewegt werden (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 24 StVO Rn. 6).
Zu den Fahrzeugen zählen hingegen Pferdefuhrwerke, wenn sie mit Zügel und Peitsche und mit einer Bremsvorrichtung bedient werden (OLG Hamm VRS 19, 367). Motorisierte Krankenfahrstühle, die maschinell oder elektrisch betrieben werden, sind ebenfalls Fahrzeuge (BayObLG DAR 00, 532 = NZV 00, 509 m.w.N.), daran ändert die Regelung in § 24 StVO nichts. Auch Transportschlitten zum Abtransport von Hölzern in Gebirgsregionen dürften wie entsprechende Flöße Fahrzeuge i.d.S. sein.
Also-mit Motor hat er, ohne Motor hat er keine Vorfahrt,
Am besten anhalten und nachschauen.
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