Krankengeld nach Kündigung -> Übergangsgeld ?

Hallo zusammen,
ich war vor drei Monaten wegen einer längeren Behandlung krank und auch zwei Monate im Krankengeld.
Nun habe ich meinen Job zum 31.3. gekündigt
und werde voraussichtlich Mitte März wieder krank geschrieben (anknüpfend an die vorherige Krankschreibung wg. gleicher Krankheit).
Ist es korrekt, dass ich ab 01.04. von der Krankenkasse Übergangsgeld entsprechend dem Krankengeld erhalte (da ich in dem Moment formell arbeitssuchend bin)?

Danke schonmal für Eure Antworten.

Soll heißen, es besteht bereits eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis Mitte März, die aller Voraussicht nach Mitte März auch verlängert wird, sprich bestehen bleibt?
Meldung zur Arbeitslosigkeit ist erfolgt?

Es bestand eine AU bis Ende November (inkl Wiedereingliederung).
Dann wieder arbeiten gegangen, aber ab Mitte März wg gleicher Krankheit wieder krankgeschrieben.

Demnach nicht anknüpfend, da eine Unterbrechung stattfand, aber aus dem gleichen Krankheitsgrunde, so dass die Höchstdauer von 78 Wochen im Dreijahreszeitraum dennoch besteht.

Das Arbeitsamt zahlt, wenn die übrigen Bedingungen für ALG I erfüllt sind, ein „Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit“, auch Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld, als Sonderform des Arbeitslosengelds und überbrückt die Zeit ohne Arbeitslosengeld (weil man nicht vermittelt werden kann), wenn man keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hat (§ 145f SGB III).

Dies trifft wohl nicht zu.

Demnach zahlt das Arbeitsamt auf Antrag ALG I, wenn die Bedingungen für ALG I erfüllt sind, in der Höhe des Krankengeldes. Eine Leistungsfortzahlung erfolgt aber nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Leistungsbeginn oder während einer Zeit eingetreten ist, für die der Anspruch auf Leistung ruhte.

Soweit ich weiß, zahlt die Agentur für Arbeit Übergangsgeld bei Erhalt von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Behinderte oder Schwerbehinderte. Weitere Übergangsgelder zahlen auch Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger.

Kurzum: Es ist keine allzu tägliche Situation. Warum nicht einfach beim Arbeitsamt, oder, weil etwas vorsichtiger, bei der Krankenkasse nachfragen?

Ok…da muss ich wohl wirklich mal die Krankenkasse anrufen.
Mir wurde von anderer Stelle erzählt, dass wenn ich mich im März krank melde, sofort wieder im Krankengeld bin,
und dieses über das Kündigungsdatum hinaus weitergezahlt wird.

Die Bedingungen für ALG1 wären theoretisch nicht erfüllt da ich ja selbst gekündigt habe (oder?)

„Übergangsgeld von der Krankenkasse“ steht im Eingangspost. Das habe ich überlesen, bzw. als „vom Arbeitsamt“ gelesen / gewertet…

Neue Bewertung:

Anspruch auf Krankengeld entsteht am Tage nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bis zum Ablauf der 42 Kalendertage (sechs Wochen) oder dem Ende des Arbeitsverhältnisses übernimmt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung kraft Gesetz, während der Anspruch auf Krankengeld ruht. Danach erhält man dagegen Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Entscheidend ist alleine, dass der Arbeitnehmer am Tag der Entstehung des Krankengeldanspruchs versicherungspflichtig beschäftigt war (oder jener mindestens nahtlos an das Beschäftigungsverhältnis anschließt (wirksame Kündigung 31.03., AU am 31.03., Krankengeldanspruch 01.04.), es darf kein Tag dazwischen sein), dann wird weiterhin Krankengeld gezahlt. Ob ohne vorheriges Zutun des Versicherten kann ich nicht sagen.

Man sollte also den Kontakt zur Krankenkasse suchen (und sich nicht auf Halbwissen aus dem Internet verlassen).

Die Bedingungen für ALG I sind

  • Arbeitslosigkeit,
  • Erfüllung der Anwartschaftszeit und
  • die persönliche Meldung zur Arbeitslosigkeit.

Das allein sind die Kriterien. Ab dann sind sie anspruchsberechtigt, ab dann gelten die Fristen.
Hat man die Kündigung allerdings selbst zu verantworten, können bis zu zwölf Wochen Sperrzeit verhängt werden.
Diese Unterscheidung ist insofern wichtig, weil während der Sperrzeit Ihr Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit ruht. Das bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum das Arbeitslosengeld I nicht gezahlt wird. Daneben wird auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs um mindestens ein Viertel verkürzt (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III)

Eine Sperrzeit kann durch einen Aufhebungsvertrag (nicht immer!), die Kündigung seitens des Arbeitgebers (u.U. außer aus verhaltensbedingten Gründen!) oder einer Kündigung durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grunde verhindert oder gemindert werden (Aussicht auf neue Stelle (LSG Hamburg, Urteil vom 14.01.2010, Az. L 5 AL 21/08), Überforderung durch die Arbeit (LSG Hessen, Urteil vom 18.06.2009, Az. L 9 AL 129/08), Gemeinsamer Haushalt von Eheleuten, Erziehungsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 17.10.2007, Az. B 11a/7a AL 52/06 R).

Völlig legitim: Bei der Agentur anfragen - Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag verhandeln, sollten Sie sich den Entwurf der Vereinbarung geben lassen und diesen mit Ihrer Agentur für Arbeit besprechen. Die wird den Vertragsentwurf prüfen und Ihnen mitteilen, ob Sie mit einer Sperrzeit rechnen müssen. Wird vermutlich eine Sperrzeit gegen Sie verhängt, sollten Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen und die Kündigung des Arbeitgebers abwarten.

Hallo Brazz,
schonmal vielen Dank für die Erläuterungen.
Was ich jetzt nicht ganz ersehen kann:

Wenn ich Mitte März die AU bekomme, und am 31.03. den letzten Arbeitstag habe, verstehe ich dann richtig dass ab 01.04. die Krankenkasse Krankengeld zahlt?

Und; Wenn ich ab dem 01.04. Krankengeld bekomme, und Antrag auf ALG1 stelle (unabhängig ob Sperre oder nicht) muss die Arbeitsagentur dann die AU auch erhalten?

Hallo,
wenn es sich bei der neuen Arbeitsunfähigkeit um die gleiche Erkrankung handelt wie vor drei Monaten, muss der Arbeitgeber nicht mehr sechs Wochen, bzw. in deinem Fall bis zum 31.03.2016 Arbeitsentgelt zahlen, sondern die Krankenkasse
zahlt wieder Krankengeld und dies über den 31.03.2016 hinaus wenn die Arbeitsunfähigkeit auch lückenlos bescheinigt wird. Solange dann Krankengeld gezahlt wird steht man dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung, deshalb ist eine Meldung zum 01.04.2016 nicht erforderlich , das kann auch nahtlos nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit geschehen.
Gruss
Czauderna

@Guenter_Czauderna’s Antwort ist völlig korrekt.

In meiner Antwort von 15:55 bin ich auf die beiden Themen „Krankengeld“ und „Arbeitsuchendmeldung“ getrennt voneinander eingegangen.

Die Meldung bei der Agentur zum 01.04. ist nicht nur nicht erforderlich, sie würde wohl schlichtweg nicht angenommen werden, da man nicht als arbeitsuchend zählt (Nichtverfügbarkeit durch Arbeitsunfähigkeit). Fällt die AU dann einmal weg (wovon wir mal ausgehen wollen) muss unverzüglich die Meldung geschehen, sollte man ALG I beziehen und keinen finanziellen Nachteil (übrigens auch aus krankenversicherungstechnischer Sicht) erleiden wollen. Zur Wahrung der Frist reicht eine schriftliche, telefonische oder persönliche Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.

Hier gibt es mehr zu lesen, falls man in die „Lücke“ zwischen Arbeits- und Rentenversicherung zu fallen droht, weil das Krankengeld ausläuft und die Arbeitsfähigkeit noch nicht wiederhergestellt ist.

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Also muss ich die Agentur dann nur noch informieren dass ich ab 1.4. nicht arbeitssuchend bin, sondern vorerst krankgeschrieben.
Super.

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!!

Hallo,

Das ist im Einzelfall ein ganz schlechter Rat, wie ich erst vor einigen Wochen als (ehrenamtlicher) Richter am Sozialgericht erfahren mußte.
Die Meldung als Arbeitssuchender muß unbedingt erfolgen, da es sonst passieren kann, daß bei längerer Erkrankung im Fall der späteren Meldung die Voraussetzungen für ALG 1 nach § 142 SGB III nicht mehr erfüllt werden könnten. Diese Voraussetzungen können zB auftreten bei vielen verschiedenen befristeten Arbeitsverhältnissen mit kleineren Lücken zwischendurch.

Jede Arbeitslosmeldung muß selbstverständlich „angenommen“, bearbeitet und ggfs. beschieden werden - alles andere wäre ein klarer Rechtsverstoss.

Ich teile deine Einschätzung grundsätzlich.

Das war unglücklich ausgedrückt. Natürlich wird der Antrag angenommen und bearbeitet werden, sonst kennt die Agentur den Bedarf und die Belange des Kunden nicht. Es werden aber keine monetären Leistungen entsprechend ALG I gewährt, da der Kunde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Gleichwohl steht es ihm aber frei sich arbeitsuchend zu melden.
ANDERS sieht es aus, wenn der Kunde einen Tag nach der persönlichen Meldung und Antragsstellung erkranken sollte (hier gehen wir aber von einem vorherigen Eintritt aus).
Das gegebenenfalls die Voraussetzungen nach §142 SGB III (Anwartschaftszeit, eine der drei Voraussetzungen zum Bezug von ALG I) nicht mehr erfüllt werden können, ist schade, nicht mehr.

Ich habe mir das eben interessehalber von der Hotline (0800 4 5555 00) so bestätigen lassen. Die Frau hatte sich Zeit genommen und zumindest ausgiebig geantwortet. Das es sich um einen fiktiven Fall handelt habe ich erwähnt. Keine Ahnung, um welche Umstände es sich am Sozialgericht gehandelt haben soll.

Ich persönlich würde nun, nach Einbeziehung aller Möglichkeiten, dennoch am 01.04. den Antrag auf Leistungen stellen und ggfs keine Leistungen erhalten, da Krankengeld bezogen wird. Aber dieser Umstand bleibt ja nicht ewig erhalten.

Alles in Allem, auch als Rat an @Cleg: Fragen kostet nichts!

Klar!
Werde natürlich mit der Krankenkasse und der Agentur kommunizieren.
Finde es aber super dass Ihr euch hier mit den Antworten so bemüht!!
Danke dafür :smiley:

Ich werde zum einen mich krankschreiben lassen und dann die KK kontaktieren dass ich einen neuen Auszahlungsschein brauche mit Info dass ich ab 1.4. arbeitssuchend bin.
Und parallel beantrage ich die Leistung bei der Agentur, gebe auch ein Statement zum Thema Sperre ab, da ich aus psychischen Gründen den Job verlassen musste.
Arbeitssuchend gemeldet bin ich schon seit Dezember.
Ich gehe stark davon aus dass ich bis Mai/Juni eine neue Arbeit gefunden habe, aber sicher ist sicher…