Krankengeld bei Sperrzeit AlG I

Hallo zusammen,

jemand wird zum 1.5. arbeitslos und meldet sich auch zum 1.5. arbeitlos. Aufgrund der arbeitnehmerseitigen Kündigung erhält dieser jemand eind Sperrzeit beim AlG I.

Am 4.5. hat dieser jemand einen Sturz aufgrund dieser jemand zwei Wochen arbeitsunfähig ist.

Hat dieser jemanr trotz Sperrzeit beim AlG I Anspruch auf Krankengeld? Wenn ja, in welcher Höhe? Beeinflusst die Krankengeldzahlung die Sperrzeit beim AlG I? Wenn ja, inwiefern?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

DU

Hallo,

dazu der § 49 Abs. 3a SGB V.

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

  1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
  2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
  3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
    3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,