„Übergangsgeld von der Krankenkasse“ steht im Eingangspost. Das habe ich überlesen, bzw. als „vom Arbeitsamt“ gelesen / gewertet…
Neue Bewertung:
Anspruch auf Krankengeld entsteht am Tage nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bis zum Ablauf der 42 Kalendertage (sechs Wochen) oder dem Ende des Arbeitsverhältnisses übernimmt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung kraft Gesetz, während der Anspruch auf Krankengeld ruht. Danach erhält man dagegen Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Entscheidend ist alleine, dass der Arbeitnehmer am Tag der Entstehung des Krankengeldanspruchs versicherungspflichtig beschäftigt war (oder jener mindestens nahtlos an das Beschäftigungsverhältnis anschließt (wirksame Kündigung 31.03., AU am 31.03., Krankengeldanspruch 01.04.), es darf kein Tag dazwischen sein), dann wird weiterhin Krankengeld gezahlt. Ob ohne vorheriges Zutun des Versicherten kann ich nicht sagen.
Man sollte also den Kontakt zur Krankenkasse suchen (und sich nicht auf Halbwissen aus dem Internet verlassen).
Die Bedingungen für ALG I sind
- Arbeitslosigkeit,
- Erfüllung der Anwartschaftszeit und
- die persönliche Meldung zur Arbeitslosigkeit.
Das allein sind die Kriterien. Ab dann sind sie anspruchsberechtigt, ab dann gelten die Fristen.
Hat man die Kündigung allerdings selbst zu verantworten, können bis zu zwölf Wochen Sperrzeit verhängt werden.
Diese Unterscheidung ist insofern wichtig, weil während der Sperrzeit Ihr Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit ruht. Das bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum das Arbeitslosengeld I nicht gezahlt wird. Daneben wird auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs um mindestens ein Viertel verkürzt (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III)
Eine Sperrzeit kann durch einen Aufhebungsvertrag (nicht immer!), die Kündigung seitens des Arbeitgebers (u.U. außer aus verhaltensbedingten Gründen!) oder einer Kündigung durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grunde verhindert oder gemindert werden (Aussicht auf neue Stelle (LSG Hamburg, Urteil vom 14.01.2010, Az. L 5 AL 21/08), Überforderung durch die Arbeit (LSG Hessen, Urteil vom 18.06.2009, Az. L 9 AL 129/08), Gemeinsamer Haushalt von Eheleuten, Erziehungsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 17.10.2007, Az. B 11a/7a AL 52/06 R).
Völlig legitim: Bei der Agentur anfragen - Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag verhandeln, sollten Sie sich den Entwurf der Vereinbarung geben lassen und diesen mit Ihrer Agentur für Arbeit besprechen. Die wird den Vertragsentwurf prüfen und Ihnen mitteilen, ob Sie mit einer Sperrzeit rechnen müssen. Wird vermutlich eine Sperrzeit gegen Sie verhängt, sollten Sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen und die Kündigung des Arbeitgebers abwarten.