Krankengeld keine 78 Wochen?

Hallo zusammen. Bekommt man den nicht automatisch 78 Wochen lang Krankengeld? Wie kann die Krankenkasse schon nach 12 Wochen Krankheit auffordern einen Reha Antrag zur Teilhabe zu stellen, ich meine das wäre doch zu früh. Weil dieser Antrag wird ja abgelehnt, da man sich ja noch mitten in der Behandlung befindet. Dann wird ja dieser Antrag automatisch zum Erwerbsminderungsrentenantrag. Heißt der Kranke bekommt nach ca. 7 Monatiger Wartezeit, eine Erwerbsminderungsrente schon nach etwa 50 Wochen Krankengeld. Das ist doch nicht okay, weil niemand weiß doch zu so einem frühen Zeitpunkt wie sich die Krankheit entwickelt. (In diesem Fall Krebs, der sehr positiv verläuft). Kann man dieses Verfahren nicht verzögern? Finanziell ist das für einen Familienvater eine Katastrophe. Erwerbsminderung wurde ausgesprochen ohne ärztlichen Gutachten, es wurde nur nach Aktenlage entschieden. Sorry für den langen Text. Vielen Dank im voraus

> Versicherungsbrett
Hallo,

Hallo,

das Versicherungsbrett wäre das passendere Unterforum gewesen.

Zwischen der Pflicht der KK zur Krankengeldzahlung und dem Recht der KK gem. § 51 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__51.html
den Versicherten zur Stellung eines Reha-Antrages aufzufordern, gibt es keinerlei Verknüpfung.
Die KK darf jederzeit vom § 51 Gebrauch machen, wenn sie der Meinung ist, daß die medizinischen Voraussetzungen gegeben sind.
Der Versicherte hat allerdings das Recht, gegen einer derartige Aufforderung Widerspruch einzulegen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo

Bekommt man den nicht automatisch 78 Wochen lang Krankengeld?

Nein,bekommt man nicht. Man bekomt solange Krankengeld, wie von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Wenn die KK davon ausgehen muß, dass der Betroffene nicht wieder arbeitsfähig werden wird, kann sie ihn aussteuern.

Finanziell ist das für einen Familienvater eine Katastrophe.

Das ist nicht Sache der Krankenkasse.

Erwerbsminderung wurde ausgesprochen ohne ärztlichen Gutachten, es wurde nur nach Aktenlage entschieden.

Das muß man nicht hinnehmen. Man kann eine Begutachtung in die Wege leiten.

Gruß

Nordlicht

Schuster, bleib…
… bei deinen Leisten !

Hallo

Hallo Nordlicht,

Dein „Leisten“ ist die gesetzliche Sozialversicherung nicht, denn sonst hättest Du nicht so etwas Irreführendes geschrieben.

Bekommt man den nicht automatisch 78 Wochen lang Krankengeld?

Nein,bekommt man nicht. Man bekomt solange Krankengeld, wie
von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Wenn die KK davon ausgehen muß, dass der Betroffene nicht
wieder arbeitsfähig werden wird, kann sie ihn aussteuern.

Das ist leider Quatsch.
„Aussteuerung“ ist der Ablauf des Krankengeldes nach der 78. Krankheitswoche und sonst nichts. Solange keine Arbeitsfähigkeit besteht, hat die GKV Krankengeld zu zahlen.
Ist die GKV der Meinung, daß Erwerbsminderung vorliegt, kann sie den Versicherten gem. dem von mir bereits aufgeführten § 51 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__51.html
auffordern, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen - mehr nicht !
Kommt der RV-Träger zu der Entscheidung, daß keine Erwerbsminderung vorliegt, muß die GKV weiter Krankengeld bis zur 78. Woche leisten.
Die GKV kann das Krankengeld aufgrund eigener Feststellung nur dann vor der 78. Woche einstellen, wenn ihrer Meinung nach Arbeitsfähigkeit vorliegt oder der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt - sonst nicht.

Erwerbsminderung wurde ausgesprochen ohne ärztlichen Gutachten, es wurde nur nach Aktenlage entschieden.

Das muß man nicht hinnehmen. Man kann eine Begutachtung in die
Wege leiten.

Aus dem Gesamtzusammenhang des UP kann vermutet werden, daß die GKV die Erwerbsminderung nach Aktenlage festgestellt hat. Das ist üblich, begründet aber als Rechtsfolge nur die Antragstellung nach § 51 SGB V - mehr nicht.
Eine persönliche Begutachtung kann dann nicht einfach mal so „in die Wege geleitet“ werden, sondern kann im Rahmen eines Widerspruchverfahrens verlangt werden.

Gruß

Kopfschüttelnd

Nordlicht

Wolfgang

1 Like

Hallo,

Dein „Leisten“ ist die gesetzliche Sozialversicherung nicht,

stimmt.

denn sonst hättest Du nicht so etwas Irreführende geschrieben.

es ging mir primär darum, Dein Statement laienverständlicher auszudrücken.

„Aussteuerung“ ist der Ablauf des Krankengeldes nach der 78. Krankheitswoche und sonst nichts.

Unkentnis meinerseits. Ich dachte dieser Begriff würde immer verwendet, wenn die KK das Krankengeld einstellt und auf Rentenversicherunsgträger verweist.

sie den Versicherten gem. dem von mir bereits aufgeführten § 51 SGB V

Ich habe Dir doch gar nicht widersprochen, ich wollte Deine Äußerung erläutern, da nicht jeder so gut mit Paragraphen umgehen kann, wie Du.

Die GKV kann das Krankengeld aufgrund eigener Feststellung nur
dann vor der 78. Woche einstellen, wenn ihrer Meinung nach
Arbeitsfähigkeit vorliegt oder der Versicherte seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt - sonst nicht.

Und wie sieht es aus, wenn vor dem Ablauf der 78. Woche klar ist, dass der Erkrankte nicht mehr arbeitsfähig werden wird ? Meines Wissens kann die KK die Zahlung auch dann einstellen. Ich lasse mich aber auch gerne eines besseren belehren.

Gruß

Nordlicht

Hallo,
automatisch 78 Wochen Krankengeld, das stimmt so nicht. Das Krankengeld wir längstens für die Dauer von 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums wegen der gleichen Erkrankung gezahlt.
Ergibt sich während dieser Zeit, dass aufgrund eines ärztlichen Gutachtens eine Bedrohung der Erwerbsfähigkeit oder das sogar die Erwerbsfähigkeit bereits erheblich gefährdet ist, dann kann die Kasse den Versicherten auffordern beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf medizinische Rehabilitation zu stellen und eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb dieser den Antrag gestellt haben muss. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach wird ihm die Kasse mit Ablauf der 10-Wochen.-Frist das Krankengeld sperren und die Zahlung erst nach Eingang des Antrages wieder aufnehmen.
Ein ärztliches Gutachten, in der Praxis überwiegend durch den Medizinischen Dioenst der Krankenversicherung erstellt, ist nich daran gebunden, dass der Versicherte selbst beim MDK vorstellig werden muss. Der MDK. entscheidet eigenverantwortlich, ob er aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen (Befundberichte der behandelnden Ärzte) eine Aussage zur Erfüllung der Voraussetzungen des §b51 SGB V. macht.
Gruss
Czauderna

Hallo,

Die GKV kann das Krankengeld aufgrund eigener Feststellung nur
dann vor der 78. Woche einstellen, wenn ihrer Meinung nach
Arbeitsfähigkeit vorliegt oder der Versicherte seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt - sonst nicht.

Und wie sieht es aus, wenn vor dem Ablauf der 78. Woche klar
ist, dass der Erkrankte nicht mehr arbeitsfähig werden wird ?

Dann muß die GKV vom § 51 SGB V Gebrauch machen. Eine andere gesetzliche Handlungsmöglichkeit hat sie nicht.

Meines Wissens kann die KK die Zahlung auch dann einstellen.

Ja, aber nur dann, wenn ein rechtskräftiger Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers vorliegt gem. § 50 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html
Für eigenmächtige Feststellungen der GKV gibt es keine Rechtsgrundlage

Ich lasse mich aber auch gerne eines besseren belehren.

Schön.

Gruß

Nordlicht

Ja, aber nur dann, wenn ein rechtskräftiger Rentenbescheid des
Rentenversicherungsträgers vorliegt gem. § 50 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html

Hallo,
nicht ganz so. Die Krankenkasse stellt das Krankengeld ein, sobald die Rente bewilligt wird.
Auf die Rechtskraft des Bescheides kommt es nicht an.

Gruß von TrixiMaus

Hallo,

Hallo,
nicht ganz so. Die Krankenkasse stellt das Krankengeld ein,
sobald die Rente bewilligt wird.
Auf die Rechtskraft des Bescheides kommt es nicht an.

Da mir dies von Fachleuten unserer hiesigen DRV anders dargestellt wurde, wäre ich Dir für eine Quelle bzw. Belegstelle dankbar

Gruß von TrixiMaus

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,
wenn ein Rentenbescheid erstellt wurde, dann hat er ab Rentenbeginn auch Rechtskraft, d.h. mit Eingang der Rentenmitteilung bei der Kasse, bzw. mit Kenntnisnahme durch die Kasse, das ein Rentenbescheid erstellt wurde, stellt die Kasse die Auszahlung des Krankengeldes ein.
In der Regel hat die Kasse schon im Vorfeld (Rentenantragstellung) ihren Ersatzanspruch beim Rentenversicherungsträger geltend gemacht, d.h.
die Kasse erhält vom RV-Träger die komplette Rente ab Rentenbeginn, also den Nachzahlungsbetrag, zieht ihren Erstattungsanspruch ab (Krankengeld bis zur tgl. Rentenhöhe) und überweist dem Versicherten dann die Rentennachzahlung. Das Ganze gilt natürlich nur bei einer Vollrente, wie es bei einer Teilerwerbsminderungsrente läuft kann ich momentan nicht sagen, da wird ja ggf. das Krankengeld (gekürzt) weiter gezahlt, aber ich denke, dass es da ähnlich läuft mit der Rentennachzahlung und Verrechnung.
Gruss
Czauderna
Gruss
Czauderna

Hallo Wolfgang,
wenn es von Fachleuten der DRV so gesagt worden ist kann es sich nur um ein Missverständnis handeln.

§ 50 SGB V: Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an.

Mit der Zubilligung der Rente bezieht der Versicherte diese Rente.
Das der Bescheid bindend bzw. rechtskräftig sein muss ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen.
Nach meiner Kenntnis gibt es auch keine entsprechenden Urteile.

Wenn man es tatsächlich auf die Bindungswirkung bzw. Rechtskraft des Bescheides abstellen würde, könnte der Neurentner einfach Widerspruch, bei Ablehnung Klage und ggf. Berufung - ohne Angabe von Gründen - einlegen und die Krankenkasse müsste weiterhin zahlen.

Da hätte es längst einen Aufschrei der Krankenkassen gegeben.

Gruß von TrixiMaus